Habe ich rechte auf die Art der Stellung der Dokumente? Analog vs. digital

Meiner Meinung nach ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 IFG in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 1 IFG, dass jede Anfragestellerin wählen kann, dass ihr die gewünschten Informationen elektronisch zugesendet werden. Zwar könnte die Behörde von der Wahl abweichen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 IFG), dies allerdings nur aus wichtigem Grund wie z. B. einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand (§ 1 Abs. 2 Satz 3 IFG).

Nach Literaturmeinung bestünde solch ein wichtiger Grund in einer „schwerwiegende[n] Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung“ (vgl. Schoch 2016: § 1 IFG Rn. 279; Berger/Partsch/Roth/Scheel 2013: § 1 IFG Rn. 104). Die gerichtlich voll nachprüfbare Darlegungspflicht für den „deutlich höheren Verwaltungsaufwand“ liegt in diesem Fall bei der Behörde (vgl. Schoch 2016: § 1 Rn. 280).

Es kann sogar Fälle geben, bei denen die Behörde eher Akten versendet, als eine Einsicht ermöglicht. Wenn nämlich Informationen geschwärzt werden müssen, so ist das nur in Kopien möglich, da Originalakten nicht mit Schwärzungen verändert werden dürfen. (BeckOK InfoMedienR/Debus, 22. Ed. 1.11.2018, IFG § 1 Rn. 177; Schoch 2016: § 1 Rn. 271).

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