Eine Straßenverkehrsbehörde will mir den Zugang zu den Dokumenten bzgl. einer verkehrsrechtlichen Anordnung nur per Akteneinsicht vor Ort gewähren. Ich habe erstmal geantwortet, dass eine andere als die gewünschte (elektronische) Form des Zugangs nur aus wichtigem Grund bestimmt werden darf. Falls sie allerdings darauf bestehen, frage ich mich, ob es im Falle einer verkehrsrechtlichen Anordnung eine Grundlage geben könnte, mir das Fotografieren zu verbieten. Urheberrechte dürften hier ja kaum greifen. Es sei denn vielleicht, es ist ein Gutachten o. ä. Teil der Akte?
Das IFG NRW sieht, anders als das Bundes-IFG, leider keine explizite Erlaubnis für Notizien und Fotos vor. Daher meine Frage. Hat da jemand Erfahrung bzw. weiß, wie es rechtlich aussehen könnte?
Bei einer Akteneinsicht vor einer Strafrechtlichen Verhandlung habe ich als Nebenkläger vorher deutlich gemacht, dass ich mir die Akte durchfotografieren werde und dass man etwaige Bedenken bitte vorher klären möge. Die Justizmitarbeiterin sagte mir am Telefon, dass Privatleuten so etwas nie erlaubt würde, dass sie das noch nie erlebt, dass sie das aber mit dem Richter besprechen würde. Als ich dann dort war, sagte sie mir aktiv: “Sie können gerne alles abfotografieren.”
Zu deiner Situation: Es spricht eigentlich nichts dagegen… Aber vielleicht hat doch irgendwer etwas dagegen… Damit du nicht mit einer ad-hoc-Meinung vor Ort bei der Akteneinsicht konfrontiert bist, wenn du dort erst deinen Wunsch äußerst, könntest du das, wie ich oben, vorab mitteilen.
Die entsprechende Eskalation dahin gehend, dass du ein Recht darauf hast, kannst du natürlich auf Verwaltungsrechtlicher Ebene vorab durchfechten… Wenn die Behörde aber hart bleibt, dass du das nicht darfst, dann stell dich auf einen Jahrelangen verwaltungsrechtlichen Prozess ein… Absurd, aber das ist Recht in Deutschland…
Also ganz geil ist es schon, wenn du gute Argumente direkt mit dem Antrag zusammen vortragen kannst…
Was ein schwer widerlegbares Argument ist: Wenn es personenbezogene Daten dort gibt, dann kann dir zwar Einsicht in alles gewährt werden, aber das abfotografieren verboten werden, im Sinne von: Dass nur mal kurz den Namen siehst, das ist das eine, dass du das dir aber abfotografierst und dauerhaft zur Verfügung hast und auch veröffentlichen könntest, das ist etwas ganz anderes. So ganz von der Hand zu weisen, ist das nicht. Die Behörde könnte geneigt sein, zu sagen, dass das Fotografieren nur okay ist, wenn sie vorher Kopien anfertigen und diese umfangreich schwärzen. Einsicht ohne Fotografieren geht halt ohne Schwärzen. Mit der reinen Behauptung “Ich war bei Behörde A und habe da in einer Akte B gesehen, dass da der Name C steht” kommst du halt nicht weit, deswegen “macht das nichts”.