Geforderte Stellen der Dezernatsleiter:innen

Hallo zusammen,

zur einer Idee für eine Anfrage wollte ich eure Meinung hören.

Folgende Situation ist dabei vielleicht gut zu wissen:
Es geht darum, dass die kommunale Verwaltung (in diesem Fall Kreisebene in NRW) jedes Jahr einen Stellenplan erstellt. In diesem geht es darum, wie viele stellen wo hinzukommen, wo welche abgebaut werden usw. Dafür werden die Dezernatsleiter:innen gefragt, wie ihr Bedarf ist (i.d.R. begründen diese die Forderung auch). Der Kämmerer:in und (da bin ich mir nicht sicher, ob ich die richtige Person nenne) Kreisdirektor:in erstellen dann den Stellenplan. Nun gibt es sicherlich eine Diskrepanz zwischen dem gemeldeten Bedarf und dem aufgestellten Stellenplan. Doch den Kreistag wird dies nicht mitgeteilt und eine Mehrheit dafür, dies dem Kreistag mitzuteilen gibt es bei uns leider nicht.

Da ich dies gerne wissen möchte, dachte ich mir, ob dies nicht unter das IFG fallen könnte.

Mein Ansatz wäre jetzt folgendes anzufragen:

  • Welchen Bedarf haben die Dezernatsleiter:innen für den Stellenplan 2022 für ihre Dezernate gemeldet ggf. mit ihrer Begründung?
  • Wenn der aktuelle Stellenplan davon abweicht, soll bitte die Begründung der Verwaltung angegeben werden, wieso.
  • der E-Mail-Verkehr zwischen Kämmerer:in, Kreisdirektor:in und den Dezernatsleiter:innen zu den oben genannten Themen (personenbezogenen Daten dürfen ggf. Geschwärzt werden)

Was denkt ihr? Könnte das klappen? Sollte ich das anders stellen? Die E-Mails weglassen?

Danke schon Mal für das Feedback.

Fragen kannst du das so in jedem Fall. Im worst case wird der Antrag abgelehnt, weil es sich hier nicht um amtliche Informationen handelt, sondern nur um Vorbereitungen für entsprechende Beschlüsse. Aber ob das greift, ist m.E. fraglich, insofern: ich würde es fragen.

Die Sache mit den E-Mails würde ich aus Kostengründen nach Beantwortung der ersten beiden Fragen als eine komplett neue Anfrage einreichen, falls dir die Begründung der Verwaltung nicht plausibel genug erscheint.

Danke für deine Antwort und deinem Hinweis.

Für die es interessiert:
Es wurde aufgrund IFG NRW §7a abgelehnt.

Der Klassiker. Das dürfte jedoch gar nicht so einfach zutreffen, wie man auf den ersten Blick das Gesetz verstehen mag. Der § 7 Abs. 2 a) ist durch das OVG NRW nämlich bereits lange auslegt und verfeinert worden.

Ich würde mich an die LDI NRW wenden.

Konkrekt heißt das (um mal die LDI NRW aus einer meiner Anfragen zu kopieren):

OVG NRW vom 26.11.2013, 8 A 809/12, juris Rn. 60ff.: "Der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG ist ebenfalls nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift soll ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht. Zweck dieser Bestimmung ist es, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden.

Das Prinzip der Einheit der Verwaltung soll dazu führen, dass staatliche Maßnahmen nicht als Entscheidung einer bestimmten Person oder einer Organisationseinheit, sondern als solche des Verwaltungsträgers wahrgenommen werden.Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 8 A, S. auch Franßen/Seidel, IFG NRW, Rn. 834. Im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG ist daher zwischen den Grundlagen und Ergebnissen der Willensbildung der einen Seite und dem eigentlichen Prozess der Willensbildung auf der anderen Seite zu unterscheiden. Geschützt sind in erster Linie solche Aktenteile, aus denen der Prozess der Willensbildung “herausgelesen” werden kann, wie dies etwa bei Vermerken oder Niederschriften über innerbehördliche Beratschlagungen und Diskussionen denkbar ist. Ansonsten greift der Ausschlussgrund nur für Anordnungen, Äußerungen und Hinweise ein, die die Willensbildung steuern sollen. Soweit hingegen der Inhalt der Entscheidung betroffen ist, wie etwa bei der Mitteilung von Tatsachen oder Hinweisen auf die Rechtslage, ist dies grundsätzlich nicht als Teil des Willensbildungsprozesses anzusehen.

Nicht geschützt sind danach vor allem Unterlagen, die bloße Sachinformationen oder eine Zusammenfassung von Fakten enthalten und insofern allein Grundlage für die Willensbildung sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 8 A -, NWVBl. 2007, 187 = juris Rn. 106, 111 und 115 (Aktenvermerke), und Beschluss vom 18. Mai 2009 - 8 A, juris Rn., 11 (Prüfbericht) und 12 (Qualitätshandbuch). Darüber hinaus ist eine am Schutzzweck des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG orientierte einschränkende Auslegung geboten. Da dieser Ausschlussgrund den Zweck verfolgt, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden, ist jedenfalls für solche Unterlagen ein Zugangsanspruch in der Regel nicht ausgeschlossen, die weder interne Meinungsverschiedenheiten noch unterschiedliche Auffassungen innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden erkennen lassen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 8 A, NWVBl. 2007, 187 = juris Rn. 117, und Beschluss vom 28. Juli 2011 - 13a F, DVBl. 2011, 1238 = juris Rn. ; Franßen/Sei-del, IFG NRW, Rn. 834; S. auch Landesbeauftragter für Datenschutz NRW, Einundzwanzigster Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht 2013, S. 104 (abrufbar unter www.ldi.nrw.de)

Dabei ist zu beachten, dass nicht bereits jede divergierende Stellungnahme eine “Meinungsverschiedenheit” begründet. Derartige Stellungnahmen gehören nicht selten im Sinne der Zusammentragung unterschiedlicher Sichtweisen und Ansichten zu dem den eigentlichen behördlichen Willensbildungsprozess vorbereitenden Bereich, sind aber nicht unmittelbar Teil der Entscheidungsfindung der öffentlichen Stelle.

Frustet es mich immer wieder, dass der Paragraph immer (absichtlich?) falsch interpretiert wird? JA! Das schreckt ab - man muss sich schon etwas einarbeiten um sein Recht zu erhalten. Das darf es nicht sein.

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Magst du mir die Anfrage schicken, damit ich ggf. darauf verweisen kann?


Ups, hab erst jetzt gesehen, dass du auf ein Gerichtsurteil verweist hast.
https://openjur.de/u/663075.html

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Oder halt einfach um Vermittlung bitten. Die LDI wird dann einen Text versenden.

Habe ich schon versucht. Der meldet sich nicht.

Antwort auf meine Mail:
auf Ihre Email vom 15.01.2022 möchte ich Ihnen folgendes mitteilen.

Ich habe erneut die Beantwortung zur Fragestellung Nummer 1 unter Berücksichtigung Ihres Hinweises auf das OVG Urteil vom 26.11.2013 - 8 A 809/12 geprüft. Auch die erneute Prüfung ändert jedoch nichts an meiner Auffassung in Bezug auf die Möglichkeit einer Informationsweitergabe.

Die von Ihnen angeforderten Informationen sind, anders wie bspw. ein Gutachten in den unterschiedlichen Möglichkeiten oder Sichtweisen unter Darstellung der Vor- und Nachteile dem Auftraggeber zur Vorbereitung übergeben werden (vgl. OVG Urteil), Inhalte im Prozess der Willensbildung der öffentlichen Stelle. In dem von Ihnen zitierten OVG Urteil war das tatsächliche Rechtsgutachten nicht vom Tatbestand der Willensbildung geschützt. Da dies verschiedene Möglichkeiten/Sichtweisen offeriert. Im vorliegenden Fall werden jedoch Informationen gefordert, die unmittelbare Bestandteile (Inhalte) im Prozess der Willensbildung der öffentlichen Stelle darstellen. Hier findet die Willensbildung zwischen den beteiligten Stellen statt. Das Ergebnis dessen, also analog zum Rechtsgutachten, stellt hier der Stellenplan und dessen Anlagen dar. Dieser Stellenplan inkl. der Anlagen kann im Haushaltsplan 2022 eingesehen werden und ist freizugänglich über das Bürgerportal ALLRIS auf der Internetseite des Kreis Soest öffentlich verfügbar.

Ihrem Antrag kann weiterhin nicht entsprochen werden.

Halte ich für nicht haltbar, solange dort keine Meinungsverschiedenheiten enthalten sind… Eventuell meldet sich die LDI NRW ja bald.

Im Übrigen ist das Zusammenstellen von vorhandenen Informationen sehr wohl vom IFG NRW gedeckt. Zu deiner 3. Frage (E-Mails) ist die Ablehnung insofern rechtswidrig. Einzig ein größerer Aufwand könnte entstehen. Dieser müsste dann halt beziffert werden.

Dass die Informationen nicht gespeichert werden ist bei E-Mails auch nicht anzunehmen.