Hamburg: BVM/BWI bearbeiten nur noch mit Postadresse

Kleiner Hinweis einer aus meiner Sicht problematischen Entwicklung in Hamburg:

Die Verkehrs- (BVM) und die Wirtschaftsbehörde (BWI), Transparenzgesetz-Anträge laufen im “Shared Service” in einer Abteilung für beide Behörden, bearbeiten HmbTG-Anfragen anscheinend nun wieder nur nach Nennung einer zustellfähigen Anschrift, vgl. Vorsorge ruhender Verkehr - FragDenStaat.

Hintergrund dürfte sein, dass man in der BWI der Auffassung ist, dass HmbTG-Anträge nicht unter Vorbehalt der Gebührenfreiheit gestellt werden können. Die Behörde teilt bereits seit knapp über einem Jahr auf Anträge diese Auffassung mit und gibt wenige Tage Zeit, den Antrag zurückzuziehen. Einen Kostenvoranschlag gibt’s nicht - wird der Antrag nicht in der von der Behörde gesetzten Frist zurückgezogen, wird die Bearbeitung ohne weiteren Hinweis im gebührenpflichtigen Umfang begonnen. Einen “Exit” gibt es nicht mehr. Die “Gebühren-Vorbehaltsklausel” in der FragDenStaat-Vorlage hält man offenbar für nicht relevant.

Sollte sich diese Auffassung in Hamburg durchsetzen, wäre das eine sehr spürbare Hürde zur Nutzung des Hamburger Transparenzgesetzes. Gegebenenfalls sollte jedenfalls bei FDS ein entsprechender Hinweis auftauchen, bevor jemand nach der Anfrage eine Woche nicht in seine Mails schaut/den Behörden-Hinweis überliest und anschließend überraschend mit einem 600-Euro-Gebührenbescheid konfrontiert ist.

Die BVM wird von Anjes Tjarks (GRÜNE) geführt, die BWI von Melanie Leonhard (SPD, auch Landesvorsitzende SPD Hamburg).

Naja, das ist leider alles nichts neues. Einen Antrag unter Voraussetzungen (= Gebührenfreiheit) stellen geht nicht, sowas kennt das Verwaltungsrecht nicht.
Die Hürde gibt es z. B. auch in Berlin, dort kostet jede Auskunft Geld, gebührenfreie Auskünfte hat Berlin nicht. Aber an sowas lässt sich einfach nichts ändern.

Ich weiß, dass es in Berlin ähnlich aussieht mit den 10-Euro-Gebührenbescheiden. In Hamburg funktionierte die grobe Kostenschätzung jahrelang recht problemlos über die Beratungsklausel und m.E. wäre es den Behörden bei Willen auch weiterhin möglich, pragmatischerweise so zu handeln. Dass man nun davon abweicht, dürfte aber tatsächlich vom Gesetz gedeckt sein.

Es ist ein Punkt, auf den ggf. bei Novellen der IFGs geachtet werden sollte, zum Beispiel in Form eines ausdrücklichen Anspruchs auf kostenfreien groben “Kostenvoranschlag”.

Naja, das ist leider immer recht problematisch, auch Kostenvoranschläge kennt der Gesetzgeber nicht wirklich. Es gibt ein Bundesland, wo die Behörde den Antragsteller informieren muss, wenn es über 200 Euro kosten wird (war das NRW?), in Sachsen gibt es die Information für über 600 Euro (darunter ist es kostenfrei) - aber einen Kostenvoranschlag, wie wir den meist gerne haben wollen, gibt es kaum noch.

Ich würde den Hamburgischen Beauftragten für die Informationsfreiheit um Vermittlung bitten. Der hat mir zumindest in einem Falle mal geholfen.