Ich habe eine Anfrage an die Centralstation Veranstaltungs-GmbH (Darmstadt) gestellt (welche aktuell noch nicht öffentlich ist). Die Centralstation ist im Besitz der Dtadt Darmstadt. Die Stadt Darmstadt hat eine Informationsfreiheitssatzung, welche im wesentlichen Regelt:
Der Vierte Teil des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 ist
für den Zugang zu amtlichen Informationen aus dem eigenen Wirkungskreis der Wissenschaftsstadt
Darmstadt anwendbar.
In §80 Abs. 1 Satz 2 HDSIG ist geregelt:
Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 gelten insoweit auch öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, als öffentliche Stellen
Nun wurde die IFG-Anfrage an die Centralstation allerdings mit folgender Begründung abgelehnt:
Es handelt sich bei der Centralstation um eine Gesellschaft des Zivilrechts, die zu Auskünften nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht verpflichtet ist. Insbesondere findet die Informationsfreiheitssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt auf die Gesellschaft keine Anwendung. Diese Satzung ist nämlich auf den Wirkungskreis der Stadt selbst beschränkt; Aktivitäten privater Gesellschaften fallen ebenso wie Angelegenheiten des Auftrags und der Weisung nicht unter diesen Wirkungskreis. Andere gesetzliche Vorschriften, die uns zur Auskunft verpflichten, kommen ebenfalls nicht in Betracht, so dass wir keine Informationen erteilen
In der Begründung zur Magistratsvorlage (Oben auf Magistratsvorlage klicken) der IF-Satzung steht:
Die Prüfung hinsichtlich Satz 2 zu städtischen Beteiligungen hat indes zu dem Ergebnis
geführt, dass eine Auskunftspflicht für zivilrechtlich organsierte Beteiligungen der Stadt in
Einklang mit geltendem Recht durch Satzung nicht geschaffen werden kann.
Nun meine 1. Frage:
Kann wer beurteilen, ob dies so stimmt, und für Unternehmen in städtischer Hand in Hessen tatsächlich das IFG nicht anwendbar ist, selbst wenn die Stadt eine entsprechende Satzung hat?
Besteht ein Informationsanspruch gegenüber der Centralstation?
Da es in meiner Anfrage an die Centralstation ohnehin auch um Korrespondenz zwischen der Centralstation un der Stadt Darmstadt ging habe ich nach der Ablehnung zudem eine Anfrage an die Stadt Darmstadt gestellt. In dieser habe ich explizit erklärt, dass es mir in dieser Anfrage nicht um Informationen geht, die ausschließlich bei der Centralstation vorliegen sondern (u.a) um Korrespondenz der Stadt mit der Centralstation, die entsprechend bei beiden vorliegen wurde. Nun wurde jedoch auch diese Anfrage mit der folgenden Begründung abgelehnt:
Die von Ihnen angefragten Informationen und die dazugehörige Korrespondenz betreffen Angelegenheiten der laufenden Geschäftstätigkeit der Centralstation. Da es sich hierbei um eine rechtlich eigenständige Gesellschaft handelt, liegen die entsprechenden E-Mails und Unterlagen nicht in der Aktenhoheit der Stadtverwaltung vor. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass operative Entscheidungen sowie die gesamte Geschäftsführung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (insb. GmbHG) allein der Geschäftsführung der Centralstation unterliegen. Die Stadtverwaltung hat im operativen Tagesgeschäft keine direkte Weisungs- oder Zugriffsberechtigung auf die interne Korrespondenz der Gesellschaft.
Nun geht es mir ja eben nicht um “interne Korrespondenz” der Centralstation sondern eben Korrespondenz mit der Stadt. Hier halte ich den Ablehnungsgrund daher nicht für Einschlägig. Auf meine erneute Erklärung und bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid wurde die Begründung im wesentlichen nur wiederholt, einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung habe ich nicht erhalten.
- Frage:
Was denkt ihr zu dieser Ablehnung? Stellt dies aus eurer Sicht einen Bescheid dar?