Keine Begründung für Gebühren beim IFG NRW vorgesehen?

Moin,

bei meiner Anfrage (siehe unten) schreibt die Behörde:

Auch wenn von dem gesetzlichen Informationsanspruch nicht gedeckt, nachfolgende ergänzende Erläuterung zu der anfallenden Gebühr.

Daher eine grundsätzliche Frage zur Gebührenbegründung beim IFG NRW. Stimmt es, dass die Behörde hier wirklich keine Begründung für die Gebührenerhebung nachliefern muss – aus den Erfahrungen im Buhdes-IFG und den anderen Landes IFG’s kommt mir das sehr sonderbar vor — was meint Ihr?

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Ob die Zusammensetzung der Gebühren zur Begründung aufgeschlüsselt werden muss, weiß ich leider nicht. Bisher hat es immer funktioniert, wenn ich freundlich gefragt habe.

Unabhängig davon können die Kosten aber nur auf Basis der VerwGebO IFG NRW abgerechnet werden, d. h. die Kosten müssen sich in dem dort genannten Rahmen bewegen und sich aus den dort genannten Positionen ergeben.

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Die Gebühren müssen nicht exakt aufgeschlüsselt werden, sie müssen nur plausibel sein. Letztlich ist die Höhe der Gebühren auch vor dem Verwaltungsgericht überprüfbar, aber auch hier wird nur mit Augenmaß nach billigem Ermessen geprüft, ob die Gebühr im Auge des Betrachters angemessen und nicht willkürlich erscheint.

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Heute hat mir die LDI NRW zu dem Fall geantwortet. Ihre Meinung lautet:

Ich hatte der öffentlichen Stelle mit heutiger Nachricht mitgeteilt, dass grundsätzlich im Zusammenhang mit Informationszugangsanträgen keine Gebühren im Voraus erhoben werden dürfen. Der Anspruch auf Informationszugang wird durch das IFG NRW voraussetzungslos gewährt. Zielsetzung des IFG NRW ist es, jedem Antragsteller behördliche Vorgänge grundsätzlich ohne Vorliegen konkreter Voraussetzungen zugänglich zu machen. Der Informationszugang darf daher nicht von Bedingungen wie etwa einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden. So heißt es in der amtlichen Begründung des Informationsfreiheitsgesetzes: “Der Anspruch auf Informationszugang wird ohne Bedingungen gewährt.” (Landtagsdrucksache 13/1311, Begründung, Allgemeiner Teil). Eine Vorauszahlung wäre daher nicht zulässig. Bezüglich der geschätzten Gebühr sei zudem nicht nachvollziehbar, wie dieser Betrag zustande kommt, wobei es sich hierbei ja zunächst erst einmal um eine Ankündigung und nicht um die eigentliche Gebührenforderung handelt. Bei der Berechnung einer Gebühr nach dem IFG NRW i.V.m. der VerwGebO IFG NRW müssten dann nähere Ausführungen erfolgen, welche Prüfungen nach dem IFG NRW in welchem Umfang erfolgt sind. Zum Beispiel wäre eine Gebührenforderung zu einem pauschal angegebenen Prüfungsaufwand von X Zeitstunden ohne Konkretisierung und Erläuterung nicht zulässig. Ein Bescheid müsste darüber hinaus hinreichend erkennen lassen, wie ein Betrag von X EUR konkret ermittelt wurde und welche Erwägungen zugrunde lagen (Aufwand eines/e Mitarbeiters/n aus welcher Laufbahngruppe wurde berücksichtigt?). Die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren ergeben sich aus dem Runderlass des Ministeriums des Innern - 14-36.08.06 - vom 17. April 2018, zu finden unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_det…
Wie hoch die Gebühr im konkreten Fall ist, bestimmt sich auch nach dem sog. Äquivalenzprinzip. Danach muss ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger bestehen. Die Gebühr darf somit nicht im Missverhältnis zu der Leistung der Behörde stehen. Inwiefern immer noch ein Gebührenaufwand entsteht, obwohl Sie Ihren Antragsumfang reduziert haben, vermag ich nicht zu beurteilen. Sollten Sie den Vorgang gegenüber der öffentlichen Stelle trotzdem weiterverfolgt haben wollen, bitte ich um Mitteilung. Aber wie gesagt: Ich kann nicht beurteilen, ob nicht auch ein gebührenpflichtiger Verwaltungsaufwand entsteht, wenn Sie die Kosten der Dienstwagen für die Vorstandsmitglieder begehren.

Das zeigt klar, dass die Behörde hier rechtswidrig gehandelt hat. Ich werden eine Zweitanfrage an die Behörde stellen und lediglich die Dienstwagen des Vorstandes anfragen. (Finde ich sehr umständlich, die Behörde könnte auch einfach um eine Konkretisierung bitten…)

Neue Anfrage hier:

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Hi,
ja auch ich hatte den Fall eines Kostenvorschusses. Diesen Prozess habe ich gewonnen und auch das Gericht hat bestätigt, dass ein Kostenvorschuss nur in Ausnahmefällen einzufordern ist. Also wenn klar ist, man kann nicht bezahlen kann (weil pleite) oder wird, weil man das auch in der Vergangenheit schon nicht gemacht hat. Auf das vom Gericht genannte OVG Urteil kannst Du ja hinweisen, wenn die Klinik weiter Geld fordert.
LG

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