Der GBA hat meine IFG-Anfrage abgewiesen und bezieht sich darauf, dass er als Behörde der Strafrechtspflege vom IFG ausgenommen sei.
Allerdings bezieht sich meine Anfrage auf die Statistiken zur Online-Durchsuchung, zu welcher der GBA nach §101b StPO verpflichtet ist.
Nach meinem Laien Verständnis, klingt das eher wie eine Verwaltungsaufgabe, in den Bundesländern wird das ja auch von den jeweiligen Ministerien erledigt.
Kann wer etwas hierzu sagen?
PS: Leider ist die Frist für den Widerspruch bereits versäumt, weil ich es die letzten Wochen nicht geschafft habe mich darum zu kümmern. Allerdings finde ich die Fragestellung dennoch relevant. Gerade weil es so wirkt als sei es die Standardantwort des GBA IFG-Anfragen so abzulehnen, weil es eben diese nachteilige Rechtssprechung gibt.
Ich finde die von mir angefragten Informationen ahben nur sehr indirekt etwas mit dem Bereich zu tun. Wenn das tatsächlich so breit ausgelegt werden muss wäre ein Hinweis auf der FragDenStaat Behördenseite zum GBA dazu, ähnlich wie es beim BND, vielleicht angebracht.
Noch eine Anschlussfrage: Wenn der GBA die Anfrage tatsächlich nicht nach dem IFG beantworten muss, müsste nicht zumindest Punkt 3a beantwortet werden, da es nach §101b eine Berichtspflicht hierzu gibt? Oder ergibt sich daraus kein Rechtsanspruch diese Information vom GBA direkt zu bekommen, da dieser die Informationen lediglich an das BfJ weitergeben muss welches diese dann veröffentlicht?
Das sind Detail-Fragen, die man vor Gericht erörtern kann…
Der einfach Behörden-Mitarbeiter wird dir immer sagen: “NEIN!”
und sich dann eine Begründung dafür aus den Fingern saugen…