Der Klassiker. Das dürfte jedoch gar nicht so einfach zutreffen, wie man auf den ersten Blick das Gesetz verstehen mag. Der § 7 Abs. 2 a) ist durch das OVG NRW nämlich bereits lange auslegt und verfeinert worden.
Ich würde mich an die LDI NRW wenden.
Konkrekt heißt das (um mal die LDI NRW aus einer meiner Anfragen zu kopieren):
OVG NRW vom 26.11.2013, 8 A 809/12, juris Rn. 60ff.: "Der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG ist ebenfalls nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift soll ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht. Zweck dieser Bestimmung ist es, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden.
Das Prinzip der Einheit der Verwaltung soll dazu führen, dass staatliche Maßnahmen nicht als Entscheidung einer bestimmten Person oder einer Organisationseinheit, sondern als solche des Verwaltungsträgers wahrgenommen werden.Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 8 A, S. auch Franßen/Seidel, IFG NRW, Rn. 834. Im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG ist daher zwischen den Grundlagen und Ergebnissen der Willensbildung der einen Seite und dem eigentlichen Prozess der Willensbildung auf der anderen Seite zu unterscheiden. Geschützt sind in erster Linie solche Aktenteile, aus denen der Prozess der Willensbildung “herausgelesen” werden kann, wie dies etwa bei Vermerken oder Niederschriften über innerbehördliche Beratschlagungen und Diskussionen denkbar ist. Ansonsten greift der Ausschlussgrund nur für Anordnungen, Äußerungen und Hinweise ein, die die Willensbildung steuern sollen. Soweit hingegen der Inhalt der Entscheidung betroffen ist, wie etwa bei der Mitteilung von Tatsachen oder Hinweisen auf die Rechtslage, ist dies grundsätzlich nicht als Teil des Willensbildungsprozesses anzusehen.
Nicht geschützt sind danach vor allem Unterlagen, die bloße Sachinformationen oder eine Zusammenfassung von Fakten enthalten und insofern allein Grundlage für die Willensbildung sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 8 A -, NWVBl. 2007, 187 = juris Rn. 106, 111 und 115 (Aktenvermerke), und Beschluss vom 18. Mai 2009 - 8 A, juris Rn., 11 (Prüfbericht) und 12 (Qualitätshandbuch). Darüber hinaus ist eine am Schutzzweck des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG orientierte einschränkende Auslegung geboten. Da dieser Ausschlussgrund den Zweck verfolgt, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden, ist jedenfalls für solche Unterlagen ein Zugangsanspruch in der Regel nicht ausgeschlossen, die weder interne Meinungsverschiedenheiten noch unterschiedliche Auffassungen innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden erkennen lassen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 8 A, NWVBl. 2007, 187 = juris Rn. 117, und Beschluss vom 28. Juli 2011 - 13a F, DVBl. 2011, 1238 = juris Rn. ; Franßen/Sei-del, IFG NRW, Rn. 834; S. auch Landesbeauftragter für Datenschutz NRW, Einundzwanzigster Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht 2013, S. 104 (abrufbar unter www.ldi.nrw.de)
Dabei ist zu beachten, dass nicht bereits jede divergierende Stellungnahme eine “Meinungsverschiedenheit” begründet. Derartige Stellungnahmen gehören nicht selten im Sinne der Zusammentragung unterschiedlicher Sichtweisen und Ansichten zu dem den eigentlichen behördlichen Willensbildungsprozess vorbereitenden Bereich, sind aber nicht unmittelbar Teil der Entscheidungsfindung der öffentlichen Stelle.
Frustet es mich immer wieder, dass der Paragraph immer (absichtlich?) falsch interpretiert wird? JA! Das schreckt ab - man muss sich schon etwas einarbeiten um sein Recht zu erhalten. Das darf es nicht sein.