Humboldt Universität streitet Zuständigkeit für HU-Einrichtung (ZPHU) ab

Das Zentrum für Psychotherapie der Humboldt Universität (ZPHU) ist, so sollte man annehmen dürfen, eine Einrichtung der Humboldt Universität. So ist das ZPHU organisatorisch am Institut für Psychologie der HU angesiedelt. Das Leitungspersonal gehört dem Institut für Psychologie an. Die Webpräsenz des ZPHU ist auf der Webseite des HU-Instituts für Psychologie untergebracht. Die Mailadressen und Telefonnummern sind im HU-Netz angesiedelt.

Nun verweigerte die Pressestelle der HU die Auskunft zu einer Anfrage, mit der Begründung, dass das ZPHU als GmbH registriert sei und es sich deshalb um eine eigenständige juristische Person des Privatrechts handele, weshalb die HU nicht zu Auskünften verpflichtet sei.

Eine offenkundig der HU zugehörige und organisatorisch in das HU-Institut für Psychologie eingebundene Einrichtung, die außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der HU existiert? Das wäre äußerst fragwürdig, insbesondere in Anbetracht der Namensgebung des Zentrums für Psychotherapie der HU, welches ja auch ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit aus der suggerierten Zugehörigkeit zur Exzellenzuniversität zieht, die nun laut HU Pressestelle gar nicht gegeben sei?

Gibt es hierzu Präzedenzfälle (privatrechtlich firmierende Einrichtungen öffentlicher Universitäten und Auskunftspflicht der Universitätsverwaltung für diese)?

Es gibt in den Informationsfreiheitsgesetzen eigentlich immer einen Passus, der besagt, dass man auch einen Anspruch gegen Private hat, sofern eine Behörde sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben dieser Privaten bedient. Ich denke, im Berliner Informationsfreiheitsgesetz soll das hiermit ausgedrückt werden:
㤠2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Informationsrechte gegenüber den Behörden […] und gegenüber Privaten, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut sind (öffentliche Stellen).“

Die Ausgliederung von Tätigkeiten in privatrechtliche GmbHs ist in der Wirtschaft keine Seltenheit (und in der Politik auch nicht), so dass ich hier erst mal nichts “Verdächtiges” sehe. Und es ist auch keine Seltenheit, dass durch die Ausgliederung in GmbHs von vielen Einrichtungen Auskunfts- und Nachweispflichten (nicht nur nach dem IFG) umschifft werden. Das ist kein Unikum in Berlin, das ist in vielen Bundesländern leider gelebte Praxis.

Wobei hier völlig unklar ist ob die GmbH von der HU zur Erfüllung von deren Aufgaben eingesetzt wird, oder ob hoheitliche Aufgaben übertragen wurden. Für beides sehe ich jetzt auf den ersten Blick keine Anhaltspunkte.

Beim ZPHU handelt es sich jedoch um eine unmittelbare Einrichtung im Verantwortungsbereich der HU, die dauerhaft ganz eng an das Institut für Psychologie der HU gebunden ist. Es gehört diesem organisatorisch an, das Personal entstammt dem Institut, es werden Telefonnummern und E-Mailadressen aus dem HU-Netz verwendet, die Publikationen des ZPHU verwenden das Logo der HU…

In dem Fall reicht es nicht aus auf den privatrechtlichen Status des ZPHU zu verweisen, um daraus eine Nichtzuständigkeit der HU abzuleiten, da die erkennbare organisatorische und personelle Verflechtung mit den HU Strukturen dadurch nicht entkräftet wird.