Ich befasse mich erst seit kurzem mit dem IFG und habe zwei grundlegende Fragen:
Fallen unter dem im IFG genannten “voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu Informationen bei Behörden des Bundes” auch interne E-Mails, die keinem konkreten Aktenvorgang zugeordnet sind oder betrifft die Auskunftspflicht ausschließlich E-Mails, die auch veraktet wurden? Anders formuliert: Kann ich bspw. eine Anfrage mit Erfolgsaussicht an eine Behörde stellen wie “Senden Sie mir alle E-Mails, die zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.12.2022 zu dem Thema X zwischen der Behördenleitung X und der Abteilung X ausgetauscht wurden.”?
Sollte es möglich sein, sich auch interne E-Mails herausgeben zu lassen: Was passiert in dem konkreten Fall, wenn eine Behörde diese verweigern sollte oder wenn die internen E-Mails, die man zu einem bestimmten Thema haben will, einfach gelöscht werden? Anders formuliert: Wie kann verhindert werden, dass interne E-Mails, die man über das IFG haben will, im Zweifelsfall einfach aus den E-Mail-Postfächern der entsprechenden Mitarbeiter entfernt werden?