@rugk
Zunächst: Was die Hausanordnungen angeht, die du verlinkst - diese sind weniger detailiert als die schon erwähnten Handreichungen zur IFGGebV (HandreichungzurIFGGebV.pdf in Anfrage „Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): BMAS Grundsatzpapiere Jobcenter Rechtsaufsicht des Bundes“ - FragDenStaat), die auf Bundesebene ressortübergreifend gelten (irgendwo in der zugrunde liegenden Anfrage des Nutzers hatte ich gelesen, dass die Arbeitsgruppe, die die Handreichung erstellte, sogar teils aus dem BMI selbst stammte). Kurzum: In der gerade verlinkten Handreichung wirst Du detailliertere Vorgaben insbesondere in punkto Stundensatz etc. lesen.
Was den von Dir erwähnten Thread insbesondere zu den Gebühren bei Drittbeteiligung angeht:
Erstmal danke für diesen Link, den dort beschriebenen Verfahren konnte ich einige interessante Informationen entnehmen.
Was konkret deinen dortigen Beitrag Hilfe beim Umgang mit Drittbeteiligung und Gebühren - #2 von rugk angeht: Du hast dem Nutzer da einen guten Überblick über Kostenfragen gegeben. Was den Abschnitt über Drittbeteiligung betrifft:
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Bzgl. Drittbeteiligung allgemein: Warum die Behörde nun eine Drittbeteiligung wünscht? Normalerweise wenn Geschäftsgeheimnisse oder ähnliches nach §6 IFG betroffen sind. Siehe den weit gehaltenen § 8 IFG.
Warum das nun in dem Fall macht, weiß nur die Behörde. Du kannst sie also auch in diesem Fall einfach fragen, warum das hier geschieht – das hat noch nie geschadet.
Auch hier ist dies wieder Verhandlungssache. Du könntest zB (evt. danach) erklären, dass du erlaubst, bestimmte Informationen (je nachdem, warum die Drittbeteiligung betrifft) zu schwärzen, also bspw. personenbezogene Daten (die auf jeden Fall!) oder Geschäftsgeheimnisse.
Oder wenn du lieber dagegen argumentieren möchtest, dich auf ein Urteil wie das VG Berlin 2 K 1.15 beziehen, was FragDenStaat zusammen fasst mit „auf Drittbeteiligung kann verzichtet werden”.<
Aus gebührenrechtlicher Sicht ist das Urteil des VG Berlin in punkto “Kosten bei Drittbeteiligung” nicht relevant - denn dort hielt das VG die Drittbeteiligung für nicht notwendig, weil man vorab zu dem Schluss kam, dass die Abwägung der Interessen zugunsten des Antragstellers ausfalle. Insofern unterscheidet sich die dem Urteil zugrunde liegende Konstellation von der Frage, inwiefern der Antragsteller - aus “gebührentaktischer” Sicht - bei voraussichtlicher Berührung der (rechtlichen) Interessen Dritter die möglichen Kosten einer Drittbeteiligung umgehen kann - indem er sich mit einer Schwärzung solcher Daten einverstanden erklärt (die ohnehin im Regelfall weniger von seinem Informationsbegehren umfasst sein dürften). Nun ist die mögliche Berührung der Interessen Dritter potentiell vielfältig (wie Du dort auch erwähnst, geht es nicht nur um § 5 IFG, sondern eben auch um § 6 etwa). Soweit aber eine Drittbeteiligung nur zur Klärung der Frage durchgeführt werden müsste, ob die Dritten mit der Veröffentlichung der in § 5 aufgezählten Daten einverstanden sind, kann jedenfalls der Antragsteller vorab um Schwärzung dieser Namen bitten - um einem Drittbeteiligungsverfahren aus dem Weg zu gehen.
Die dem von dir zitierten Thread zugrunde liegende Anfrage (Stellungnahme der Deutschen Bahn bzgl. der Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung - FragDenStaat) ist hierfür ein gutes Beispiel, denke ich: Denn in der dann letztlich dem ASteller zur Verfügung gestellten Stellungnahme (stellungnahme.pdf in Anfrage „Stellungnahme der Deutschen Bahn bzgl. der Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung“ - FragDenStaat) sieht man, dass sich die Schwärzung auf ganz wenige Stellen beschränkte.
Kurzum: Gebührentaktisch gut ist in solchen Fällen - also bei voraussichtlicher Drittbeteiligungspflicht nur wegen § 5 IFG (personenbezogene Daten) - sich mit der Schwärzung solcher Daten vorab einverstanden zu erklären. Denn: Eine solche Schwärzung dürfte weniger Verwaltungsaufwand und damit weniger Kosten auslösen als die Drittbeteiligung selbst.
Was die Korrespondenz mit der JVA im Rahmen der [deiner Anfrage zur Satzung der Gefangeneninteressenvertretung) angeht:
Man merkt, dass deren Antwort aus einem Knast kommt…
Im Ernst:
Ich habe mich tatsächlich mit dem Berliner IFG noch kaum auseinandergesetz (jetzt gerade erst überblicksmäßig). Mein Blick in die Kostenvorschrift des § 16 hat mir aber nahegelegt, dass man als Antragsteller, der eine elektronische Übersendung eines Dokuments begehrt, auf § 13 Abs. 6 rekurrieren kann (jedenfalls dann, wenn das begehrte Dokument bei der Behörde schon irgendwo auf einem Datenträger elektronisch vorhanden ist - wovon in den meisten Fällen auszugehen sein dürfte)
§ 13 Abs. 6 IFG:
(6) Sofern die Einsicht von Daten begehrt wird, die auf Magnetbändern oder anderen Datenträgern der automatischen Datenverarbeitung gespeichert sind, ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin ein lesbarer Ausdruck und auf Antrag eine elektronische Kopie zu überlassen.<
Ich denke, man könnte hier - auch aus kostentechnischer Sicht - auf eine elektronische Übersendung hinwirken.
Im Übrigen scheinen die Vorschriften in Berlin in der Tat alles andere als bürgerfreundlich. Daher ja auch die Initiative zu einem neuen Transparenzgesetz, die auch die OKF maßgeblich unterstützt.
Zugegeben, ich habe das Berliner Gesetz über Verwaltungsgebühren (von 1957!) und die Berliner Verwaltungsgebührenordnung noch nicht studiert (nur im Rahmen des Studiums mal ganz am Rande) - aber: der pauschale Verweis darauf in § 16 Berliner IFG ist natürlich vollkommen unzureichend.
PS:
Wenn Du / Ihr noch weitere Fälle aus Berlin habt, schickt sie mir sehr gerne zu (wenn es solche ohne gebührenrechtlichen Schwerpunkt, aber für Euch von übergeornetem Interesse sind, dann am besten zunächst in einer privaten Nachricht - um den Thread hier themabezogen zu halten - ich überlege dann anschließend, was ich damit mache)