Hallo Zusammen!
Es geht um folgende IFG Anfrage: Kommunikation mit der DEKRA - FragDenStaat
In Dortmund gibt es die Westfalenhallen GmbH, eine 100% Tochter der Stadt Dortmund.
Diese hat ein Gutachten in Auftrag gegeben, dass ich gerne befreien möchte. Die Westfalenhallen GmbH beruft sich aber darauf, dass sie keine Behörde sei und nichts veröffentlichen muss.
Die Stadt Dortmund sieht genau das anders und hat in der Anfrage: Kommunikation mit der Westfalenhallen GmbH - FragDenStaat folgendes geschrieben:
zu Ihrer Frage, warum es sich bei der Westfalenhallen Unternehmensgruppe GmbH um eine öffentliche Stelle im Sinne des IFG NRW handelt, kann ich
Ihnen in Ergänzung meines Bescheides vom 07.12.2021 folgendes mitteilen:
Gemäß § 2 Abs. 4 IFG NRW gilt eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, sofern sie öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, als
Behörde im Sinne dieses Gesetzes.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat dazu in seinem Urteil vom 17.11.2020 (Aktenzeichen: 15 A 4409/18) ausgeführt, dass
eine öffentlich-rechtliche Aufgabe durch eine Privatperson im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW wahrgenommen wird, wenn es sich um eine
gemeinwohlerhebliche Aufgabe handelt, die im öffentlichen Recht wurzelt, diese Aufgabe durch einen zu ihrer Erfüllung berufenen Hoheitsträger auf
ein Privatrechtssubjekt übertragen worden ist und dieses durch einen Hoheitsträger beherrscht wird.
Die Stadt Dortmund ist gemäß § 8 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordhein-Westfalen (GO NRW) dazu berechtigt, die für die wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen zu schaffen. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Kultureinrichtungen wie z.B. Stadthallen (vgl. § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GO NRW) sowie Einrichtungen des Messe - und Ausstellungswesens (vgl.
§ 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 GO NRW). Der Betrieb solcher Einrichtungen ist demnach eine gemeinwohlerhebliche Aufgabe, die im öffentlichen Recht - nämlich in der GO NRW - wurzelt. Die Stadt Dortmund hat als zuständiger Hoheitsträger den Betrieb ihrer Kultur- und Messeeinrichtung
“Westfalenhallen” auf ein Privatrechtsubjekt, nämlich auf die Westfalenhallen Unternehmensgruppen GmbH, übertragen, die als 100%-ige Tochter der Stadt Dortmund auch von dem für die Wahrnehmung der
gemeinwohlerheblichen Aufgabe zuständigen Hoheitsträger beherrscht werden.
Die Westfalenhallen Unternehmensgruppe GmbH gilt deshalb gemäß § 2 Abs. 4 IFG NRW als Behörde im Sinne dieses Gesetzes und fällt somit auch unter
den Begriff der “öffentlichen Stelle” im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG NRW. Sie wird daher auch vom Regelungsbereich des § 7 Abs. 2 Buchstabe a) IFG
umfasst.
Wie kann ich das Gutachten befreien? Lohnt sich eine Klage? Was kostet das?
Vielen Dank für eure Hilfe!