Ich habe grade drei IFG-Anfragen wg. aktueller Autobahnplanungen bzw. -bauvorhaben des Bundes in Berlin gestartet (und hier veröffentlicht), bin mir aber unsicher, wer der richtige Adressat ist? Eher das Bundesverkehrsministerium oder die bundeseigene Autobahn GmbH, die für alle Bundesfernstraßen zuständig ist? Und kann ich überhaupt eine IFG-Anfrage, die nur am Rande Umweltthemen berührt an eine öffentliche Gesellschaft - hier die Autobahn GmbH - stellen?
Bei der Autobahn GmbH ist das etwas tricky.
Zuerst: Die Autobahn GmbH ist eine öffentliche Einrichtung, die mit hoheitlichen Befugnissen beliehen wurde. Damit gelten (bezüglich der hoheitlichen Aufgaben) auch die gleichen Informationsfreiheitsrechte, wie sie für Bundesbehörden gelten.
Jetzt sind Planungen nicht unbedingt hoheitliche Tätigkeiten, sodass ich hier mit Problemen bei der Verpflichtung zur Auskunft durch die Autobahn GmbH sehe.
Die Rechts- und Fachaufsicht über die Autobahn GmbH übt im Bereich “hoheitliche Aufgaben” nicht das Bundesministerium für Verkehr (BMV) aus, sondern das Fernstraßen-Bundesamt (FBA). Letzteres ist eine unabhängige Behörde, unterliegt bezüglich der hoheitlichen Tätigkeiten also erst mal nicht dem BMV. Das BMV hingegen ist Rechts- und Fachaufsichtsbehörde bezüglich der nicht-hoheitlichen Aufgaben und nimmt diese Aufgaben als Gesellschafter i.d.R. selbst wahr, kann diese aber an andere Beauftragte (zum Beispiel wieder das FBA) übertragen.
Das bedeutet, dass sich Planungen und Entwürfe schon im BMV befinden müssten. Falls es eine Übertragung dieser Gesellschafterrechte (z.B. auf das FBA) stattgefunden hat, wird das BMV darauf hinweisen und dich an die zuständige Behörde (dann wahrscheinlich das FBA) verweisen.
Ich nehme in meine Anträge an Bundesbehörden und auch an oberste Landesbehörden immer den Passus mit auf, dass im Falle von Unzuständigkeit die Weiterleitung an die zuständige Behörde und Abgabenachricht an mich erbeten wird. Für den Sachbearbeiter ist das der gleiche Aufwand, mir entweder zu antworten, oder die Nachricht einfach weiterzuleiten und mich einfach ins cc zu setzen. Theoretisch. Manche Behörden antworten über 50 Zeilen Text, dass sie nicht zuständig sind und man sich selbst noch mal woanders melden soll. ![]()
Du hast die Anfragen leider nicht verlinkt, sodass ich nicht weiß, ob überhaupt Umweltinformationen im Sinne des Gesetzes betroffen sind. Diese sind nämlich relativ genau definiert. Grundsätzlich musst du zwischen einer IFG-Anfrage und einer UIG-Anfrage unterscheiden. Beides sind unterschiedliche Gesetzesgrundlagen. Das UIG ist meiner Meinung nach etwas verbraucherfreundlicher, als das IFG. Wenn du die Standard-Templates der Anfrage nicht verändert hast, werden alle Anfragen immer grundsätzlich nach IFG und UIG (und VIG) gestellt. Die Behörden sind auch bei jeder Anfrage verpflichtet, alle möglichen Anspruchsgrundlagen zu ermitteln, selbst, wenn der Bürger sich nicht explizit auf sie berufen hat. Wenn keine Umweltinformationen betroffen sind, wird die Anfrage nach dem UIG abgelehnt und nach dem IFG bearbeitet, ansonsten sind Umweltinformationen nach dem UIG herauszugeben und die anderen Informationen nach dem IFG. Die Behörde wird im Bescheid dann begründen, warum die Informationen keine Umweltinformationen sein sollen und deswegen (nur) das IFG zur Anwendung kam.
Erstmal herzlichen Dank an BARCA für die umfassende und für mich sehr hilfreichen Erläuterungen! Ich bin zwar schon seit vielen Jahren politisch zu Themen wie, Klimaschutz, Umwelt und Verkehr unterwegs, aber bezüglich IFG/UIG-Anfragen ein absoluter Neuling. Leider auch bei der Nutzung Eurer tollen Webseite und Eures fantastischen Service! Werde gleich mal eine Spende an FragDenStaat abschicken.
Insbesondere, Deine Erläuterungen über das für mich unübersichtliche Verhältnis zwischen den vier öffentlichen Akteuren an der Autobahn, Bundesverkehrsministerium, Autbahn GmbH, Fernstraßenbundesamt (FBA) und Deges GmbH fand ich sehr wertvoll. Ich frage mich jetzt allerdings, wie das FBA gleichzeitig Rechts- und Fachaufsicht über die Autobahn GmbH bzw. Deges ausüben kann, wenn es andererseits als Planfeststellungsbehörde über die Genehmigung (Planfestsellung) von Bauvorhaben eben dieser unterstellten Organisationen zu entscheiden hat. Genau das passiert aber grade in Berlin an der Stadtautobahn A100.
Bezüglich der Zuständigkeit habe ich übrigens innerhalb von 24 Stunden (!) von der juristischen Leiterin der Autobahn GmbH eine Antwort auf eine meiner Anfragen bekommen, mit dem Hinweis, mich bezüglich der Auskünfte meiner Anfrage, die dort “nach §7 IFG” gewertet wurde, an die “aktenführende Stelle” in diesem Fall die Deges GmbH zu wenden. Ich habe leider keine Ahnung, ob ich die Antwort der Autobahn GmbH hier anhängen kann oder ob die als Antwort auf meine Anfrage auch direkt bei FragDenStaat eingeht? Dann kann die natürlich gerne hier eingestellt werden. Vom Bundesverkehrsministerium, an das die beiden anderen Anfragen gestellt wurden, kam bisher noch keine Reaktion. Ich werde die beiden BMV-Anfragen aber nach den Hinweisen von BARCA und der Autobahn GmbH noch einmal an die Deges GmbH stellen.
Wer übrigens mehr zu den Genehmigungsthemen an der Stadtautobahn A 100 in Charlottenburg (es geht hier nicht um den 16. oder 17. Bauabschnitt in Treptow oder Friedrichshain!) kann gerne mal auf unserer - zugegeben etwas renovierungsbedürftigen - Internet-Seite Umbau Stadtautobahn A 100 – Kiezbündnis Klausenerplatz e. V. nachschauen. Wir (ein ehrenamtlicher gemeinnütziger Bürgerverein) freuen uns über Tipps und Unterstützung.
Die Verlinkung meiner Anfragen werde ich gleich versuchen (ich hoffe es klappt!) und freue mich auf weitere Unterstützung/Zusammenarbeit. Vielen vielen Dank! Martin Burth
