Wir haben ja immer wieder das Thema, dass Behörden Daten in nicht-maschinenlesbarer Form herausgeben. Bisher hatte ich argumentiert, dass der Antragsteller je nach anwendbarem IFG das Recht auf die Form der Auskunft hat. Mein IFG-Kommentar (Blatt, Polenz et.al.) erklärt dazu, dieses Recht sei das Recht auf Einsicht in die Originale. Man hat also, im Gegensatz zum Beispiel zu kleinen parlamentarischen Anfragen, nicht nur das Recht auf Auskunft in den selbstgewählten Worten des Beamten, der mit IFG-Anfragen beauftragt ist, sondern auch das Recht auf Kenntnis des Originalwortlauts der Dokumente, aus denen er zitiert. Wenn ich also ein PDF bekomme, welches den Inhalt einer Excel-Tabelle zeigt, dann sage ich: Das Original ist die Excel-Tabelle und die hätte ich gerne. Manchmal steht in den PDF-Metadaten sogar der Name der Original-Excel-Tabelle.
Der LfDI LSA hat mir nun in einer Vermittlung folgendes interessantes geschrieben. Es ging um eine Behörde, die sagte, dass die Form “elektronische Auskunft” durch E-Mail-Übersendung einer PDF-Datei gewahrt wurde und sie nicht bereit sei, die Ursprungstabelle zu übermitteln:
»Die Argumentation der Behörde erscheint sehr formal-juristisch. Behördliche Pflichten, Dokumente in einem bestimmten Format zu übersenden, können sich aus §11 Abs. 4 E-Government-Gesetz Sachsen-Anhalt bzw. aus §7 Abs. 1 Datennutzungsgesetz ergeben. Richtiger Ansprechpartner für die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften ist die Kommunalaufsicht. Es steht Ihnen frei, sich an diese zu wenden.«