Habe ich rechte auf die Art der Stellung der Dokumente? Analog vs. digital

Habe ich ein Recht auf die Art der Stellung der Dokumente? Analog vs. digital. Ich habe das mal immer so Sachen gehört, aber jetzt auf die Schnelle nichts zu gefunden. Und ändert es sich, wenn Dokumente geschwärzt werden (müssen)?

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§1 Abs. 2 IFG-Bund sagt:

“[…] Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.”

Nach meinem Verständnis haben Sie also ein Recht darauf, die Dokumente in digitaler Form zu bekommen, wenn Sie es denn wünschen. Die Frage ist nur, ab wann von einem deutlich höherem Verwaltungsaufwand die Rede sein kann. Allerdings müssten bei einer analogen Kopie die gleichen Stellen unkenntlich gemacht werden, weswegen ich davon ausgehe, dass das schwärzen effektiv keinen Unterschied machen würde.Spannender sieht es beim Scannen aus, wenn die Dokumente analog vorliegen, da ein Scan meiner Erfahrung nach zeitaufwendiger ist, als eine reine Kopie. Allerdings denke ich, dass, wenn es um Dokumente oder Akten von mehreren hundert Seiten Umfang geht, Sie eher eingeladen werden, sich die entsprechenden Akten vor Ort anzusehen.

Meiner Meinung nach ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 IFG in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 1 IFG, dass jede Anfragestellerin wählen kann, dass ihr die gewünschten Informationen elektronisch zugesendet werden. Zwar könnte die Behörde von der Wahl abweichen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 IFG), dies allerdings nur aus wichtigem Grund wie z. B. einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand (§ 1 Abs. 2 Satz 3 IFG).

Nach Literaturmeinung bestünde solch ein wichtiger Grund in einer „schwerwiegende[n] Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung“ (vgl. Schoch 2016: § 1 IFG Rn. 279; Berger/Partsch/Roth/Scheel 2013: § 1 IFG Rn. 104). Die gerichtlich voll nachprüfbare Darlegungspflicht für den „deutlich höheren Verwaltungsaufwand“ liegt in diesem Fall bei der Behörde (vgl. Schoch 2016: § 1 Rn. 280).

Es kann sogar Fälle geben, bei denen die Behörde eher Akten versendet, als eine Einsicht ermöglicht. Wenn nämlich Informationen geschwärzt werden müssen, so ist das nur in Kopien möglich, da Originalakten nicht mit Schwärzungen verändert werden dürfen. (BeckOK InfoMedienR/Debus, 22. Ed. 1.11.2018, IFG § 1 Rn. 177; Schoch 2016: § 1 Rn. 271).

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