IFG-Anfragen an zivilrechtliche Unternehmen in städtischer Hand in Hessen

Ich habe eine Anfrage an die Centralstation Veranstaltungs-GmbH (Darmstadt) gestellt (welche aktuell noch nicht öffentlich ist). Die Centralstation ist im Besitz der Dtadt Darmstadt. Die Stadt Darmstadt hat eine Informationsfreiheitssatzung, welche im wesentlichen Regelt:

Der Vierte Teil des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 ist
für den Zugang zu amtlichen Informationen aus dem eigenen Wirkungskreis der Wissenschaftsstadt
Darmstadt anwendbar.

In §80 Abs. 1 Satz 2 HDSIG ist geregelt:

Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 gelten insoweit auch öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, als öffentliche Stellen

Nun wurde die IFG-Anfrage an die Centralstation allerdings mit folgender Begründung abgelehnt:

Es handelt sich bei der Centralstation um eine Gesellschaft des Zivilrechts, die zu Auskünften nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht verpflichtet ist. Insbesondere findet die Informationsfreiheitssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt auf die Gesellschaft keine Anwendung. Diese Satzung ist nämlich auf den Wirkungskreis der Stadt selbst beschränkt; Aktivitäten privater Gesellschaften fallen ebenso wie Angelegenheiten des Auftrags und der Weisung nicht unter diesen Wirkungskreis. Andere gesetzliche Vorschriften, die uns zur Auskunft verpflichten, kommen ebenfalls nicht in Betracht, so dass wir keine Informationen erteilen

In der Begründung zur Magistratsvorlage (Oben auf Magistratsvorlage klicken) der IF-Satzung steht:

Die Prüfung hinsichtlich Satz 2 zu städtischen Beteiligungen hat indes zu dem Ergebnis
geführt, dass eine Auskunftspflicht für zivilrechtlich organsierte Beteiligungen der Stadt in
Einklang mit geltendem Recht durch Satzung nicht geschaffen werden kann.

Nun meine 1. Frage:
Kann wer beurteilen, ob dies so stimmt, und für Unternehmen in städtischer Hand in Hessen tatsächlich das IFG nicht anwendbar ist, selbst wenn die Stadt eine entsprechende Satzung hat?
Besteht ein Informationsanspruch gegenüber der Centralstation?

Da es in meiner Anfrage an die Centralstation ohnehin auch um Korrespondenz zwischen der Centralstation un der Stadt Darmstadt ging habe ich nach der Ablehnung zudem eine Anfrage an die Stadt Darmstadt gestellt. In dieser habe ich explizit erklärt, dass es mir in dieser Anfrage nicht um Informationen geht, die ausschließlich bei der Centralstation vorliegen sondern (u.a) um Korrespondenz der Stadt mit der Centralstation, die entsprechend bei beiden vorliegen wurde. Nun wurde jedoch auch diese Anfrage mit der folgenden Begründung abgelehnt:

Die von Ihnen angefragten Informationen und die dazugehörige Korrespondenz betreffen Angelegenheiten der laufenden Geschäftstätigkeit der Centralstation. Da es sich hierbei um eine rechtlich eigenständige Gesellschaft handelt, liegen die entsprechenden E-Mails und Unterlagen nicht in der Aktenhoheit der Stadtverwaltung vor. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass operative Entscheidungen sowie die gesamte Geschäftsführung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (insb. GmbHG) allein der Geschäftsführung der Centralstation unterliegen. Die Stadtverwaltung hat im operativen Tagesgeschäft keine direkte Weisungs- oder Zugriffsberechtigung auf die interne Korrespondenz der Gesellschaft.

Nun geht es mir ja eben nicht um “interne Korrespondenz” der Centralstation sondern eben Korrespondenz mit der Stadt. Hier halte ich den Ablehnungsgrund daher nicht für Einschlägig. Auf meine erneute Erklärung und bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid wurde die Begründung im wesentlichen nur wiederholt, einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung habe ich nicht erhalten.

  1. Frage:
    Was denkt ihr zu dieser Ablehnung? Stellt dies aus eurer Sicht einen Bescheid dar?

Hast du Zeit? Ich gehe davon aus, dass beide keine Rechtsmittelbelehrung erteilt haben. Du dürftest somit ab erster Stellungnahme ein Jahr Zeit haben. Ist ein Widerspruchsverfahren im Gesetz vorgesehen?

Ich an deiner Stelle würde beiden meine Interpretation der Rechtslage als die einzig wahre verkaufen und damit beide erneut anschreiben. Solange sie auf deine Eingaben irgendwie zeitnah reagieren, würde ich das iterieren.

Dafür hast du ja ein Jahr Zeit. Sollte nicht (mehr) reagiert werden, kannst du entsprechend ankündigen, das notfalls gerichtlich zu klären.

Gibt es ein Widerspruchsverfahren? Dann solltest du auf einen expliziten Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung drängen und für den Fall, dass das bisherige Schreiben schon Bescheid-Qualität hat, legst du Widerspruch ein.

Wenn sie stur bleiben und (inhaltlich) nicht anworten, gehst du vor Gericht. Du schickst den gesamten bisherigen Schriftverkehr ans Gericht. Du musst dann drei Gebühren für den Default-Streitwert bezahlen, das sind 511,50€. Wenn du gewinnst, bekommst du die wieder, wenn du verlierst, ist das Geld weg.

Du musst durch hinreichend viele Schreiben innerhalb des ersten Jahres zeigen, dass du alles getan hast, um das außerhalb des Gerichts zu regeln!

Und innerhalb des ersten Jahres seit dem ersten Schreiben muss deine Klage vor Gericht eingehen. Sonst wird behauptet, dass sei bereits ein Bescheid gewesen und du hast die verlängerte Rechtsmittelfrist von einem Jahr verpasst. Klage als unzulässig abgewiesen.

Einige Behörden wissen das und pokern genau darauf…

Im Bericht des Hessischen Informationsfreiheitsbeauftragten für 2024 ist davon die Rede, dass Kommunen durch den Zusatz “aus dem eigenen Wirkungskreis” den Anspruch an städtische Unternehmungen einschränken wollen, in der Praxis agieren die Unternehmen da recht individuell und unabhängig von diesem Satz.

Es läuft auch eine weitere Anfrage zum vermutlich gleichen Thema an die Stadt Darmstadt, wo die gleichen Textbausteine wie bei dir vorkommen, möchtest du deine Anfragen vielleicht öffentlich stellen damit man dort das Prozedere aufeinander abstimmen kann?

Allgemein wäre es bestimmt gut, wenn es mal ein paar (öffentlich geführte) Gerichtsverfahren gibt, da sehr viel beim HDSIG in der Praxis ungeklärt ist.

Das ist richtig, eine Rechtsmittelbelehrung gab es nicht. Grundsätzlich geht es bei der Anfrage aber um ein aktuelles Ereignis. Wenn die Herausgabe der Informationen etwas interessantes enthalten, würde das in den Medien wahrscheinlich jetzt noch mehr aufmerksamkeit bekommen als in einem Jahr.

Nein, ist es nicht. Auch wenn mir etwas unklar, warum in der FragDenStaat Hilfe dazu steht:

Eine Ausnahme ist Nordrhein-Westfalen, wo es kein Widerspruchsverfahren gibt. Auch in Niedersachsen und Hessen kann dies vorkommen.

Das klingt ja nicht so definitiv. Vielleicht gibt es bei Anfragen nach anderen Rechtsgrundlagen als dem HDSIG in Hessen noch ein Widerspruchsverfahren?

Ein mal habe ich das ja schon, aber sie gehen halt gar nicht inhaltlich drauf ein sondern wiederholen ihre letzte Antwort. Das erscheint mir also nicht aussichtsreich. Dann muss ich mal schauen, wie ich weitermache und ob ich tatsächlich klage…

Das ist ein guter Hinweis, danke. Schade, dass es in dem Bericht so klingt, als sei es auch grundsätzlich vertretbar, dass die privatrechtliche Stellen in kommunaler Hand in Hessen IFG-Anfragen nicht beauskunften müssen.

Tatsächlich ist es nicht das gleiche Thema, aber jedenfalls eine ähnliche Konstellation. Und die Antwort der Stadt ist quasi die selbe… Die Anfrage von mir ist aktuell nicht öffentlich, weil der Sachverhalt nicht öffentlich bekannt ist und der Wunsch war, erst nach der Beauskunftung zu entscheiden, ob das veröffentlicht werden soll. Ist die Anfrage von dir? Ich kann dir gerne per DM einen Zugang zu meiner Anfrage schicken und wir können uns auch mal zum Vorgehen abstimmen.

Ja, das wäre sicherlich gut. Das die Stadt hier gar nicht auf die Anfrageinhalte eingeht, sondern nur darauf verweist, dass das ja bei der Centralstation wirkt auf mich schon eher absurd.

Solltest du klagen, bedenke, dass es Jahre dauert, bis das Verwaltungsgericht eine Entscheidung trifft.