Impfparty für 195.000 Euro der KV Thüringen -- Bitte um juristische Hilfe

Hallo alle,

vor einem Monat hat die KV Thüringen eine Impfparty für 195.000 Euro veranstaltet.

Auf meine Anfrage nach aufgeschlüsselten Kosten schreibt die KV Thüringen:

Jedoch handelt es sich bei den von Ihnen begehrten Informationen nicht um
amtliche Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nummer 1 ThürTG.

Amtliche Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Nummer 1 ThürTG sind amtlichen
Zwecken dienende Aufzeichnungen, welche in Erfüllung der amtlichen
Tätigkeit angefallen sind. Die von Ihnen gewünschten Informationen sind
nicht in Erfüllung der amtlichen Tätigkeiten der Kassenärztlichen
Vereinigung Thüringen angefallen und begründen daher keinen Anspruch
Ihrerseits.

Wenn die Informationen nicht in Erfüllung der amtlichen Tätigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung angefallen sind, wo denn dann ?

Wie würdet Ihr argumentieren (auch für eine Beschwerde beim LfDI TH) ? – Danke für jeden guten Tipp !

Hier der Link zur Anfrage:

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Ich würde ihnen genau diese Frage zurück stellen:
Wenn die Informationen nicht in Erfüllung der amtlichen Tätigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung angefallen sind, wo denn dann?

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Ich habe das jetzt nur überflogen, aber die Party wurde ja nicht nur von der KV Thüringen, sondern auch vom Landesministerium veranstaltet. Also mal so in den blauen Dunst hinein:

In der Stellungnahme des Ministeriums steht:

Die Mittel stammen aus dem Budget für das Impfmanagement, ein Großteil der
Gelder, 170.000 Euro, konnte durch Einsparungen im IT-Bereich refinanziert werden. Der
restliche Betrag wird im Rahmen der Impfkampagne finanziert

Also wurden offensichtlich auch Steuergelder für diese Party ausgegeben. Und spätestens hier würde ich mich fragen, ob hier wirklich von einer privaten Veranstaltung, oder von behördlichem Handeln gesprochen werden kann, auch wenn die Handlung nicht vom originären Verwaltungsauftrag gedeckt ist. In meinen Augen ist diese Frage unerheblich, für die KV Thüringen scheint sie aber der Aufhänger schlechthin zu sein.

Ich würde mir allerdings höhere Chancen versprechen, wenn du die Anfrage direkt an das Ministerium neu stellst, das erspart dir die Diskussion mit der KV bezüglich “war das jetzt Verwaltungshandeln, oder nicht”.

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Neue Anfrage an das Thüringer Gesundheitsministerium ist hier:

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Klinke mich gerne ein, wenn noch Bedarf besteht.

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Danke hab jetzt erstmal folgende Antwort versendet:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Die Auffassung der KV Thüringen, dass Informationen, die “nicht in Erfüllung der amtlichen Tätigkeiten der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen angefallen” sind, vom Informationsanspruch ausgeschlossen sind, erscheint allzu restriktiv und vorgeschoben: “Amtlich sind solche Informationen, die in Erfüllung amtlicher Tätigkeit angefallen sind. Dabei kommt es weder auf die Art der Verwaltungsaufgabe noch auf die Handlungsform der Verwaltung an. Unerheblich ist deshalb, ob die begehrten Informationen hoheitliches, schlicht-hoheitliches oder fiskalisches Behördenhandeln betreffen. Auch ein Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang ist nicht erforderlich.” (VG Berlin, Urt. v. 10.10.2007 - 2 A 102.06, 2 A 101.06) Die KV Thüringen ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts gleichermaßen an öffentlich-rechtliche Haushaltsnormen und Haushaltsgrundsätze gebunden, die selbstredend auch für die Ausrichtung von amtsbezogenen Veranstaltungen - wie der gegenständlichen Veranstaltung “Danke fürs Impfen” - gelten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, die begehrten Informationen (Auflistung und Aufschlüsselung der angefallenen Kosten) von vornherein vom Informationsanspruch auszunehmen, zumal diese offensichtlich nicht ausschließlich privater Natur sind. Das vorgenannte Urteil ist hier verfügbar: https://www.jusmeum.de/urteil/vg_berlin…

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Der TLfDI hat soeben geantwortet:

Puuuuh, Rückschlüsse auf die Gage von Jan Delay trotz zwei anderer Künstler, die enthalten wären? Das ist bereits aus diesem Grund fragwürdig, auch wenn Jan Delay die Größere der Gagen erhalten würde. Aber ob es 70 %, 80 % oder 90 % sind wäre ja unbekannt.

Dazu kommt, ob eine solche grobe Information einer Gage überhaupt schützenswert sein kann. Dazu müsste das “Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.”

Das muss die Behörde jedoch glaubhaft nachweisen. Bisher ist das nicht passiert. Das konkrete Risiko für den Künstler müsste benannt werden. Ferner müsste die Behörde den Künstler auch erst einmal befragen und dabei auch benennen, dass nicht seine konkrete Gage sondern die Gage + 2 weitere Gagen anderer gesammelt bekannt würden. (Folgt aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 TransG - der Künstler könnte dem nämlich einfach zustimmen)

Für Künstlergagen von bekannten Künstlern halte ich persönlich das für nicht wahrscheinlich, weil man den Künstler in der Regel dann nicht bucht, weil er so günstig ist, sondern weil man ihn persönlich möchte.

Ich habe den Eindruck, dass der Transparenzbeauftragte aus Thüringen bei vielen Anfragen wenig Bock auf Informationsfreiheit hat. Scheinbar orientiert man sich am BfDI und wird zum Weiterreich-August für Stellungnahmen. Stimmt so @h.thielemann ?

Andere Bundesländer können das besser (Positiv nenne ich mal NRW, Hamburg, Berlin, BW und RLP aus eigener Erfahrung). Kurz: Um eine Klage wirst du hier nicht herum kommen. Wie so oft beim IFG und gelangweilten Transparenzbeauftragten. Schade. Erfolgsaussichten mag ich nicht bewerten. Es gibt aber genug Argumente, die zumindest einen offenen Ausgang versprechen würden.

Letzter Protip, falls du nicht klagst: Die Anfrage aus Trotz auf Wiedervorlage für 5 Jahre nach der Party stellen. Ab 5 Jahren nach einem Sachverhalt ist die Annahme von Geschäftsgeheimnissen nicht mehr so einfach möglich. Es findet eine Art Beweislastumkehr statt - dies ergibt sich aus einem Urteil des EuGH. (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 56 f.)

Das sollte natürlich dann auch so erwähnt werden.

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Da für die Party Steuergelder aufgewendet wurden (s.o.), hätte auch eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Künstlers und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit am Verbleib von Steuergeldern erfolgen müssen. Diese ist nicht erkennbar. Insofern finde ich die Entscheidung der KVT nicht vollumfänglich überzeugend, zumal jetzt ein neuer “Ablehnungsgrund” ins Feld geführt wird, initial war der Aufhänger noch ein ganz anderer.

Vielleicht könnte man die lokale Presse mit ins Boot holen und hier ein bisschen für Aufmerksamkeit sorgen…

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Allenfalls grundrechtlich, einfachgesetzlich findet bei Betriebs-/Geschäftsgeheimnissen, sofern deren vier Voraussetzungen vorliegen, gerade keine Abwägung mehr statt.

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So sieht es auch Schoch für das IFG (Bund):

“Fehlende Abwägungsbefugnis. § 6 Satz 2 sieht — anders als einige landesgesetzliche Regelungen des Informationsfreiheitsrechts zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsheimnissen — einen Abwägungsvorbehalt nicht vor. In diesem Punkt weicht das IFG auch vom UIG und vom VIG ab; nach beiden Gesetzen ist der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (unabhängig von der Einwilligung des Betroffenen) ausnahmsweise zulässig, wenn „das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 UIG, § 3 Satz 2 VIG). Der eindeutige Textbefund zum IFG lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass im Rahmen des § 6 Satz 2 keine Abwägung zwischen bestehenden Geheimhaltungsinteressen einerseits und dem Informationszugangsinteresse andererseits stattfindet. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind nach dem IFG absolut geschützt (Rn. 120); ohne die Einwilligung des Berechtigten (Rn. 113 ff.) gibt es keinen Informationszugang.”

Im Übrigen eine Regelung die unbedingt fallen muss bei einer Reform des IFG. Genau wie sämtliche Anderen pauschalen und absoluten Ausnahmen.

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Ja, der Thüringer Datenschutzbeauftragte betätigt sich vor allem als verlängerter Briefzusteller.

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Da ist man in Thüringen nicht alleine unterwegs. In mindestens 2 weiteren Bundesländern ist der/die LDI ein zahnloser Tiger, und teilweise dauert selbst diese lustlose Bearbeitung noch länger als ein Verfahren bei der immer wieder exemplarisch kritisierten irischen Datenschutzbehörde.

In einem Bundesland spare ich mir die Anträge auf Vermittlung komplett und klage direkt selbst.

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Gibt es da auch Namen der Länder? Ist ja kein personenbezogenes Datum… :slight_smile:

In meinem Fall sind z.B. NRW und Berlin exemplarisch zu nennen. In Berlin wollte man nach einer Beschwerde sogar, dass ich beweise, dass ein Verstoß vorliegt, bevor man überhaupt mit der Prüfung beginnt, in NRW geht man (von der langen Verfahrensdauer mal abgesehen) dann gefühlt pauschal bei Verstößen von “bedauerlichen Einzelfällen” aus, ohne, dass irgendwelche Konsequenzen drohen. Vermutlich liegt es an personeller Unterbesetzung oder so. Die Beschwerden in solchen Bundesländern sind eher Zeitverschwendung, zumal man die Rechtsmittel ja trotzdem einlegen muss.

Und wenn man sich mal die Tätigkeitsberichte der verschiedenen LDIs anschaut, dann ist ein eindeutiger Trend zur Haltung des BfDI zu erkennen: Informationsfreiheit ist eine unliebsame Nebenaufgabe.

Ja, das stimmt leider teilweise. Der BfDI hat ja nun erstmalig seit einer Ewigkeit das BMVI beanstandet. Wirklich gebracht hat es noch nichts. Das BMVI müsste eigentlich inzwischen erneut beanstandet werden wegen Fristüberschreitung der neuerlichen Anfrage…

Für NRW: Da es mein Hauptbundesland ist, habe ich inzwischen ziemlich viel Erfahrung mit der LDI NRW. Es kommt hier stark auf den Ablehnungsgrund an. Die Antwort der LDI kann dann von ziemlich nutzlos bis messerscharf reichen.

Ich habe den subjektiven Eindruck, dass die LDI NRW inzwischen schneller und härter reagiert. Auch wurde im letzten TB klar damit gedroht insbesondere bei Fristüberschreitungen mit Beanstandungen zu reagieren. Ob das wirklich so ist, wird man sicher schon bald an den Beanstandungen ablesen können.

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