Fallen interne Behördenmails unter das IFG und wie verhindert man Löschung?

Ich befasse mich erst seit kurzem mit dem IFG und habe zwei grundlegende Fragen:

Fallen unter dem im IFG genannten “voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu Informationen bei Behörden des Bundes” auch interne E-Mails, die keinem konkreten Aktenvorgang zugeordnet sind oder betrifft die Auskunftspflicht ausschließlich E-Mails, die auch veraktet wurden? Anders formuliert: Kann ich bspw. eine Anfrage mit Erfolgsaussicht an eine Behörde stellen wie “Senden Sie mir alle E-Mails, die zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.12.2022 zu dem Thema X zwischen der Behördenleitung X und der Abteilung X ausgetauscht wurden.”?

Sollte es möglich sein, sich auch interne E-Mails herausgeben zu lassen: Was passiert in dem konkreten Fall, wenn eine Behörde diese verweigern sollte oder wenn die internen E-Mails, die man zu einem bestimmten Thema haben will, einfach gelöscht werden? Anders formuliert: Wie kann verhindert werden, dass interne E-Mails, die man über das IFG haben will, im Zweifelsfall einfach aus den E-Mail-Postfächern der entsprechenden Mitarbeiter entfernt werden?

Mir ist noch kein Fall bekannt der dies behandelt hat. Aber „Notizen“ fallen nicht unter das IFG. Ich könnte mir vorstellen das eine Behörde darüber argumentieren könnte. Ich rate dazu: ausprobieren!