Puuuuh, Rückschlüsse auf die Gage von Jan Delay trotz zwei anderer Künstler, die enthalten wären? Das ist bereits aus diesem Grund fragwürdig, auch wenn Jan Delay die Größere der Gagen erhalten würde. Aber ob es 70 %, 80 % oder 90 % sind wäre ja unbekannt.
Dazu kommt, ob eine solche grobe Information einer Gage überhaupt schützenswert sein kann. Dazu müsste das “Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.”
Das muss die Behörde jedoch glaubhaft nachweisen. Bisher ist das nicht passiert. Das konkrete Risiko für den Künstler müsste benannt werden. Ferner müsste die Behörde den Künstler auch erst einmal befragen und dabei auch benennen, dass nicht seine konkrete Gage sondern die Gage + 2 weitere Gagen anderer gesammelt bekannt würden. (Folgt aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 TransG - der Künstler könnte dem nämlich einfach zustimmen)
Für Künstlergagen von bekannten Künstlern halte ich persönlich das für nicht wahrscheinlich, weil man den Künstler in der Regel dann nicht bucht, weil er so günstig ist, sondern weil man ihn persönlich möchte.
Ich habe den Eindruck, dass der Transparenzbeauftragte aus Thüringen bei vielen Anfragen wenig Bock auf Informationsfreiheit hat. Scheinbar orientiert man sich am BfDI und wird zum Weiterreich-August für Stellungnahmen. Stimmt so @h.thielemann ?
Andere Bundesländer können das besser (Positiv nenne ich mal NRW, Hamburg, Berlin, BW und RLP aus eigener Erfahrung). Kurz: Um eine Klage wirst du hier nicht herum kommen. Wie so oft beim IFG und gelangweilten Transparenzbeauftragten. Schade. Erfolgsaussichten mag ich nicht bewerten. Es gibt aber genug Argumente, die zumindest einen offenen Ausgang versprechen würden.
Letzter Protip, falls du nicht klagst: Die Anfrage aus Trotz auf Wiedervorlage für 5 Jahre nach der Party stellen. Ab 5 Jahren nach einem Sachverhalt ist die Annahme von Geschäftsgeheimnissen nicht mehr so einfach möglich. Es findet eine Art Beweislastumkehr statt - dies ergibt sich aus einem Urteil des EuGH. (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 56 f.)
Das sollte natürlich dann auch so erwähnt werden.