Haltet ihr die Begründung für überzeugend? Aus meiner Sicht ist sie nicht wirklich stichhaltig.
Ein paar Punkte, die mich daran zweifeln lassen:
Die IBAN-Bestandteile entsprechen im Wesentlichen der früheren Bankleitzahl (BLZ) und sind per Definition nicht personenbezogen.
Die ersten fünf Stellen der ehemaligen Kontonummer dienen lediglich der Unterscheidung. Gerade im kommunalen Bereich ist ja davon auszugehen, dass es viele Überschneidungen mit lokalen Bankinstituten gibt.
Ein auf fünf Zeichen gekürzter Verwendungszweck ermöglicht aus meiner Sicht keine sinnvolle Zuordnung zu einer Person.
Die LDI hat die Herausgabe offenbar grundsätzlich abgelehnt, ohne zu prüfen, ob eine noch stärkere Kürzung der Daten möglich wäre.
Auch die Argumentation mit „bereits vorhandenem Zusatzwissen“ erscheint mir unklar: Welche Qualität soll dieses Wissen haben? Die fehlenden Teile von Kontonummer und Verwendungszweck?
Mich würde interessieren, wie ihr das seht. Übersehe ich etwas, oder ist die Ablehnung hier tatsächlich zu pauschal begründet? Gibt es eurer Erfahrung nach Möglichkeiten, hier mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu erreichen oder ggf. auch durchzusetzen?
Womöglich kennst du ja eine Firma/Privatperson, die von diesem Konto Geld bekommen hat. Und du kennst die ersten 15 Stellen der IBAN und die ersten 5 Zeichen des Betreffs. Und beides ist zufällig eindeutig. Dann weißt du, dass von diesem Konto dieses Geld hierfür bezahlt wurde. So erfährst du beispielsweise wieviel Schadenersatz dein Nachbar bekommen hat. Oder wie teuer der beauftragte Rechtsanwalt war.
Und die ersten 5 Zeichen können ja auch eindeutig sein. Wenn eine Firma das alphanumerische Zeichenset komplett ausnutzt, kann man in 5 Zeichen viel Information unterbringen.
Und im Einzelfall werden auch die ersten 15 Stellen sehr eindeutig sein. Personenbezogene Bankleitzahlen gibt es im Einzelfall.
Alles klar – danke für den Hinweis. Der Vibe sollte hier aber eigentlich eher in die entgegengesetzte Richtung gehen
Im Kern geht’s um eine Art Veruntreuung öffentlicher Gelder – bekannt ist das wohl, nur scheint es keinen groß zu interessieren… Ich suche im Grunde nach einem Hebel, um das über das IFG NRW sauber offenzulegen.
Falls dir trotz deines eher pessimistischen Basic-Flavours doch noch was Schlaues einfällt: teach me
Danke nochmals. Der EuGH hat erfreulicherweise klargestellt, dass die Anonymität von Daten stets relativ zu bestimmen ist. Dies dürfte sämtliche deiner Fallkonstellationen entkräften.
Im Hinblick auf die Verwendungszwecke fehlt aus meiner Sicht zudem eine Prüfung im Einzelfall. Es genügt meines Erachtens nicht, pauschal zu behaupten: „Es könnten personenbezogene Daten enthalten sein.“ Das Gesetz sieht für solche Fälle vielmehr eine Indizierung vor. Diese ließe sich hier auch verhältnismäßig einfach umsetzen, zumal die Daten offenbar bereits in Excel vorliegen.