Ist Bundesapothekenkammer eine Körperschaft öffentlichen Rechts?

Ist die Bundesapothekenkammer eine Körperschaft öffentlichen Rechts?
In dieser Anfrage legt die Apothekerkammer LSA nahe, dass dem nicht so sei:

Wikipedia schreibt, dass die (Landes-)Apothekerkammern Körperschaften öffentlichen Rechts seien, schreibt aber nichts direkt zur Bundesapothekerkammer. Auf der Homepage der BAK drückt man sich um eine eindeutige Aussage zu dieser Frage herum:
https://www.abda.de/ueber-uns/bak/
Wie kann ich sicher feststellen, ob eine Organisation eine ÖR-Körperschaft ist?

Ein Blick ins Impressum hätte schon gereicht…

https://www.abda.de/impressum/

ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V.
Heidestraße 7
10557 Berlin

Es scheint zwei Dinge zu geben. Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände ABDA und dann die Bundesapothekerkammer BAK.

Ah, komisches Konstrukt. Nun aus der Satzung (https://www.abda.de/fileadmin/user_upload/assets/ABDA/BAK-Satzung_Stand_2022-05-10.pdf) entnehme ich aber keine öffentliche Form.

Es steht auch nicht direkt drin, dass es keine öffentliche Form ist. Nennt sich zumindest nicht Verein. Und natürlich kann die Bundeskammer trotzdem unter das IFG fallen. Also wie entscheidet man das?
Die Situation scheint mir ähnlich der Länderkonferenz zu sein, die Merkel betrieben hatte. Können sich auskunftspflichtige Stellen einfach zusammenschließen und in diese Vereinigung Sachen auslagern, die nicht öffentlich werden sollen? Da müsste doch die Regel greifen: Wenn sich eine Behörde einer anderen Organisation zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient …

Na das ist ja eine Top Argumentation…

Ich sehe keinerlei Begründung dafür das es unter das IFG fällt. Die Bundesärztekammer ist keine öffentlich-rechtliche Rechtsform, auch sonst sehe ich hier keinerlei IFG-Bestand.

Habe entdeckt, dass es bei den Tierärztekammern genau so ist. Die Landestierärztekammern sind Körperschaften öffentichen Rechts und die Bundestierärztekammer ist ein Verein:

Das ist doch aber blöd, wenn sich auskunftspflichtige Einrichtungen zu einem Verein oder was auch immer zusammenschließen und der Zusammenschluss ist auf einmal nicht mehr auskunftspflichtig. Das ist ja wie bei der Ministerpräsidentenkonferenz. Ich meine, man könnte argumentieren: Eine (juristische) Person ist auch dann auskunftspflichtig, wenn sich eine Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben dieser Person bedient. Hier bedienen sich die Landeskammern der Bundeskammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Gibt es dazu schon Rechtsprechung?

Förderalismus ihr Lieben. Die Bundesapothekerkammer ist nur eine Arbeitsgemeinschaft von Landesapothekerkammern. Diese sind öffentlich-rechtlich Einrichtungen bzw. zumindest haben sie eine öffentliche Aufgabe - siehe z.B. § 1 in NRW SMBl Inhalt : Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 13. Juni 2007 | RECHT.NRW.DE

Sie sind eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Bayern Berufsordnung - Bayerische Landesapothekerkammer

Und so weiter.

Unterlagen der Bundesapothekerkammer sind daher möglicherweise über eine Landeskammer anfragbar. Vergleichbar ist das alles mit z.B. der Justizministerkonferenz …

So schaut es aus. Allerdings sollte man das Bundesland in dem man anfragt schlau auswählen, da in einigen Informationsfreiheitsgesetzen auf die Verfügungsberechtigung abgestellt wird und nicht auf das reine Vorhandensein von Informationen.

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