IFG vs. andere Vorschriften | SAG

Hallo zusammen,

ich habe die BaFin nach dem Abwicklungsplan nach SAG der Greensil Bank AG gefragt und nun einen Ablehnungsbescheid erhalten.

Habt ihr Ideen wie ich im Widerspruch am besten argumentiere?

Die Frage ist wie weit §1.3 IFG greift. Ich würde argumentieren, dass die Vorschriften im SAG lediglich die Art und Weise der Geheimhaltung betreffen; also das WIE der Geheimhaltung regeln; nicht aber einen Auskunftsanspruch (wie etwa UIG, VIG, …). Entsprechend müsste ein Auskunftsanspruch nach IFG bestehen; die BaFin müsste nur die SAG Vorschriften in einem Drittbeteiligungsverfahren besonders berücksichtigen.

Da die Greensil per Insolvenz / Entschädigung durch den Einlagensicherungsfond aufgehört hat zu existieren, kann sie ja kein Geheimhaltungsinteresse mehr am Abwicklungsplan haben.

Wie seht ihr das?

Viele Grüße
oberam-eng

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Moin,

hier kann ich (wie bereits vor einigen Tagen in einem anderen Thread) direkt zitierten aus Schoch, IFG, 2. Auflage, § 1 Rn. 379

"Soweit das Fachrecht Geheimhaltungsvorschriften, Verschwiegenheitspflichten u.ä. normiert, wird im Schrifttum in Betracht gezogen, dass die Anwendung des IFG ausscheiden könnte. Die einschlägigen Regelungen betreffen z.B. die Verschwiegenheitspflicht der bei der BaFin Beschäftigten (§ 9 KWG, § 8 WpHG), die Schweigepflicht der im Dienste der Deutschen Bundesbank stehenden Personen (§ 32 BBankG), die Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch die Kartellbehörde (§ 72 Abs. 2 GWB) und die Vergabekammer (§ 111 Abs. 2 GWB) oder das Steuergeheimnis (§ 30 AO).

Derartige Vorschriften mögen im konkreten Fall dem Anspruch auf Informationszugang entgegenstehen (vgl. z.B. § 3 Nr. 4, § 6 Satz 2), sie sind selbst aber keine „anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen“ i.S.d. § 1 Abs. 3, da Regelungsgegenstand jener Geheimhaltungsvorschriften (Rn. 379) ein Informationszugangsanspruch gar nicht ist. Folglich kann von ihnen keine Sperrwirkung ausgehen. Deshalb sind z.B. auch die Geheimhaltungsvorschriften der §§ 35 Abs. 1 S. 2, 91 Abs. 7 S. 7 SGB V keine (vorrangigen) Informationszugangsregelungen i.S.d. § 1 Abs. 3 IFG. Dasselbe gilt für die Datenschutzregelung des § 21 Abs. 3 KHEntG und die Vertraulichkeitsbestimmung des § 17b Abs. 2 S. 8 Hs. 2 KHG."

Kurz: Ich würde sagen, dass der Antrag demnach nicht einfach mit § 1 Abs. 3 IFG weggewunken werden kann, sondern schon ein Anspruch besteht.

Ob dieser Anspruch dann aber doch durch § 3 Nr. 4 (dort dann ohne Drittbeteiligung) oder wegen § 6 (dort dann mit Drittbeteiligung) nicht gewährt wird, steht aber offen.

Wenn ich weiterlese, scheinen die Chancen für IFG-Anträge bei der BaFin aber relativ schlecht. Insbesondere § 3 Nr. 4 werden dir da einen Strich durch die Rechnung machen…

Schau mal ob du in einer Bibliothek (Uni?) das IFG-Buch von Schoch findest… Dort dann § 3 Rn. 217 ff. Da geht es quasi um die BaFin und das in großer Länge.

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Ob dieser Anspruch dann aber doch durch § 3 Nr. 4 (dort dann ohne Drittbeteiligung) oder wegen § 6 (dort dann mit Drittbeteiligung) nicht gewährt wird, steht aber offen.

Im Allgemeinen Fall absolut. Die Tatsache, dass die Greensil Bank nicht abgewickelt worden ist, sondern relativ zeitnah der Entschädigungsfall festgestellt worden ist, dürfte aber dafür sorgen, dass diverse Dritte einfach nicht mehr vorhanden sind. Nicht mehr bestehende Unternehmen haben einfach kein Geheimhaltungsinteresse mehr.

Schau mal ob du in einer Bibliothek (Uni?) das IFG-Buch von Schoch findest… Dort dann § 3 Rn. 217 ff. Da geht es quasi um die BaFin und das in großer Länge.

Genau so, wie man Fundstellen (die keine Kommentare sind) und Urteile niemals mit juris, sondern immer mit Az. & Beschluss vom XY, Gericht Z zitiert :upside_down_face: meinst du das Buch der ISBN: 9783406629624?

Ja, ich hatte weiter oben aber das Buch bereits eindeutig beschrieben und hier etwas salopp abgekürzt.

Besorg es dir einfach in einer Uni Bibliothek per Fernleihe.

Ich weiß nicht, ob das für § 3 Abs. 4 IFG überhaupt relevant ist. Für § 6 wirst du völlig recht haben.