Mit meiner Anfrage beim Kultusministerium BW beantrage ich die Übersendung der Kommunikation mit dem LfDI bezüglich der geplanten Einführung von MS365 an den baden-württembergischen Schulen. Meine Anfrage wurde mit Verweis auf die Vertraulichkeit von Beratungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG abgelehnt. Hierzu habe ich nun einige Fragen:
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Der genannte Paragraph schützt die
Ist der LfDI ein Dritter in diesem Sinne? Immerhin ist er eine von der Landesregierung unabhängige Behörde.
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Fällt die Kommunikation unter den Begriff Stellungnahme?
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Interessanterweise führt das Kultusministerium in seiner Begründung nicht nur seine eigenen Beratungen und Entscheidungsprozesse auf, sondern auch die des LfDI. Darf eine Behörde Beratungs- und Entscheidungsprozesse einer anderen Behörde für eine Entscheidung nach dem LIFG heranziehen?