Frist versäumt?

Unser Antrag über FragDenStaat wurde am 14.12.23 eingereicht. Am 22.12.23 erreichte uns, ebenfalls über FragDenStaat die Ablehnung. Am 26.01.24 reichte legten wir über FragDenStaat Widerspruch ein.

Frage 1: Sind wir über der Frist für die Einlegung eines Widerspruchs? Wir möchten nämlich Klage einreichen.

Frage 2: Gilt eine Antwort der Behörde über FragDenStaat überhaupt als “Bescheid”?

Dankbare Grüße aus Regensburg

Moin, willkommen im Forum! :slight_smile:

schick doch am besten mal den Link zur Anfrage mit… grundsätzlich ist die Frist 1 Monat ab Zustellung, da muss man dann gucken wann der Bescheid zugestellt worden ist und ob die Rechtsbehelfsbelehrung korrekt ist. Habt ihr den Bescheid nur per E-Mail über FragDenStaat bekommen oder auch per Post?

LG

Vielen Dank für deine schnelle Antwort! Wir haben den “Bescheid” nur per Antwort der Behörde über FragDenStaat bekommen, also per Mail, nicht per Post. Die Mail der Behörde ist datiert auf den 22.12.23. Ich fürchte, mit unserem Widerspruch per Mail vom 26.01.2024 sind wir blöderweise über der Frist für eine Klageeinreichung.
Hier der Link: Sicherheits- und Evakuierungskonzept für den Romantischen Weihnachtsmarkt - FragDenStaat
Liebe Grüße, Kurt

ja nun, das ist ja nur eine E-Mail, und nicht mal ein unterschriebenes PDF als Anhang einer E-Mail :slight_smile:
Da könnte man jetzt gucken ob das überhaupt ein Bescheid ist, gegen den man Widerspruch erheben kann, das habe ich mir jetzt aber nicht genauer angeschaut…

Abgesehen davon fehlt es aber schon an einer Rechtsbehelfsbelehrung, und das heißt, dass die Widerspruchsfrist 1 Jahr beträgt (§ 58 VwGO). Wenn ihr wollt, könnt ihr auch erstmal nochmal die Behörde um Zustellung eines Bescheids unter Berücksichtigung eurer Rechtsauffassung und inkl. korrekter Rechtsbehelfsbelehrung bitten, und dann dagegen den richtigen Rechtsbehelf (weiß nicht ob Widerspruch oder Klage?) einlegen, und gut ist :slight_smile:

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Bayern hat das Widerspruchsverfahren zum Großteil abgeschafft, somit wäre die Klage der korrekte Rechtsbehelf (Art. 12 II AGVwGO). Die Jahresfrist gem. § 58 II VwGO bleibt aber auf jeden Fall trotzdem.

Danke für eure Antworten! FragDenStaat hat auf meine Anfrage geantwortet: “Der Widerspruch war tatsächlich verfristet und auch nur per Mail.” Was mir natürlich die Frage stellt, ob eine Anfrage nur über FragDenStaat ohne schriftlichen Antrag für eine Klage ausreicht. Womöglich muss ich nochmal von vorne beginnen mit schriftlicher Einreichung.

nur der Widerspruch ist formgebunden (per Post/Fax), deine Anfrage nach dem UIG/VIG jedenfalls nicht (welche Form für eine Anfrage in Regensburg festgeschrieben ist, müsstest du in der Satzung finden)

und vermutlich hatten die nicht auf dem Schirm, dass 1. die Rechtsbehelfsbelehrung fehlte und deswegen die Frist 1 Jahr beträgt und 2. der Rechtsbehelf die Klage, und kein Widerspruch sein dürfte, wie @juliankpf meinte :slight_smile:

Aha, jetzt wird es klarer. Für eine Anfrage nach Regensburger Informationsfreiheitssatzung reicht ebenfalls die digitale Form. Wenn ich nun alles richtig verstanden habe, steht einer Klage nichts im Wege bzw. kann diese nicht einfach mit einem fehlenden bzw. nicht korrektem Widerspruch abgewiesen werden, da 1. Einjahresfrist und zweitens Art. 12 II AGVwGO.

Widerspruch muss man schriftlich einlegen, ein Widerspruch über FragDenStaat-Mail kann lediglich als Vorschau dienen.