IFG-Anfrage: Immobilienbestände Albert und Victoria Immo in Berlin

Hallo in die Runde,

Eigentümerangaben zu Grundstücken und umgekehrt sind ja normalerweise nur im Grundbuch einsehbar (und im Liegenschaftskataster); Stadtverwaltungen bekommen normalerweise keine Kenntnis von Grundstücks(ver-)käufen. Allerdings benötigen Käufer eines Grundstücks üblicherweise (in (Groß-)Städten?!) ein sogenanntes ‘Negativzeugnis’ über die (Nicht-)Ausübung des Vorkaufsrechts, das in den §24ff BauGB geregelt ist. Erst nach Vorlage im Grundbuchamt (bei Nichtausübung natürlich) können sich Käufer als Eigentümer eintragen lassen. Das Negativzeugnis wird in den jeweiligen Stadtplanungsämtern beantragt, wodurch die Verwaltung mitbekommt, wer an wen welches Grundstück verkauft.

Auf dieser Grundlage hab’ ick alle Bezirksämter in Berlin angeschrieben und nach den Beständen eines bestimmten Immobilienfonds gefragt. Einige Bezirksämter haben (kostenfrei) geantwortet, einige zickten rum, einige teilweise geantwortet und nun wieder eine Ablehnung wg. einer möglichen Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach §7 IFG Berlin:

Ick werd’ jetze natürlich die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit einschalten. Darüber hinaus hab’ ick 2 Fragen:

  1. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg schreibt, dass sie eine Anhörung durchgeführt haben, ob die von mir begehrten Infos weitergegeben werden dürfen. “Eine äußerst dezidierte und ausführlich begründete negative Stellungnahme” wurde von den Eigentümern abgegeben: Kann ick diese Stellungnahme mithilfe einer IFG-Anfrage bekommen?

  2. Außerdem ziehen sie in Zweifel, ob es sich bei meiner IFG-Anfrage überhaupt um eine (legitime) Aktenauskunft im Sinne des IFG handelt, da mein Informationsinteresse auf “Aktivitäten privater Unternehmen” abzielt und “nicht inhaltlich auf [das] Verwaltungshandeln der Behörde”…: Wat sagtan dazu?

Danke schonma im Voraus für’s Lesen und nachdenken,
Grüße,
Steffi

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Stellungnahme: Ja, die kannst du ganz bestimmt anfragen. Mehr noch: Du hättest auch Akteneinsicht nach VwVfG beantragen können? Dann hättest du alles einsehen dürfen außer natürlich der beantragten Information.

Jetzt nach Beendigung des IFG-Verfahrens, bleibt aber sicher der Weg über das IFG. Möglich wären eventuell begrenzte Schwärzungen bzw. auch eine erneute Beteiligung des Unternehmens.

Dass es sich nicht um vom Berliner IFG umfasste Informationen handelt, klingt sehr haarstreubend. Nicht umfasst wären private Informationen, wie private E-Mails in der Verwaltung.

Das Negativzeugnis nach § 28 BauGB ist ja eine Information, die aufgrund Verwaltungshandeln erstellt wurde. So § 3 Berlin-IFG:

“Akten im Sinne dieses Gesetzes sind alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise festgehaltenen Gedankenverkörperungen und sonstige Aufzeichnungen, insbesondere Schriftstücke, Magnetbänder, Disketten, Filme, Fotos, Tonbänder, Pläne, Diagramme, Bilder und Karten, soweit sie amtlichen Zwecken dienen.

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Hey Apoly,

danke für die Antwort.

Zum VwVfG: Warum hätte ich Akteneinsicht beantragen können? Versteh’ ick nich so richtich, ick war ja kein Verfahrensbeteiligter bei der Negativzeugnisausstellung; Wahrscheinlich beziehst du dich auf die anzufragende Stellungnahme, da ick jetze Verfahrensbeteiligter war/bin?

Dit Verfahren is für mich noch nich vorbei, ick werd’ die BBfDI einschalten und ma kieken, wat dann jeschieht; wahrscheinlich läuft es wie im Bezirk Pankow darauf hinaus, dass mein Widerspruch abgelehnt wird und ick dann zum Verwaltunsggericht müsste… Frage is dann, ob ick in nem laufenden Verfahren Auskunft bekomme?!

Weil et jetze auch passt, hier ma die Anfrageantwort aus dem Bezirk Spandau sowie die Resignation / Nichtvermittlung der BBfDI darauf:

Das Bezirksamt schreibt, dass das BA nach dem IFG nicht verpflichtet ist, “Informationen zusammenzutragen”, da die Akte (wahrscheinlich) nicht nach Unternehmensnahmen geführt wird (Ha Ha, als ob die keine Stichwortsuche haben…) - jetzt les’ ich das grad nochmal, da hat die zuständige Person der BBfDI aber bissel geschlampt, die Firmen sind ja Verfahrensbeteiligte, da muss ick nochma ran an Spandau… Und es zeigt, dass sie den ganzen Vorgang mit dem Negativzeugnis nicht verstanden hat, denn warum sollten die in Spandau nicht ausgestellt werden…

Blockzitat “Das Akteneinsichts-/Auskunftsrecht umfasst nicht das Zusammensuchen von Informationen über verschiedene Akten hinweg, so dass letztlich völlig neue Erkenntnisse entstehen würden. Wenn Sie also Ihre Akten nach Grundstücken oder chronologisch oder irgendwie anders geordnet führen(auf jeden Fall nicht nach einzelnen Personen geordnet), sind Sie nach dem IFG nicht verpflichtet, die begehrten Informationen zusammenzutragen. (Das wäre z.B. anders, wenn die beiden angefragten Unternehmen nur in einzelnen Fällen bei Ihnen Verfahrensbeteiligte waren und Sie diese einzelne Akte leicht auffinden könnten.)
Da nach den vorherigen Ausführungen bereits mangels Existenz der begehrten Information kein Recht auf Akteneinsicht oder Auskunft besteht, erübrigt sich eine weitergehende Prüfung, ob weitere Beschränkungen oder Ausschlüsse vorliegen könnten.”

Dennoch noch kurz die Frage, wie ist es denn mit dem Zusammensuchen von Informationen (über verschiedene Akten hinweg) und der Entstehung neuer Erkenntnisse? Hab’ da auf die Schnelle nichts im IFG BE gefunden…

Andererseits könnten dann auch (bei vorliegender Kenntnis über die Existenz der gewünschten Informationen gesonderte Anträge gestellt werden… In meinem Fall sind es verschiedene Abteilungen innerhalb des Stadtentwicklungsamts die beteiligt sind, Stadtplanung (Grundstücksdaten Vorkaufsrecht/Negativzeugnis) sowie Bau- und Wohnungsaufsicht (Abgeschlossenheitsbescheinigungen - also Umwandlungen in Eigentumswohnungen)…

Bis denne,
Steffi

Wahrscheinlich beziehst du dich auf die anzufragende Stellungnahme, da ick jetze Verfahrensbeteiligter war/bin?

Ja.

Frage is dann, ob ick in nem laufenden Verfahren Auskunft bekomme?!

Dann erst Recht. § 100 VwGO

Dennoch noch kurz die Frage, wie ist es denn mit dem Zusammensuchen von Informationen (über verschiedene Akten hinweg) und der Entstehung neuer Erkenntnisse?

Nu wird ein Schuh raus.

Dazu Tätigkeitsbericht 2016/2017 zum IFG (Bund), 2.2.2.2

Allein die Addition gleichartiger Informationen ist keine vom Informationsanspruch nicht umfasste inhaltliche Aufbereitung von Informationen.“ Die Behörde beseitige in diesen Fällen „lediglich ein in verwaltungstechnischen Erwägungen wurzelndes Zugangshindernis“ (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, 7 C 20/12, Rn. 37, -juris-).

Sofern aber – über eine bloße Addition oder sonstige Zusammenstellung hinaus – eine Auswertung oder Analyse notwendig ist und die begehrten Informationen damit erst generiert
werden müssten, ist dies nach dem IFG nicht mehr geschuldet.

Die Abgrenzung ist sicher nicht immer einfach. Wenn man Informationen aber durch bloßes “Draufschauen” auf mehrere gleichartige Akten (hier Negativzeugnisse) zusammentragen kann, dann spricht das für mich eher für eine “bloße Addition” der Informationen.

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