Keine Weiterbearbeitung ohne zustellfähige Postadresse

Moin,

das Bundesministerium der Verteidigung verlangt partout meine private Adresse. Diese möchte ich zum einen nicht herausgeben, zum anderen ist hier laut diverser Foreneinträge die Rechtslage zumindest unklar.

[…] das BMVg seiner Verwaltungspraxis die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zugrunde (BVerwG, Urteil vom 20.03.2024 – 6 C 8.22).

Wie kann ich nun weiter verfahren? Macht es Sinn auf das Schreiben des BfDI vom 30.07.2019 bzgl. der anonymen/pseudonymen IFG-Antragstellung hinzuweisen, beziehungsweise in die Vermittlung zu gehen?

Link zu meiner Anfrage: Geplante Besuche der Bundeswehr von Bildungseinrichtungen in Hamburg - FragDenStaat

Eine Postanschrift senden, wenn du möchtest das die Anfrage weiter bearbeitet wird. Ist rechtlich zulässig und mittlerweile auch höchstrichterlich bestätigt.

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