Scheint mir eine 08/15-Verzögerungstaktik zu sein; ich rate dir hart zu bleiben und auf das FAQ von ULD zu lesen. Aber es scheint mir, als wäre dein Antrag hinreichend bestimmt.
Jede Frage in deinem Antrag ist hinreichend bestimmt, auch die letzte, da es zu allen amtliche Informationen geben kann und du nicht weißt, welche die Behörde hat.
Ich empfehle, ohne Rechtsberatung zu geben,
a) drei Monate auszusitzen und das Kostenrisiko einer Untätigkeitsklage zu nehmen
b) das ULD nach Vermittlung zu fragen und zu sagen, dass der gaze Anfragegegenstand hinrechend bestimmt sind, da “[Sache einfügen] nach Betrachtungsweise eines kundigen Bearbeiters impliziert [oder “konnotiert”], dass ich nach [Gegenstand einfügen] gefragt habe”.
Sollte die Antragsgegnerin auch keine Datenschutzerklärung mitgesendet haben als z. B. Link in der Fußzeile.
Du kannst folgenden Textbaustein verwenden:
Wegen des Fehlens Hinweisen (einschl. als Anhang) zu “Art. 13-Informationen” in jeder Nachricht des Beschwerdegegners und Verantwortlichen, bin ich der Ansicht, dass meine personenbezogenen Daten wider Art. 5 Abs. 1a) (“Transparenz”) und Art. 13 Abs. 1 und 2 verarbeitet werden, da auch Informationen nach Art. 13 DSGVO fehlen, was auch mein informationelles Selbstbestimmungsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. GG (Menschenwürde) verletzen kann, da ich nicht die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung kontrollieren (s. Erwg. 63 Satz 1) und daher nicht effektiv mein Recht auf Lösung (Art. 17 DSGVO; insb. Abs. 1d)), auch bei Empfängern, nutzen kann.
Oft passiert es, dass deine Beschwerde auch deshalb an ein anderes Referat gereicht wird (aber nicht NRW und Bildung). Ich gebe auch zu, dass ich es auch länger schreiben könnte, wenn ich mehr Zeit nehmen würde.
1.3. Bestimmtheit des Antrages
Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein (§ 4 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH). Das ist dann der Fall, wenn der Antrag erkennen lässt, zu welchen Informationen der Zugang begehrt wird. Ist der Antrag nicht hinreichend bestimmt und ist das Begehren des Antragstellers auch nicht im Wege der Auslegung zweifelsfrei zu ermitteln, hat der Antragssteller auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle seinen Antrag zu präzisieren (§ 4 Abs. 2 Satz 2 IZG-SH). Die informationspflichtige Stelle hat den Antragsteller bei der Präzisierung des Antrages zu unterstützen (§ 4 Abs. 2 Satz 4 IZG-SH).
Aus: Tipps zur Antragstellung im Bereich Informationsfreiheit - ULD