Infofreiheitsbeauftragter in Hessen segnet restriktive Kostenregelungen bei kommunalen Infofreiheits-Satzungen ab

Am 01.01.2023 trat die kommunale Informationsfreiheitssatzung der hessischen Landeshauptstadt Wiesbaden in Kraft. Ein an sozialpolitischen Fragestellungen interessierter Bürger wollte die neu gewonnene Möglichkeit nutzen, sich Informationen zu verschaffen. In einer E-Mail an die Leitung des kommunalen Jobcenters der Stadt Wiesbaden beantragte er „mir sämtliche Arbeits- bzw. Dienstanweisungen des kommunalen Jobcenters der Landeshauptstadt Wiesbaden für die Bearbeitung von Anträgen und sonstigen Anliegen von Bürger/innen, die Leistungen nach SGB II beantragen oder bereits beziehen, in elektronischer Form, ggf. als PDF-Dateien, zur Verfügung zu stellen…“

Das Jobcenter Wiesbaden reagierte schnell; für den Anfrager aber unerwartet. Ihm wurde mitgeteilt, dass er – sollte er tatsächlich sämtliche Arbeits- bzw. Dienstanweisungen erhalten wollen – mit Kosten von 2.100 € rechnen müsse, die aber wg. der Verwaltungskostensatzung auf 500 € begrenzt seien . Sollte er seinen Auskunftsanspruch auf neun namentlich in seinem Antrag genannten Dokumente beschränken, müsse er immer noch mit Kosten von 180 – 240 € rechnen.

Der Bürger reduzierte daraufhin seinen Antrag auf nur noch drei konkret benannte Arbeits- bzw. Dienstanweisungen. Wieder reagierte die Verwaltung schnell. Sie reduzierte den Kostenrahmen für das reduzierte Auskuftsbegehren auf 60 – 120 €.

Dies war Anlass, sich mit einer Beschwerde an den Hessischen Informationsbeauftragten Prof. Dr. Alexander Roßnagel zu wenden. Dessen Behörde wies leider die Beschwerde in vollen Umfang zurück. Sie erklärte gegenüber dem Beschwerdeführer:

„Nach § 88 Abs. 2 HDSIG sind in den Fällen des § 81 Abs. 1 Nr. 7 HDSIG, also wenn eine kommunale Satzung den Anspruch auf Informationszugang regelt, die Kosten verpflichtend nach der geltenden Satzung zu erheben. Nach § 2 der Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden werden Kosten nach Maßgabe der Verwaltungskostensatzung erhoben. Es handelt sich also nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine zwingende Folge. Es ist also rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Kosten erhoben werden sollen. Das Hessische Verwaltungskostengesetz sieht in § 17 Abs. 1 vor, dass die Behörde, welche die Kosten festsetzt, diese ermäßigen oder von der Erhebung absehen kann, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. Sollte eine Person, die einen Antrag auf Informationszugang gestellt hat und in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die Kosten für die Informationsbereitstellung nicht tragen können, so bestünde die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag zu stellen.“

Dazu ist festzustellen:

  • Die Wiesbadener Informationsfreiheitssatzung wird in ihrem Sinngehalt konterkariert durch ein Verwaltungshandeln, wie es das kommunale Jobcenter der Stadt Wiesbaden exekutieren möchte.
  • Einzelne Bürgerinnen und Bürger, aber auch Bürgerinitiativen, die im Regelfall nicht über größere Geldmittel verfügen, werden mit der Geldschere daran gehindert, ihre Rechte aus der Informationsfreiheitssatzung wahrzunehmen. Insbesondere Menschen, die selber Leistungen vom Sozialamt oder Jobcenter beziehen oder diese beantragen wollen oder müssen, sind damit vom Informationsfreiheitsanspruch ausgenommen.
  • Dass der Hessische Informationsfreiheitsbeauftragte dieses Verwaltungshandeln als rechtmäßig deklariert, ist enttäuschend.
  • Dass der Hessische Informationsfreiheitsbeauftragte – der in Personalunion zugleich Hessischer Datenschutzbeauftragter ist – dazu rät, dass eine Person, die einen Antrag auf Informationszugang gestellt hat und in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen lebt“** sich mit ihren persönlichen Lebensumständen gegenüber der Behörde entblößen soll, wenn sie die Kosten für die Informationsbereitstellung nicht tragen kann, ist aber mehr als nur skandalös.

Ich weiß leider nicht, was du mit dem Beitrag sagen möchtest.

Ich finde daran nichts skandalös, sondern der Hessische Informationsfreiheitsbeauftragte hat im Rahmen seiner Möglichkeiten agiert & eine (nachvollziehbare) Empfehlung abgegeben.

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