ich möchte gerne einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG / ggf. Landes-IFG) bei einer deutschen Behörde stellen. Allerdings lebe ich derzeit im Ausland und habe keinen Wohnsitz oder eine ladungsfähige Anschrift in Deutschland.
Einige Behörden bestehen bekanntlich auf einer postalischen Zustelladresse in Deutschland – sei es für Zwischenbescheide, Gebührenbescheide oder die eigentliche Auskunft.
Dazu hätte ich ein paar Fragen an diejenigen, die damit schon Erfahrungen gesammelt haben:
Zulässigkeit von Auslandsadressen: Gibt es rechtliche Grundlagen oder Präzedenzfälle, nach denen Behörden verpflichtet sind, rein elektronisch (z. B. via FragDenStaat / E-Mail) oder an eine Anschrift im Ausland zuzustellen?
Postweiterleitungsdienste: Hat jemand Erfahrungen mit virtuellen Postadressen / Brief-Scanning-Diensten (z. B. Caya, Dropscan etc.) für IFG-Bescheide? Werden diese von Behörden problemlos akzeptiert?
Zustellungsbevollmächtigte: Reicht es im Zweifel aus, formlos eine befreundete Person in Deutschland als Empfangsbevollmächtigte nach § 15 VwVfG anzugeben?
Über Tipps, Erfahrungsberichte oder Formulierungshilfen für den Antrag würde ich mich sehr freuen!
Einfach den Antrag stellen, Postadresse im Ausland angeben und gucken, was passiert. Vielleicht ist genau die von dir angefragte Behörde in genau deinem Fall ja ganz geschmeidig.
Keine rosa Elefanten an die Wand malen.
Es ist wie mit Fahrraddiebstählen: Versicherungen zahlen für dein Fahrrad nur, wenn es mit einem Schloss, das mindestens 10% deines Rads wert ist, an einem festen Gegenstand angeschlossen ist und der Diebstahl bei der Polizei angezeigt wurde. Warum machen Versicherungen das? 1. ist es dann in jedem Fall schwerer Diebstahl und kein einfacher Diebstahl und keine Fundsachenunterschlagung. 2. Falsche Verdächtigung und Betrugsversuche werden minimiert, da sich doch keiner traut, falsche Anzeigen bei der Polizei zu erstatten. Und wenn du Menschen fragst, ob ihr Fahrraddiebstahl die zuvor angegebenen Kriterien erfüllt, dann kommt im Allgemeinen Schweigen im Walde…
Da Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren innerhalb der Union inzwischen relativ unkompliziert sind, selbst wenn der Beteiligte in einem anderen EU-Land lebt, durfte das unschädlich sein.
Außerhalb der Union kann es anders aussehen. Aber ich würde es einfach versuchen und schauen, was passiert.