So, ich habe nun endlich die Stellungnahme erhalten.
Im Grunde ist es wie ich bereits vermutet hatte. Es wird hauptsächlich mit § 4 IFG argumentiert, der aber gar nicht der Ablehnungsgrund war. Das BMWi fantasiert sich das Gutachten als Ausnahme zum “Regelfall” der im § 4 Abs. 1 für Gutachten genannt wird. Das halt ich für ausgegorenen Schwachsinn, aber weil § 4 IFG für meinen Antrag ohnehin belanglos ist, da er wegen § 3 IFG abgelehnt wurde, spare ich mir jede Diskussion darüber.
Einzig relevant bleibt also der sich auf § 3 IFG beziehende Teil:
Der Schutz umfasst Informationen, wenn bei deren Offenlegung jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung der Behörde möglich wären (BVerwG, NVwZ 2012, 1619, Rn. 26). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass im Ausnahmefall auch Beratungsgrundlagen nicht offengelegt werden können, wenn sie derart eng mit dem eigentlichen Prozess der Entscheidungsfindung verzahnt sind, dass eine Trennung hiervon letztlich nicht möglich ist (vgl. Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 3 IFG Rn. 176). Dass auch Beratungsgrundlagen in Einzelfällen nicht offengelegt werden können, verdeutlich § 4 Abs. 1 S. 2 IFG dadurch, dass er vom Schutz des S. 1 Gutachten oder Stellungnahmen Dritter nur im Regelfall ausnimmt. Die Vorschrift verdeutlicht damit, dass es Fälle geben kann, in denen ein Gutachter nicht allein der unterstützenden Aufbereitung eines Sachverhalts dient und der eigentlichen Entscheidungsfindung vorgelagert ist.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor: Blabla Begründung ausschließlich mit § 4 IFG (Anmerkung von mir
) (…)
Das BMWi nimmt also den eigentlich pro IFG-Teil des § 4 IFG (“Gutachten im Regelfall nicht erfasst”) und führt diesen dann ad absurdum, um damit eine Ablehnung nach § 3 IFG zu begründen. Absolut Klasse.
Ein Blick in das vom BMWi genannte Urteil von 2012 (BVerwG 7 C 7.12, Urteil vom 02. August 2012 | Bundesverwaltungsgericht) offenbart dann, dass es für Beratungsgegenstände keine Ausnahmen vom § 3 IFG gibt.
Dem Schutz der Beratung unterfallen Interessenbewertungen und Gewichtung einzelner Abwägungsfaktoren, deren Bekanntgabe Einfluss auf den behördlichen Entscheidungsprozess haben könnte. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens.
Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Die amtlichen Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen.
Hat hier jemand Zugriff auf “Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 3 IFG Rn. 176”? Ich bin kein Hellseher, aber ich glaube kaum, dass Schoch meiner Rechtsauffassung dort widersprechen wird - zu eindeutig sind die Urteile des BVerwG zu § 3 IFG. @arne.semsrott ?