Herausgabe von Kontrollberichten

Immer wieder antwortet die Behörde hier im Kreis folgendermaßen:

„Eine Herausgabe von Kontrollberichten sieht das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) nicht vor. Wir legen daher Ihren Antrag dahingehend aus, dass Sie Informationen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG zu allen Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht in dem genannten Betrieb für die beiden letzten Betriebsprüfungen wünschen.“

Wenn das so ist, wäre es dann nicht sinnvoller, die vorformulierte Anfrage “Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.” so zu ändern, dass sie Gesetzeskonform ist?

Die Formulierung ist gesetzeskonform. Bisher haben alle mir bekannten Gerichtsentscheidungen die Herausgabe der Berichte angeordnet. Das Problem scheint eher bei den Personen deiner Kreisverwaltung zu liegen.

Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Behörde, in welcher Art sie Zugang gewährt. Das ist in § 6 Absatz 1 Satz 1 VIG geregelt:

(1) Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen.

Aber: § 6 Absatz 1 Satz 2 VIG sagt:

Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden.

Das bedeutet, wenn du konkret die Herausgabe der (geschwärzten!) Berichte verlangst, muss die Behörde dir verständlich erklären, warum sie von der gewünschten Art der Informationsgewährung abweicht. Ich sehe da keinen wirklichen Grund für, die bisher ergangenen Gerichtsentscheidungen auch nicht :slight_smile:

Sehe ich anders. “Herausgabe der Berichte” bedeutet eigentlich, dass die Behörde die Zettel mit den Berichten der Lebensmittelkontrolle aus dem Ordner nehmen und dem Anfragenden schicken.

Das bedeutet nicht: vor-Ort-Einsicht in die Berichte und nicht “Kopie der Berichte”.

Nee, aber das ergibt sich aus rein logischen Gründen. Die Behörde wird dir als Unbeteiligtem ja nicht die Original-Akte mit den Original-Dokumenten zur Verfügung stellen.

Zumal auf den originalen Dokumenten Daten enthalten sind, die nach § 3 VIG einer Herausgabe absolut entgegenstehen. Ohne Schwärzung ist eine Herausgabe quasi ausgeschlossen, und niemand wird ein originales Dokument schwarz anmalen und dann wieder in die Akte heften.