Also Franßen/Seidel, IFG NRW, § 2 Rn. 283 sagt dazu:
c) Prüfungseinrichtungen
Prüfungseinrichtungen sind Einrichtungen, an denen Prüfungen durchgeführt werden. Eine Prüfung ist ein Leistungsermittlungsverfahren, also eine Feststellung von persönlichen Fähigkeiten, insbesondere von Kenntnissen, in einen bestimmten Verfahren zum Zwecke des Erwerbs einer Berechtigung. Jede öffentliche Stelle i.S.d. Abs. 1 kann Prüfungseinrichtung sein (vgl. zum hier maßgeblichen Begriff des Einrichtung Rn. 276); sie muss allerdings gerade zu dem Zweck gegründet worden und ihre Tätigkeit muss zumindest hauptsächlich darauf ausgerichtet sein, Prüfungen abzunehmen (vgl. Rn. 277 zum Begriff der Forschungseinrichtung).
Abs. 3 ist nicht analog auf Einrichtungen anzuwenden, die zwar in Einzelfällen Prüfungstätigkeit ausüben, aber nicht die genannten Anforderungen an eine Prüfungseinrichtung erfüllen, denn fehlt - anders als bei den Forschungseinrichtungen, vgl. Rn. 278 - eine grundrechtliche Schutzbereichsgewährleistung, vor deren Hintergrund eine solche analoge Anwendung geboten erschiene; drohende Konflikte mit Rechtspositionen Dritter werden im erforderlichen Umfang über die Versagungsgründe der §§ 6 ff. gelöst.
Zur Anwendung von Analogien, die bei Forschungseinrichtungen aber nicht bei Prüfungseinrichtungen angewandt werden könnten. (Das wird hier nämlich versucht für das Berufskolleg zu machen)
Franßen/Seidel, IFG NRW, § 2 Rn. 278:
Wenn und soweit eine öffentliche Stelle nur in Einzelfällen u.a. Forschung betreibt und daher die Voraussetzungen für eine Forschungseinrichtung nicht erfüllt, so ist Abs. 3 analog auf eine solche Einrichtung anzuwenden. Dafür spricht die gesetzgeberische Regelungsintention, Konflikte mit der Schutzbereichsgewährleistung des Art. 5 Abs. 3 GG zu vermeiden (vgl. Rn. 71) - vor dem Hintergrund von Art. 5 Abs. 3 GG erscheint eine analoge Anwendung geradezu geboten. Der Informationszugangsanspruch des § 4 Abs. 1 wird dadurch auch nicht übermäßig beschnitten, weil allein Informationen, die unmittelbar Gegenstand von Forschung sind, entzogen werden.
Nun sind Gesetzeskommentare nicht heilig und haben immer Recht. Die LDI NRW hat es sich hier zumindest zu einfach gemacht - ODER ist hier anderer Auffassung als der Autor des Kommentars. Vermutlich war der Ablauf aber einfach so, dass die BReg diesen Randfall schlüssig und gut begründet hat und dann frisst die LDI solche Argumente auch normalerweise ohne weitere Prüfung. Vor allem wenn der Antragsteller keine eigenen Gegenargumente vorweisen kann.
Zumindest das VG Gelsenkirchen schließt sich der Meinung in Franßen aber an:
Das LJPA ist eine „Prüfungseinrichtung“ im Sinne der genannten Vorschrift. Hierunter ist eine Einrichtung zu verstehen, die zum Zwecke der Durchführung von Prüfungen begründet worden ist und deren Tätigkeit zumindest hauptsächlich darauf gerichtet ist.
Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Praxiskommentar, 2007, § 2 Rdn. 283 f.
Dies trifft auf das LJPA zu. Vor ihm wird die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW).
Ich würde mal sagen, dass dieser Begriff schlicht noch undurchleuchtet ist und der Ausgang einer Klage in jede Richtung ungewiss ist. Die Frage muss hier also sein, ob das Berufskolleg eine “Prüfungseinrichtung” ist (z.B. wie das Landesprüfungsamt).
Die Bezirksregierung hingegen wird niemals als “Prüfungseinrichtung” durchkommen. Wenn sie die Unterlagen hat, dann kann nur §§ 6-9 greifen.
Eins noch: In der Gesetzesbegründung ist das Ganze auch nicht klar. Dort ist zumindest die Rede davon, dass “Prüfungsunterlagen nicht durch interessierte Dritte ausgeforscht” werden sollen.
Nachtrag:
Ich sehe gerade, was die Bezirksregierung Köln schreibt und finde das kackendreist. Die zitieren da Franßen, der aber tatsächlich genau der Linie der BReg widerspricht. Der Teil im nächsten Satz wurde einfach weggelassen, weil er nicht zur Linie passt. Das “auch” hat man selbst dabei gepackt. Heftig - aber sieht man öfter solche selektiven Zitate. Der Bürger hat das Buch ja meist nicht selbst zu Haus und da kann man ihm sonst was erzählen.
Du kannst natürlich mal die Kommentarlage als Argumentation nutzen und schauen, was passiert. Erfahrungsgemäß wirst du aber wohl klagen müssen, wenn du die Info vom Kolleg willst. Aber manchmal geschehen ja Wunder. Falls die BReg selbst auch die Infos hat und mit dieser Begründung sperrt, wäre das aber sehr dünnes Eis.
- Auszug aus Ablehnungsbescheid BReg Köln