Ist ein Richter am Verwaltungsgericht selbst "Dritter"?

Es geht um diese Anfrage:

Hintergrund: Im Oktober 2021 war ich wegen einer anderen IFG-Anfrage in einer mündlichen Verhandlung am Verwaltungsgericht Weimar. Der Richter dort hat dabei auch erzählt, dass er ja selbst Vorträge hält. Das hat mich neugierig gemacht, also habe ich die Liste der seiner Vorträge der letzten fünf Jahre angefragt. Ich spekuliere darauf, dass er auch Vorträge zur Informationsfreiheit hält. Nun klappt das mit meiner Anfrage natürlich nur mit Vorträgen, die der Richter in Ausübung seiner Dienstpflichten hält. Kann ich davon ausgehen, dass ein Richter Vorträge bei juristischen Fortbildungen automatisch in seiner Funktion als Richter hält?

Der Richter schreibt mir nun, dass meine Anfrage so nicht durchgeht, weil er ein Dritter im Sinne des Thüringer Transparenzgesetzes sei. Und deswegen seien personenbezogene Daten betroffen und er, der Dritte Betroffene, müsse einwilligen und ich müsse überhaupt erst einmal das überragende öffentliche Interesse an seinen Vorträgen darlegen.

Nein, kannst du nicht.

Im vorliegenden Fall finde ich es viel problematischer, dass der Richter die Anfrage selbst bearbeitet. Die Personalunion aus Drittbeteiligtem und Sachbearbeiter der informationspflichtigen Stelle finde ich zumindest befremdlich.

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Schade. Ich könnte die Liste auf die Vorträge einschränken, die er im Rahmen seiner Diensttätigkeit gehalten hat. Es könnte sein, dass die Liste dann leer ist, wenn er seine Vorträge alle als Privatvergnügen deklariert. Oder ich könnte alle die Vorträge anfragen, wo er als Richter des Verwaltungsgerichts angekündigt wird.

Ich würde ja mal fragen, ob der Richter in eigener Sache überhaupt aktiv werden darf. Auch in der Verwaltung gilt die Regel, dass jemand nicht Dinge bearbeiten darf, wo er selbst betroffen ist, denn hier besteht ein vitaler Interessenskonflikt. Er müsste sich selbst als befangen erklären.

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Hier dürfte doch diese Ausnahme greifen:

(4) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel bei Angaben von Name, Titel, akademischem Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind, und von Personen, die als Gutachter, Sachverständige oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben haben.

Die Bearbeitung durch ihn selbst ist etwas befremdlich. Andererseits gibt es aber wohl kaum jemanden, der eine solche Liste erstellen könnte. Für Vorträge, die er dienstlich durchgeführt hat, wird er aber kaum den Datenschutz bemühen können, da dort die “einfachen” Personendaten nicht geschützt werden. Immerhin müsste ein anderer Richter als er selbst eine mögliche Klage bearbeiten…

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