Fallen interne Behördenmails unter das IFG und wie verhindert man Löschung?

Ich befasse mich erst seit kurzem mit dem IFG und habe zwei grundlegende Fragen:

Fallen unter dem im IFG genannten “voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu Informationen bei Behörden des Bundes” auch interne E-Mails, die keinem konkreten Aktenvorgang zugeordnet sind oder betrifft die Auskunftspflicht ausschließlich E-Mails, die auch veraktet wurden? Anders formuliert: Kann ich bspw. eine Anfrage mit Erfolgsaussicht an eine Behörde stellen wie “Senden Sie mir alle E-Mails, die zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.12.2022 zu dem Thema X zwischen der Behördenleitung X und der Abteilung X ausgetauscht wurden.”?

Sollte es möglich sein, sich auch interne E-Mails herausgeben zu lassen: Was passiert in dem konkreten Fall, wenn eine Behörde diese verweigern sollte oder wenn die internen E-Mails, die man zu einem bestimmten Thema haben will, einfach gelöscht werden? Anders formuliert: Wie kann verhindert werden, dass interne E-Mails, die man über das IFG haben will, im Zweifelsfall einfach aus den E-Mail-Postfächern der entsprechenden Mitarbeiter entfernt werden?

Mir ist noch kein Fall bekannt der dies behandelt hat. Aber „Notizen“ fallen nicht unter das IFG. Ich könnte mir vorstellen das eine Behörde darüber argumentieren könnte. Ich rate dazu: ausprobieren!

Ich würde die Anfrage einfach stellen. Es wurde per IFG schon erfolgreich behördeninterne Kommunikation öffentlicht gemacht, auch solche per E-Mail.

Ich habe schon interne Behördenmails angefordert und auch bekommen. Zunächst natürlich nicht, allerdings habe ich nachgehakt, denn die Anfrage muss ja irgendwie von A nach B gekommen sein und wird wohl nicht ausgedruckt und per Boten ins andere Büro getragen worden sein. Ich habe dann mitgeteilt, dass ich mir nicht vorstellen kann, dass der Vorgang vollständig ist (da anscheinend auch nicht paginiert wurde) und habe dann tatsächlich den vollständigen, deutlich umfangreicheren Vorgang zugesandt bekommen (off topic: Da kam u. a. ein Verstoß gegen die DSGVO heraus, da man als erstes nach meiner Anfrage beim Einwohnermeldeamt nachgesehen hat, wie lange ich schon in der Stadt wohne. Das wurde dann neben anderen Dingen im internen Mailaustausch kommentiert.)

Von dieser Behörde habe ich auch die handschriflichen Vorbereitungsnotizen für ein Treffen erhalten.

Hier ein wunderschönes Beispiel wie das Bildungsministerium in SH einfach fleißig mauert, weil es seine nach extern gesandte Kommunikation nicht rausrücken will:

Das mit den Löschen ist ja auch bei FdS ein bekanntes Problem:

Wir haben versucht, Scheuer die Löschung der Nachrichten gerichtlich untersagen zu lassen – doch Scheuer löschte sie offenbar vorher von seinen Mobiltelefonen.

Weil wir aus Erfahrung bereits ahnen konnten, dass Scheuer die Nachrichten vernichten könnte, sodass wir sie nicht einsehen können, hatten wir im Frühjahr einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht. Das Gericht sollte Scheuer untersagen, die Nachrichten zu löschen.

So lässt sich das also theoretisch verhindern eine solche Löschung. Um die Frage des Titels zu beantworten.

Ansonsten ja sie fallen unter das IFG im Normalfall (behördliche Absprachen und so können natürlich Ausnahmetatbestände sein) und sind gerade prädestiniert dafür, weil man damit ja gut interne Abläufe rekonstruieren kann bspw.

Einfach probieren! Da das auch eine Weile her ist, was kam denn dabei raus, @h.thielemann ? (Du kannst die auch gerne verlinken, wenn du magst.)

Disclaimer: Wie immer stellt dies keine Rechtsberatung, sondern nur meine persönliche Ansicht/Idee/Vorgehensweise dar. IANAL.
Wenn dir dieser Beitrag gefallen hat, markiere ihn gerne mit einem Herz und wenn ein Beitrag dein Problem löst, markiere ihn als „gelöst”.