Ist beitragsfinanzierte Software ein zu schützendes Betriebsgeheimnis?

Hallo,
ich habe eine Anfrage an den NDR zur Übermittlung des Quellcodes der Tagesschau-App für Android gestellt: Source Code und Dokumentation der Tagesschau-App für Android - FragDenStaat
Diese wurde aus zwei Gründen abgelehnt. Ein Grund ist das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Im NDR-Staatsvertrag §47 Abs. 9 steht dazu folgendes:

Soweit durch die Bekanntgabe der Information […]
3. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder Informationen
dem Steuer- oder Statistikgeheimnis unterliegen […]
und das aus den Nummern 1 bis 4 jeweils folgende schutzwürdige Interesse an der Ge-
heimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt, ist der Antrag
abzulehnen […]

Nun stelle ich mir folgende Fragen:

  • Ist eine von uns allen finanzierte Software einer gemeinnützigen, rechtsfähigen Anstalt des öf-
    fentlichen Rechts wirklich ein Betriebsgeheimnis?
    Dies würde ja bedeuten, dass die Veröffentlichung der Informationen (Quellcode) einen Nachteil, z.B. einen Imageschaden oder einen wirtschaftlichen Schaden mit sich zieht. Einen solchen kann ich in meinem Kontext aktuell nicht sehen.
  • Wenn es das schutzwürdige Interesse des Betriebsgeheimnisses gibt, überwiegt dann nicht das öffentliche Bekanntgabeinteresse? Das kommt natürlich darauf an, wie hoch ein solcher Schaden wäre, wenn es ihn überhaupt gibt.

Was ist eure Meinung dazu?

Hi,

ein Geschäftsgeheimnis ist nach § 26b UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) wie folgt definiert:

(1) Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die

  1. geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,
  2. von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und
  3. Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.

Dieser Definition zufolge halte ich die Fragestellung wie die Software finanziert wurde für unerheblich. Was man sich aber fragen könnte, ist die Software nur dann von kommerziellen Wert, wenn ihr Quellcode geheim bleibt? Ich würde sagen nein, denn der öffentlich rechtliche Rundfunk ist ja gebührenfinanziert und erwirtschaftet nichts über die fragliche Software. Und selbst wenn, wäre das durch die Geheimhaltung ja nicht gefährdet. Es kann auch sonst niemand wirklich etwas 1:1 mit der App anfangen, da sie ja mit dem Tagesschau-Backend spricht, welches ja nur die ARD hat. Und dass sie da irgendwo das Rad neu erfunden haben, was der App einen unschlagbaren Vorteil verschafft, ist ja auch eher anzuzweifeln (weshalb ich mich auch frage, ob Absatz 1 des Paragraphen überhaupt greift).

Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass der NDR dieser Argumentation einfach so folgt. Da wäre schon eine entsprechende Klage nötig.