Fragen zur Vertraulichkeit von Beratungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG

Mit meiner Anfrage beim Kultusministerium BW beantrage ich die Übersendung der Kommunikation mit dem LfDI bezüglich der geplanten Einführung von MS365 an den baden-württembergischen Schulen. Meine Anfrage wurde mit Verweis auf die Vertraulichkeit von Beratungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG abgelehnt. Hierzu habe ich nun einige Fragen:

  1. Der genannte Paragraph schützt die

    Ist der LfDI ein Dritter in diesem Sinne? Immerhin ist er eine von der Landesregierung unabhängige Behörde.

  2. Fällt die Kommunikation unter den Begriff Stellungnahme?

  3. Interessanterweise führt das Kultusministerium in seiner Begründung nicht nur seine eigenen Beratungen und Entscheidungsprozesse auf, sondern auch die des LfDI. Darf eine Behörde Beratungs- und Entscheidungsprozesse einer anderen Behörde für eine Entscheidung nach dem LIFG heranziehen?

Ich würde die Anfrage auf den Status “abgelehnt” setzen und mich beim Datenschutzbeauftragten beschweren.

Zunächst einmal hallo und willkommen im FragDenStaat/OKFN-Forum. :wave:

Praktischer Hinweis vorab: In dem Fall ist es wohl am leichtesten direkt beim LfDI die Kommunikation anzufragen, die sollten ja da die beste Rechtseinschätzung haben und sicher auch am kulantesten bei der Herausgabe sein.

Zu den Fragen:

  1. Ja, es ist ja weder du noch die Behörde selbst, sondern jmd. anders („ein Dritter”).
  2. Das wäre eine gute Frage, wenn ja hättest du die Glück und würdest es dennoch bekommen. Zumindest eine Datenschutzfolgeabschätzung könnte man ja als Stellungnahme oder Gutachten sehen? Oder, wenn das LfDI wegen Datenschutzbedenken “ermittelt”, eine “Beweiserhebung”?
    Mein Tipp: Versuche doch mal (zur Not ggü. dem LfDI) damit zu argumentieren.
  3. Im Gesetz ist ja zumindest nicht erwähnt, wessen Entscheidungsprozesse… aber ob das dass LfDI auch so sieht bzw. da auch eine Vertraulichkeit nötig sieht, kannst du ja selbst fragen.

Im Normfall steht das LfDI ja da eher auf deiner Seite. :smiley:

Disclaimer: Wie immer stellt dies keine Rechtsberatung, sondern nur meine persönliche Ansicht/Idee/Vorgehensweise dar. IANAL.
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Vielen Dank für das Mitteilen eurer Einschätzung. Ich habe mich erneut an den LfDI gewandt.

In diesem konkreten Fall eher nicht. Eine entsprechende Anfrage wurde bereits abgelehnt.

Diesen Passus gibt es in fast jedem IFG.

In der Regel müssen aber Meinungsverschiedenheiten erkennbar sein, damit Beratungen schützenswert sind. Außerdem ist diese fachliche Stellungnahme (“Datenschutzfolgenabschätzung”) wohl eher als Beratungsgrundlage einzuordnen, die ohnehin nie geschützt wäre. Mit dem Punkt der Beratungsgrundlage würde ich auf jeden Fall argumentieren.

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Mittlerweile hat der LfDI seine Stellungsnahme abgegeben. Ich hatte lange auf den Widerspruchsbescheid gewartet, bis ich feststellte, dass bei obersten Landesbehörden in BW kein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist. Den Widerspruchsbescheid werde ich daher wahrscheinlich nie erhalten.

Zu Frage, ob auch die Kommunikation mit einer anderen Behörde geschützt ist, äußert sich der LfDI wie folgt:

Zum Schutz von Beratungsgrundlagen (hier die Datenschutzfolgenabschätzung) hat sich der LfDI auch geäußert:

Entsprechend lautet das Fazit:

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