Oh. Den Absatz habe ich wohl überlesen oder falsch wahrgenommen…
Ein Punkt, der mMn für die Anwendung vn §2 (4) LIFG-BW sprechen könnte, ist der Halbsatz “und dabei der Kontrolle einer Stelle, soweit diese in den Anwendungsbereich nach Absatz 1 fällt, unterliegen” i. V. m. der Variante 2 b).
Zwar weiß ich nicht, wer alles Mitglied im Gemeindetag-BW ist, und wer alles davon unter Absatz 1 fällt, jedoch kann ich es mir durchaus vorstellen, dass die Mehrheit der Stimmen - zumindest in der Vollversammlung - die Gemeinden und Gemeindenverbände haben können. Zumindest schreibt der GemeindetagBW, dass über 1.000 Gemeinden und Gemeinderverbände Mitglied sind. (habe zu spät gesehen, dass du das auch schon geschriebe hast, bin aber zu eitel zum löschen^^)
Jetzt ist die Frage, inwieweit “Unterlagen bzgl. der CoronaVO, jeweils in den verschiedenen Fassungen” eine Aufgabe der Verwaltung bzw. eine öffentlich-rechteliche Verwaltungsaufgabe damit zu verbinden ist.
Für mich sieht es auf den ersten Blick so aus, als wäre der Verein für organisierte Lobbyarbeit von vor allem den Gemeinden. Da könnte ein Blick in die Satzung helfen, die leider noch nicht öffentlich ist. Ich habe die mal beim AG Stuttgart nach §79 BGB angefragt.
Noch ein paar weitere Gedanken zum Thema.
Insbesondere bin ich speziell an Dokumenten wie Stellungnahmen und Interpretationen der CoronaVO, gültig ab 18. Mai 2020 im Bereich Kindertageseinrichtungen und Notbetreuung interessiert.
Stellungnahmen eines privaten Vererines als Interessenvertretung von Gebietskörperschaften anzusehen finde ich nicht wirklich schwierig, vor allem, wenn die Gemeinden selbst keine Stellungnahmen mehr abgeben. Da ist die Frage, wie der Verhältnis zwischen Gebietskörperschaft und Gemeindetag ist. Wenn der Gemeindetag lt. Satzung befugt ist, Stellungnahmen im Namen der Mitglieder abzugeben, dann ist es auf jeden Fall eindeutig. Falls nicht, muss man schauen, ob sich die einzelnen Gebietskörperschaften in der Praxis durch Stellungnahmen etc. durch den Gemeindetag vertreten lassen. Falls ja, so kann man hier auch die Vertretungsfunktion bejahen,
Im Notfall sollte es die Stellungnahmen an das Ministerium aber auch dort geben. Die sind Auskunftspflichtig.
Beim Thema “alle Unterlagen” wirds aber schon etwas schwieriger. Da wir leider nicht wissen, welche Arten von Unterlagen darunter fallen, kann ich mir sehr gut vorstellen, dass dort gemauert wird, eventuell auch unter dem Verweis, dass das Aussortieren ein viel zu großer Verwaltungsaufwand wäre. Ich überlege gerade, welche Unterlagen dazugehören konnten. Wenn es aber so ist, dass diese Unterlagen in Vertretung für die Gebietskörperschaften erstellt wurden, dann kann ich mir durchaus vorstellen, dass diese ebenfalls herausgegeben werden müssen.
Was ich mir zudem im Notfall vorstellen kann ist, dass die einzelnen Gemeinden die Informationen herausgeben müssten. Nach einem Urteil des OVG NRW reicht es in der Regel aus, wenn eine zur Auskuntfg verpflichtete Stelle auf die Informationen zugreifen kann, ohne beispielsweise Aktenführend zu sein. Da die einzelnen Gemeinden auf die Informationen wahrscheinlich zugreifen können, könnte man sie vermutlich daher in die Pflicht nehmen.
Ja leider. Ich denke da gerade spontan an die Mont Pèlerin Society oder die Stiftung Familienunternehmen… Auf jeden Fall kann man den etwas mehr Aufmerksamkeit schenken. Da bin ich bei!
Aber man kann auch mal den IFG-Beauftragten fragen, was er davon hält. Eventuell hat der sich dazu auch schon eine Meinung gebildet und kann denen mal auf die Finger hauen.