Fotos bei Akteneinsicht (IFG NRW)

Eine Straßenverkehrsbehörde will mir den Zugang zu den Dokumenten bzgl. einer verkehrsrechtlichen Anordnung nur per Akteneinsicht vor Ort gewähren. Ich habe erstmal geantwortet, dass eine andere als die gewünschte (elektronische) Form des Zugangs nur aus wichtigem Grund bestimmt werden darf. Falls sie allerdings darauf bestehen, frage ich mich, ob es im Falle einer verkehrsrechtlichen Anordnung eine Grundlage geben könnte, mir das Fotografieren zu verbieten. Urheberrechte dürften hier ja kaum greifen. Es sei denn vielleicht, es ist ein Gutachten o. ä. Teil der Akte?

Das IFG NRW sieht, anders als das Bundes-IFG, leider keine explizite Erlaubnis für Notizien und Fotos vor. Daher meine Frage. Hat da jemand Erfahrung bzw. weiß, wie es rechtlich aussehen könnte?