IFG Examen in NRW

Hallo Zusammen,

man kann ja ABI-Klausuren in NRW durch IFG-Anfragen an das Schulministerium zugesendet bekommen.

Hat jemand Erfahrungen wie es mit Abschluss Arbeiten (Examen) aussieht?

Ich hatte mal eine IFG-Anfrage ans Schulminsterium gestellt. Dort war die Information nicht vorhanden. (Schriftliche Abschlussprüfung Heinrich Hertz Berufskolleg Düsseldorf 2020 - FragDenStaat)

Es läuft ja so, dass jede Schule ihr eigenes Exam erstellt und dies durch das die Bezirksregierung genehmigen lässt. Nun ist es so in NRW das IFG Anfragen in NRW an Schulen bzgl. Prüfungen nicht zulässig sind da Sie eine Prüfungseinrichtung ist. („ Für Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen gilt dieses Gesetz nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden.“

Darauf hat mich das Schulministerium freundlicher Weise hingewiesen und auch ein Link einer früheren IFG-Anfrage eingefügt.

Dies wurde auch durch den LDI bestätigt.

Nun frage ich mich, was fällt den nun unter den Begriff Prüfungseinrichtung?

Müsste nicht in diesem Fall die Bezirksregierung Auskunftspflichtig sein?
Oder zählt diese auch unter den Punkt Prüfungseinrichtung?

Anfrage an die Bezirksregierung wurde schon gestellt. Leider noch keine Antwort erhalten.
(Link konnte nicht eingefügt werden, da nur Max. 2 erlaubt sind. Hat das eigentlich Gründe? Mir erschließt sich das jetzt nicht unbedingt :wink:

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Also Franßen/Seidel, IFG NRW, § 2 Rn. 283 sagt dazu:

c) Prüfungseinrichtungen

Prüfungseinrichtungen sind Einrichtungen, an denen Prüfungen durchgeführt werden. Eine Prüfung ist ein Leistungsermittlungsverfahren, also eine Feststellung von persönlichen Fähigkeiten, insbesondere von Kenntnissen, in einen bestimmten Verfahren zum Zwecke des Erwerbs einer Berechtigung. Jede öffentliche Stelle i.S.d. Abs. 1 kann Prüfungseinrichtung sein (vgl. zum hier maßgeblichen Begriff des Einrichtung Rn. 276); sie muss allerdings gerade zu dem Zweck gegründet worden und ihre Tätigkeit muss zumindest hauptsächlich darauf ausgerichtet sein, Prüfungen abzunehmen (vgl. Rn. 277 zum Begriff der Forschungseinrichtung).

Abs. 3 ist nicht analog auf Einrichtungen anzuwenden, die zwar in Einzelfällen Prüfungstätigkeit ausüben, aber nicht die genannten Anforderungen an eine Prüfungseinrichtung erfüllen, denn fehlt - anders als bei den Forschungseinrichtungen, vgl. Rn. 278 - eine grundrechtliche Schutzbereichsgewährleistung, vor deren Hintergrund eine solche analoge Anwendung geboten erschiene; drohende Konflikte mit Rechtspositionen Dritter werden im erforderlichen Umfang über die Versagungsgründe der §§ 6 ff. gelöst.

Zur Anwendung von Analogien, die bei Forschungseinrichtungen aber nicht bei Prüfungseinrichtungen angewandt werden könnten. (Das wird hier nämlich versucht für das Berufskolleg zu machen)

Franßen/Seidel, IFG NRW, § 2 Rn. 278:

Wenn und soweit eine öffentliche Stelle nur in Einzelfällen u.a. Forschung betreibt und daher die Voraussetzungen für eine Forschungseinrichtung nicht erfüllt, so ist Abs. 3 analog auf eine solche Einrichtung anzuwenden. Dafür spricht die gesetzgeberische Regelungsintention, Konflikte mit der Schutzbereichsgewährleistung des Art. 5 Abs. 3 GG zu vermeiden (vgl. Rn. 71) - vor dem Hintergrund von Art. 5 Abs. 3 GG erscheint eine analoge Anwendung geradezu geboten. Der Informationszugangsanspruch des § 4 Abs. 1 wird dadurch auch nicht übermäßig beschnitten, weil allein Informationen, die unmittelbar Gegenstand von Forschung sind, entzogen werden.

Nun sind Gesetzeskommentare nicht heilig und haben immer Recht. Die LDI NRW hat es sich hier zumindest zu einfach gemacht - ODER ist hier anderer Auffassung als der Autor des Kommentars. Vermutlich war der Ablauf aber einfach so, dass die BReg diesen Randfall schlüssig und gut begründet hat und dann frisst die LDI solche Argumente auch normalerweise ohne weitere Prüfung. Vor allem wenn der Antragsteller keine eigenen Gegenargumente vorweisen kann.

Zumindest das VG Gelsenkirchen schließt sich der Meinung in Franßen aber an:

Das LJPA ist eine „Prüfungseinrichtung“ im Sinne der genannten Vorschrift. Hierunter ist eine Einrichtung zu verstehen, die zum Zwecke der Durchführung von Prüfungen begründet worden ist und deren Tätigkeit zumindest hauptsächlich darauf gerichtet ist.
Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Praxiskommentar, 2007, § 2 Rdn. 283 f.

Dies trifft auf das LJPA zu. Vor ihm wird die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW).

Ich würde mal sagen, dass dieser Begriff schlicht noch undurchleuchtet ist und der Ausgang einer Klage in jede Richtung ungewiss ist. Die Frage muss hier also sein, ob das Berufskolleg eine “Prüfungseinrichtung” ist (z.B. wie das Landesprüfungsamt).

Die Bezirksregierung hingegen wird niemals als “Prüfungseinrichtung” durchkommen. Wenn sie die Unterlagen hat, dann kann nur §§ 6-9 greifen.

Eins noch: In der Gesetzesbegründung ist das Ganze auch nicht klar. Dort ist zumindest die Rede davon, dass “Prüfungsunterlagen nicht durch interessierte Dritte ausgeforscht” werden sollen.

Nachtrag:

Ich sehe gerade, was die Bezirksregierung Köln schreibt und finde das kackendreist. Die zitieren da Franßen, der aber tatsächlich genau der Linie der BReg widerspricht. Der Teil im nächsten Satz wurde einfach weggelassen, weil er nicht zur Linie passt. Das “auch” hat man selbst dabei gepackt. Heftig - aber sieht man öfter solche selektiven Zitate. Der Bürger hat das Buch ja meist nicht selbst zu Haus und da kann man ihm sonst was erzählen.

Du kannst natürlich mal die Kommentarlage als Argumentation nutzen und schauen, was passiert. Erfahrungsgemäß wirst du aber wohl klagen müssen, wenn du die Info vom Kolleg willst. Aber manchmal geschehen ja Wunder. Falls die BReg selbst auch die Infos hat und mit dieser Begründung sperrt, wäre das aber sehr dünnes Eis.

  • Auszug aus Ablehnungsbescheid BReg Köln
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Hallo zusammen,
ich kenne die Einschränkungsformulierung: “soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden” so, dass lediglich der grundrechtlich geschützte Bereich der Freiheit der Forschung und Lehre geschützt ist. Nicht jedoch das verwalterische Handeln solche Behörden.
Sofern die Examen im Rahmen von verwalterischer Tätigkeit, z.B. nachdem diese geschrieben worden sind, abgelegt/archiviert werden, sehe ich schon auch einen Herausgabeanspruch.
LG

Hi,

die Bezierksregierung hat geantwortet.
Abschlussprüfung (fragdenstaat.de)

Ich frage mich gerade, ob man keine Lust hat die Anfrage zu bearbeiten. Die Anfrage dem Ressort Schule zuzuteilen, kann ja nicht so schwierig sein oder? :laughing:

LG

Falls du jemanden kennst der eine solche Klausur geschrieben hat, dürfte im Übrigen für diese Person der Zugang nach DSG-VO eröffnet sein.

Vielleicht auch ne Option für “gutvernetzte” :wink:

https://dejure.org/2021,15705

Hallo Zusammen,

Antrag wurde abgelehnt da die Bezirksregierung sich als Prüfungsorganisation sieht. Auch wurde der Antrag mit dem Argument abgelehnt, dass man die Aufgaben nicht mehr verwenden könnte.

Hier wäre ich aber der Meinung das wenn man ne Auskunft nach DSGVO macht, die Aufgaben auch öffentlich wären. Auch erschließt sich mir nicht, warum ABI Prüfungen anders gehandhabt werden sollen, als Abschlussprüfungen für Staatsexamen.

Hat da jemand eine Einschätzung, wie erfolgreich ein Widerspruch bzw. Klage wäre?

Vielen Dank euch Allen schon mal vor ab! :slight_smile:

Es hat schon ein wenig was von “Frag-Sie-Abi”. Vielleicht hat FdS @arne.semsrott ja Interesse zu helfen. Du kannst dem FdS-Team ja mal ne Mail schreiben und die Anfrage und den Thread verlinken.