Soweit ich das überblicke, ist die Verkehrsbetriebe Schleswig-Flensburg GmbH ein ausschließlich privates Unternehmen, ohne öffentliche Beteiligung. Somit fällt das unter kein öffentliches Recht.
ich würde denken dass die Verkehrsbetriebe antworten müssen, siehe § 2 IZG SH:
(3) Informationspflichtige Stellen sind
2. natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen, soweit ihnen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts, insbesondere Aufgaben in den Bereichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Abfallentsorgung, öffentlicher Nahverkehr, Energieerzeugung und -versorgung oder Krankenhauswesen, übertragen wurden,
demnach käme es gar nicht darauf an, ob die Unternehmen staatlich sind - und ob sie das sind, weiß ich auch nicht, weil sich das im Handelsregister seltsamerweise nicht nachvollziehen lässt, da ist die Gesellschafterliste der Verkehrsholding Nord GmbH & Co. KG fehlerhaft
Hier ist formaljuristisch jedoch zu unterscheiden, ob die VSF GmbH wirklich Empfängerin einer hoheitlichen Aufgabenübertragung (wie es im §2 IZG-SH steht) ist, oder ob sie Aufgaben nur nach Weisung ausführt, also keinerlei eigenständige Kompetenz hinsichtlich der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben hat. Bei uns wird der Nahverkehr eigentlich komplett durch die Nah.SH (vgl. in Berlin die BVG) organisiert, die einzelnen Verkehrsgesellschaften sind hier nur eine Art Dienstleister und werden nur im Innenverhältnis tätig.
Ein Schlupfloch wäre über die Trägerschaft mehr über die VSF GmbH zu erfahren, wenn da der Kreis als Kommune hinter steht, könnte man die Angaben ggf. dort anfragen. Nach meiner Handelsregister-Recherche sowohl zur VSF GmbH, als auch zur Muttergesellschaft VHN - Verkehrsholding Nord scheint dies aber nur ein Zusammenschluss privater Busunternehmen zu sein, eine kommunale Beteiligung ist zumindest auf den ersten Blick auch nach Einsicht in die Gesellschafterliste nicht erkennbar, sodass ich mir hier wenig Chancen ausrechnen würde.
Auf den ersten Blick spricht also alles dafür, dass das Busunternehmen nicht offiziell von einer hoheitlich handelnden Einrichtung öffentlich beliehen wurde, sondern nur im Innenverhältnis Tätigkeiten (Fahrten) für diese Körperschaft (Nah.SH) übernimmt.
Normalerweise sollten die AGB doch Teil des Vertrags zwischen Nah.SH und dem Dienstleister sein.
Damit müssten hypothetisch die Vertragsunterlagen auch bei Nah.SH anzufragen sein.
Zu den Dienstanweisungen, da ist die Frage wer die herausgibt. Theoretisch müsste ein Teil hiervon vom Auftraggeber kommen, weil dieser müsste eigentlich die “Vorschriften” für das Aussehen/Beschaffenheit von Fahrkarten vorgeben. Klar hast du Normen von der UIC zum Aussehen von Fahrkarten (Eisenbahn-Normen), aber es gibt ja durchaus Verbünde die eigene Fahrkarten drucken bzw deren Gestaltung vorgeben.
Theoretisch kann das sein. Praktisch sieht es eher so aus, dass die Privatunternehmen, die sich um Subaufträge bei Nah.SH bewerben, eher umgekehrt die Konditionen von Nah.SH akzeptieren müssten. Aber versuchen kann man es natürlich.