Hilfe bei zwei abgelehnten Anfragen

Hi

ich habe gerade zwei Anfragen, die beide abgelehnt worden sind.

Bei beiden habe ich ein “Geschmäkle”.
Hat einer von euch eine Idee, wie und ob man bei diesen Thema noch weiterkommen kann.

Danke
ich schaue mir immer

Moin!

Dort ist es relativ schwer zu argumentieren. Punkt ist, der Kreis darf bzw. kann zu laufenden Ermittlungen nichts sagen, da haben sie schon Recht. Ich würde mich an deiner Stelle mal auf die GSA interne Kommunikation beschränken und dazu ggf. eine neue Anfrage stellen - die sollte aber durchgehen!

Die Stadt argumentiert schon richtig. Wenn sie es selbst nicht haben, können sie es natürlich nicht weiterleiten. Kommt zwar etwas komisch vor (eine PM vom OBM mit Bezug zur Studie, aber beim Kreis hat die nie jemand gelesen?!) aber dagegen zu argumentieren wird schon echt schwierig.

Die Stadtwerke haben’s mit dem Urteil vom OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2016 - 10 A 10878/15.OVG leider recht gut getroffen. Prinzipiell ist die Stadt “nur” mit 80% an den Stadtwerken beteiligt (die anderen 20% sind von RWE). Könntest du vielleicht mit anführen das es bei dem Urteil nur um eine Beteiligung von 50% geht & das es hier bei deinem Fall 80% sind - einknicken werden die aber wohl nicht.

Übrigens nächstes Mal lohnt es sich übrigens eienn Thread pro Thema/Anfrage aufzumachen damit amn die getrennt diskutieren kann und den Threads aussagekräftige Titel zu geben.

Soweit ich das sehe geht das Urteil letztlich nur darauf ein, dass dies für “Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse” gilt. Bei dieser Studie müsste man da argumentativ schon sehr kreativ werden.

So lautet § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG, um den es hier geht:

Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

Da sehe ich hier bei aller Liebe nicht - dies wäre hier auch konkret zu begründen. Im OVG Urteil waren tatsächlich tiefgehende betriebswirtschaftliche Daten zum Kraftwerk angefragt.

Dadurch dass 80 % zur Stadt gehören bejaht das Gericht sogar den Ausgabeanspruch; er wird lediglich dann durch das AktG wieder eingeschränkt.

Nach alledem ist die Beklagte nach § 3 Abs. 2 Satz 2 LTranspG dem Grunde nach verpflichtet, Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren.

EDIT: Das Gericht entscheidet scheinbar die letzte Frage nicht, weil Beklagte die Stadt war und nicht die AG (Beigeladene). Nichtsdestotrotz ist das Urteil keinesfall einschlägig - außer für begründetete Geheimnisse.

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Übrigens nächstes Mal lohnt es sich übrigens einen Thread pro Thema/Anfrage aufzumachen damit man die getrennt diskutieren kann und den Threads aussagekräftige Titel zu geben.

danke euch allen.

Gruß