Herausgabe eines wiss. Gutachtens zur Umstrukturierung

Guten Abend zusammen,

das Jugendamt in meiner Stadt wurde umstrukturiert. Der gesamte Prozess wurde von einem wissenschaftlichen Institut begleitet. Am Ende fertigte dieses einen Abschlussbericht an, in welchem auch ein Vorschlag zu einer ausreichenden Stellenbemessung formuliert wurde.

Der gesamte Prozess wurde offen und transparent geplant und durchgeführt. Als der Abschlussbericht mit der vorgeschlagenen Stellenbemessung von dem Institut übergeben wurde, endete diese Offenheit leider.
Da die Personalsituaiton im dem Amt momentan sehr schlecht ist, habe ich eine Anfrage zu diesem Abschlussbericht und der darin befindlichen Personalbemessung gestellt.

Heute erreichte mich der Brief mit der Ablehnung nach §7 Abs 2a IFG NRW in der es heißt , dass “der Abschlussbericht des ISS e.V. war lediglich Teil eines internen Willensbildungsprozesses und war nicht Grundlage der letztlich getroffenen Entscheidung.”

Weiter wird auf die Drucksache Nr. 20-25/1466 des Kinder, JUgend und Familienausschusses in Gelsenkirchen verwiesen.
In der angegeben Drucksache steht dann: “Die vom ISS e.V. in einem Eckpunktepapier erarbeitete Zielorganisation für die
sozialen Dienste im Referat Kinder, Jugend und Familien wurde in drei
Umsetzungsphasen geteilt und von der Verwaltung weitgehend umgesetzt” (Download failed!)

Die beiden Aussagen widersprechen sich meiner Meinung nach, oder habe ich einen grundlegenden Gedankenfehler?

Da aufgrund der Aussage in der Drucksache der Abschlussbericht ja “weitgehend umgesetzt” wurde, ist es meiner Meinung nach eben kein Dokument des internen Willensbildungsprozesses.
Ebenso habe ich jetzt schon etwas in dem Forum gelesen, dass §7 Abs 2a von den Behörden gerne verwendet wird, um die Anfragen erstmal abzuwürgen.

Da es mir hier an Erfahrung fehlt, würde ich mich gerne mit Euch darüber austaschen.

Relevant ist hier, ob das Gutachten der Willensbildung diente, oder ob die Willensbildung auf den Ergebnissen des Gutachtens fußte.

Glücklicherweise gibt es hierzu bereits eine obergerichtliche Rechtsprechung in NRW (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2013 - 8 A 809/12, openJur 2013, 45601). Ohne jetzt tiefer in den konkreten Fall einzustreigen, meine ich, dass der Fall vor dem OVG zumindest ähnlich gelagert ist.

Aus dem blauen Dunst hinaus: Zudem müsste man gucken, ob das 8. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe) hier nicht eine spezialgesetzliche Norm darstellt und somit das IFG NRW “verdrängt”.
Das scheint sich auch die Behörde zumindest rudimentär überlegt zu haben, da sie dir ein Vorverfahren anbietet, welches es im “normalen” IFG-Verwaltungsrecht in NRW (fast) gar nicht mehr gibt (das SGB VIII sieht ein solches Vorverfahren aber explizit vor).

Ich würde u.a. unter Berufung auf das obergerichtliche Urteil (s.o.) Widerspruch einlegen, die Kosten sind überschaubar, wenn es nicht klappt.

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Vielen Dank, werde es so versuchen

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Dann viel Erfolg, bin gespannt :grinning: