Ist hohes Arbeitsaufkommen Grund für Fristverlängerung nach § 7 Absatz 7 LIFG?

Ist hohes Arbeitsaufkommen ein Grund für eine Fristverlängerung nach § 7 Absatz 7 LIFG ?

Im Gesetzestext steht unter URL:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=InfFrG+BW+§+7&psml=bsbawueprod.psml&max=true

=============== schnipp ===============
(7) Die amtliche Information ist der antragstellenden Person unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich zu machen. Eine Verlängerung dieser Frist auf bis zu drei Monate ist zulässig, soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb der Monatsfrist insbesondere wegen Umfang oder Komplexität der begehrten amtlichen Information oder der Beteiligung einer geschützten Person nach §8 nicht möglich ist. Die antragstellende Person soll über die Fristverlängerung und die Gründe hierfür schriftlich oder elektronisch informiert werden.
=============== schnipp ===============

Es geht um folgende Anfrage:
https://fragdenstaat.de/anfrage/besprechungsunterlagen-entwurfe-aktennotizen-bzgl-coronavo-zum-thema-erweiterte-notbetreuung-in-kindertageseinrichtungen-usw-2/#-

Was meint ihr?
Was sollte mein nächster Schritt sein?

Du liegst mit Deiner Ansicht meiner Meinung nach richtig. Anders als das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), das die entsprechende Frist in § 7 Abs. 5 S. 2 IFG als “soll”-Vorschrift umgesetzt hat, ist nach § 7 Abs. 7 S. 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) tatsächlich “spätestens” binnen Monatsfrist zu antworten.

Du liest das Gesetz meiner Meinung nach auch insoweit richtig, dass die “Komplexität” eine rein Antragsgegenstand-bezogene Eigenschaft ist. Wenn Dein Antrag nicht komplex ist → keine Fristverlängerung nach § 7 Abs. 7 S. 2 1. Alt. LIFG.

Wenn man für die entstandene Verzögerung wirklich kein Verständnis hat, könnte tatsächlich eine Untätigkeitsklage denkbar sein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass kürzere spezialgesetzliche Fristen einen “besonderen Umstand” iSv § 75 S. 2 VwGO darstellen können, sodass schon vor Ablauf der Dreimonatsfrist Klage erhoben werden könnte (BVerwG, Urteil v. 22.03.2018, Az. 7 C 21.16, Rn. 13).

Wenn Du selbst keine Erfahrung damit hast, Klagen zu formulieren, wäre an dieser Stelle allerdings der Punkt erreicht, wo man nicht ohne anwaltliche Unterstützung weitermachen sollte. Die Prozesskosten sind auch nicht zu vernachlässigen (Wenn ich das richtig im Kopf habe: ohne Anwalt in erster Instanz 438€, mit 1363,22€); hinzu kommt das übrige Prozessrisiko.

Man muss hier also für sich abwägen, ob man größere Geldsummen aufs Spiel setzen möchte, um der Behörde möglicherweise einen Denkzettel zu verpassen.


(Vorstehendes erhebt keinen Anspruch auf Richtig- und Vollständigkeit soll nicht als Rechtsberatung missverstanden werden.)

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Kleine Anmerkung: in Deiner Mail an die Behörde schreibst Du:

Ich habe deshalb im Forum von FragDenStaat.De nachgefragt, wie ich weiter vorgehen soll und ob die dortigen Experten Ihre Fristverlängerung grundsätzlich akzeptieren.

Wir sind keine Experten im engeren Sinne. Wie Du vielleicht gesehen hast, schreiben viele hier unter Ihre Beiträge, dass rechtliche Auffassungen immer persönlicher Natur sind und nicht als Rechtsberatung verstanden werden dürfen.
Das liegt daran, dass die Mitglieder hier im Forum Gleichgesinnte sind, die zu Fragen zur Informationsfreiheit unverbindlich eigene Meinungen und Erfahrungen austauschen.

Die juristischen Berufe erheben den gesetzlich geschützten Anspruch exklusiv als “Rechtsexperten” tätig sein zu dürfen.
Obwohl ich der Ansicht bin, dass viele Mitglieder hier im Forum ein deutlich besseres Wissen zum Informationsfreiheitsrecht vorweisen können als weite Teile dieser gesetzlich geschützten Berufsgruppe, behalte bitte im Hinterkopf:

  • Wir betreiben Erfahrungs- und Meinungsaustausch,
  • Empfehlungen zu aktuellen Fragestellungen laufen immer unter “was ich tun würde” und sind keine rechtsberatenden Tätigkeiten für jemand anderen im konkreten Einzelfall.
  • Jeder ist und bleibt für das verantwortlich, was er in eigenen Angelegenheiten tut.
  • Hinterfrage stets das, was irgendwer in einem Internetforum schreibt.

Also: jeder hier gibt sein Bestes; aber verwechsle uns nicht mit der besagten Berufsgruppe. Und ja: das mag nach Haarspalterei klingen, aber so ist das eben in Deutschland. :wink:
Dein Kompliment an die Mitglieder des Forums ist, denke ich, trotzdem angekommen. :wink:

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Ich könnte ja auch als Zwischenweg noch ein Vermittlungsverfahren beim Landesdatenschutzbeauftragten versuchen, oder? Dieser Weg müsste ja jetzt auch offen sein.

Wird aber auch ewig dauern, aber erhöht den Druck wenigstens.

Ansonsten war das mit Experten schon klar und ich hätte es vielleicht besser in Anführungszeichen setzen sollen. :wink:

Und natürlich verstehe ich keine Rechtsberatung darunter, sondern einen offenen Austausch.

Danke!

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Klar, das geht natürlich auch immer. Du musst aber davon ausgehen, dass die Anfrage wahrscheinlich sehr lange beantwortet ist, bis das Vermittlungsverfahren abgeschlossen ist.
Bei Fristablauf sind Vermittlungsverfahren eher zielführend, wenn die Behörde sich (a.) überhaupt nicht äußert oder (b.) die Bearbeitung verweigert.

Das Vermittlungsverfahren kann natürlich dazu dienen, dass der gesetzliche Vermittler die hier dargestellte Rechtslage gegenüber der Behörde klar stellt. Den Druck im konkreten Fall zu antworten erhöht das allerdings kaum. Das Vermittlungsverfahren ab Anrufung kann auch gut und gerne drei Monate dauern.

Die Schreiben des Vermittlers zu beantworten, kann natürlich etwas Fleißarbeit sein, die man als wenigstens ganz kleinen Denkzettel für die – aus meiner Sicht – rechtswidrige Fristüberschreitung betrachten kann. Mehr aber auch nicht.

Dachte ich mir. Aber jemand, der das gelesen hat und die Dinge falsch interpretieren möchte, vielleicht schon. :wink:


(Keine Rechtsberatung, usw., etc., s.o.)

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