IFG-Anspruch Hochschule (Rektorat, Senat, Ältestenrat) - Verweigerung Auskunft wg. "Unbefangenheit der Aktenführung""

Hallo zusammen,
ich habe zur Anwendung des IFG auf Hochschulen und damit verbundenen Ablehnungsgründen wenig im Formum gefunden, daher starte ich ein neues Thema. Wenn wer einen “alten” Beitrag kennt der hilft, gerne einfach verlinken :slight_smile:

Es geht um diese Anfrage bzw. diese Rückmeldung der RWTH Aachen: https://fragdenstaat.de/anfrage/unterlagen-zum-entscheidungsprozess-science-lines/#nachricht-859916

Die RWTH hat vor Ihrem Hauptgebäude Zitate von historischen Persönlichkeiten der Hochschule in den Boden eingelassen. Unter anderem von einem bekennenden Rassentheoretiker. Gebaut wurde das Ganze irgendwo um 2015. Ich wollte nun wissen, wieso man sich für die Zitate der einzelnen Personen entscheid.

Nun hat die RWTH meine Anfrage abgelehnt. Hauptsächlich, weil das Ganze nichtöffentliche beraten worden sei und damit die Unbefangenheit
der Aktenführung (was ist das überhaupt?) durch eine Ablehnung zu schützen sei.

Dazu vorab eine Anmerkung und dann meine Frage:
Ich gehe davon aus, dass die Ablehnung bisher nur die Beratung in 2023 meint, welche es aufgrund der Berichterstattung gab (Artikel Aachener Nachrichten). Diese hatte ich aber gar nicht angefragt. Nunja…

Besteht tatsächlich kein Anspruch auf Auskunft bei nichtöffentlich berateten Themen von Rektorat/Senat/Ältestenrat von Hochschulen in NRW? Kennt dazu wer ähnliche Fälle?

Vielen Dank für eure Hilfe!

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Hi,

an sich schützt der genannte §7 Abs. 1 IFG NRW tatsächlich “Entwürfe für Entscheidungen […] und vertrauliche Protokolle”. Allerdings gilt das nur für die Phase der Entscheidungsfindung und die Entscheidung wurde ja offenkundig bereits getroffen, denn die Zitate wurden ja bereits in den Boden eingelassen.

Ich würde hier also mit §7 Absatz 3 argumentieren:

(3) Informationen, die nach Absatz 1 vorenthalten worden sind, sind nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Für Protokolle vertraulichen Inhalts gilt dies nur für die Ergebnisse.

Dann müssten sie dir - meiner laienhaften Auffassung nach - mindestens den Grund für die Entscheidung (also das Ergebnis der Beratungen) mitteilen.

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So wie das Schreiben der Hochschule verstehe, sind sämtliche Vorgänge bereits abgeschlossen, weil die Handlungen im Perfekt beschrieben worden sind - auch die Gegenstände aus der näheren Gegenwart (2023). Daher greift der Ausschlussgrund von § 7 Abs. 1 NRW IFG nicht. Auch stimme ich mit gpkvt-Beitrag überein.

Noch ein kleiner Hinweis von mir: Nur weil eine Sitzung nichtöffentlich ist, heißt das nicht, dass diese Informationen vertraulich sind. Erst wenn eine Sitzung nicht-öffentlich und zusätzlich zur Verschwiegenheit über den Inhalt verpflichtet sind, sollte eine Vertraulichkeit im Sinne des Gesetzes vorliegen. Aber diese Auffassung könnte sich je nach Bundesland unterscheiden.

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Vielen Dank für eure Rückmeldungen. Ich habe es dan mal geschafft eine Nachricht an die RWTH zu verfassen.

Ess mich auch stutzig macht: die Rechtsbehelfsbelehrung spricht direkt vom Klageweg und erwähnt den Widerspruch gar nicht. Sehr seltsam…

In manchen Bundesländern gibt es das Widerspruchsverfahren nicht.

Hallo zusammen,

genau es gab kein Widerspruchsverfahren, das wusste ich nicht. Trotzdem hat die LDI noch einmal vermittelt, mit Erfolg. Vielen Dank an euch für die Hilfe.

Die Mail der LDI an die Hochschule habe ich auch veröffenlicht, sodass der Text gerne wiederverwendet werden darf für ähnliche Anfragen.

Viele Grüße