IFG: Ausnahmeklausel für Parlamentsbetrieb?

Moin,
auf welcher Grundlage ist denn der Parlamentsbetrieb vom IFG ausgenommen? So auf anhieb finde ich da erst einmal keine entsprechende Passage im IFG (oder hab ich was übersehen?).
Unterscheidet man da zwischen verwaltung und legislativer oder wie kommt es zur Befreiung?
Gibt es eine Übersicht, welche Einrichtungen/Gremien des Bundestags darunter fallen? Die Unterlagen des WiDi wurden ja hingegen doch veröffenticht.

Moin, in dem von dir angesprochenen Urteil steht dazu etwas drin. Wenn das freie Mandat der Abgeordneten betroffen sind, greift das IFG nicht. Ab Randnummer 20 hier: https://www.bverwg.de/250615U7C1.14.0

Danke soweit. Das würde ich dann ja als eher eng auszulegen ansehen und keineswegs eine Beratungsfunktion für den Bundestag pauschal als Ablehnung ausreichend?

Gibt es eine vollständige Übersicht der vom BT eingerichteten bzw. ihm zugeordneten Institutionen, Gremien etc.wie beispielsweise WiDi?
Z.B. gibt es ja noch die “Expertenkommission zur Zukunft der Behörde des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU)” oder Enquete-Kommission Künstliche Intelligenz. Sind diese auskunftspflichtig oder aufgrund ihrer Beratungsfunktion geschützt?

Wie verhält es sich mit Firmen in Besitz von Bund oder Ländern (oder anteilig beidem)? Zählen die als Behörde oder sind sie durch ihre privatrechtliche Organisationsform außerhalb des Anwendungsbereichs von IFG/UIG?
Und Unterliegen dann Beratungen von Behörden mit von ihnen beauftragten Firmen in Staatsbesitz dem Schutz interner Beratungen der Behörde?

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Moin!
Das sehe ich auch so. Eine pauschalte Ablehnung halte ich für falsch.
Eine solche Übersicht kenne ich nicht. Die Kommissionen sind vermutlich aber eher Teil der parlamentarischen Arbeit, vermute ich.

Firmen des Bundes unterliegen in der Regel nicht dem IFG. In Ländern ist das Teilweise anders, das UIG greift bei Staatsunternehmen schon. In jedem Fall kann man bei der Aufsichtsbehörde aber Informationen anfragen, sofern sie dort (auch) vorliegen.

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