Hallo in die Runde,
Eigentümerangaben zu Grundstücken und umgekehrt sind ja normalerweise nur im Grundbuch einsehbar (und im Liegenschaftskataster); Stadtverwaltungen bekommen normalerweise keine Kenntnis von Grundstücks(ver-)käufen. Allerdings benötigen Käufer eines Grundstücks üblicherweise (in (Groß-)Städten?!) ein sogenanntes ‘Negativzeugnis’ über die (Nicht-)Ausübung des Vorkaufsrechts, das in den §24ff BauGB geregelt ist. Erst nach Vorlage im Grundbuchamt (bei Nichtausübung natürlich) können sich Käufer als Eigentümer eintragen lassen. Das Negativzeugnis wird in den jeweiligen Stadtplanungsämtern beantragt, wodurch die Verwaltung mitbekommt, wer an wen welches Grundstück verkauft.
Auf dieser Grundlage hab’ ick alle Bezirksämter in Berlin angeschrieben und nach den Beständen eines bestimmten Immobilienfonds gefragt. Einige Bezirksämter haben (kostenfrei) geantwortet, einige zickten rum, einige teilweise geantwortet und nun wieder eine Ablehnung wg. einer möglichen Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach §7 IFG Berlin:
Ick werd’ jetze natürlich die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit einschalten. Darüber hinaus hab’ ick 2 Fragen:
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Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg schreibt, dass sie eine Anhörung durchgeführt haben, ob die von mir begehrten Infos weitergegeben werden dürfen. “Eine äußerst dezidierte und ausführlich begründete negative Stellungnahme” wurde von den Eigentümern abgegeben: Kann ick diese Stellungnahme mithilfe einer IFG-Anfrage bekommen?
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Außerdem ziehen sie in Zweifel, ob es sich bei meiner IFG-Anfrage überhaupt um eine (legitime) Aktenauskunft im Sinne des IFG handelt, da mein Informationsinteresse auf “Aktivitäten privater Unternehmen” abzielt und “nicht inhaltlich auf [das] Verwaltungshandeln der Behörde”…: Wat sagtan dazu?
Danke schonma im Voraus für’s Lesen und nachdenken,
Grüße,
Steffi