Eure Meinung/Rat zu der Antwort-Stadtverwaltung (Glaubwürdig)

  • Zitat:“Die AGA liegt mir leider nur in Papierform vor, weshalb ich Ihnen keine digitale Ausfertigung übermitteln kann.” Ende.

Hallo,
ich frag mich ob dass Gewissenhaft/Ordentlich beantwortet wurde:
Ich kann das nicht glauben, das in Ordnung ist.
Ideen wo/wie ich die Anfrage führen soll, um Gebührenfrei an die “AGA” zu kommen?
irgendwo MUSS es doch eine Digitalversion geben.

Auszug:
> Sehr geehrte/r Antragsteller/in,
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> vielen Dank für Ihr E-Mail vom 28. November 2019, in der Sie einen Antrag auf die Übersendung der aktuellen „Dienstanweisung an Mitarbeiter des Rathauses“ stellen.
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> In Anbetracht der in Ihrer mail genannten Bezeichnung „Dienstanweisung an Mitarbeiter des Rathauses“ gehe ich davon aus, dass Sie sich auf die „Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt Erftstadt (AGA)“ beziehen möchten. Die AGA liegt mir leider nur in Papierform vor, weshalb ich Ihnen keine digitale Ausfertigung übermitteln kann. Gerne lasse ich für Sie eine Ausfertigung in Papierform erstellen, wofür ich Ihnen die Druck-/Kopierkosten in Höhe von 10,80€ in Rechnung stellen werde.
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> Bitte teilen Sie mir mit, ob Ihrem Antrag in dieser Form entsprochen wird und übermitteln mir Ihre Postanschrift. Im Anschluss werde ich Ihnen ein Exemplar auf dem Postwege zuschicken.
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> Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die AGA derzeit überarbeitet wird. In 2020 ist daher mit einer aktualisierten Version zu rechnen.
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> Mit freundlichen Grüßen
> Im Auftrag

link zu der Anfrage: https://fragdenstaat.de/anfrage/dienstanweisung-fur-rathaus-mitarbeiter

Hallo.

Ich hätte jetzt mal nach einer Kostenaufstellung gefragt, wie denn die 10,80€ zustandekommen. Laut Gebührenordung wäre für eine Kopie 10c pro Seite fällig. Ebenfalls würde ich mir ggf den “Spaß” erlauben eine weitere Anfrage zu stellen um die Anzahl Scanner im Rathaus herauszubekommen…

/jasp (keine wirkliche Ahnung, keine Rechtsberatung ;-))

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Moin,

Ich muss sagen, dass ich es seltsam finde, dass es keine digitale Ausführung mehr gibt.
Wenn wir von davon ausgehen, dass eine Seite 0,10€ kostet, dann macht 10,80€/0,10€=108. Also müsste die AGA 108 Seiten haben.

Da ich davon ausgehe, dass die AGA nicht komplett neu gemacht, sondern eher die bestehende verändert wird, würde es mich sehr wundern, wenn das a) nicht digital passiert und b) die alles neu aptippen.

Sollte es aber doch so sein, dass alles neu getippt wird, bestünde die Möglichkeit, die neue AGA direkt nach der Ausfertigung anzufragen bzw zu erfragen, wann die Ausfertigung stattfinden soll.
Ich glaube nicht, dass die das alles auf einer Schreibmaschine tippen oder per Hand schreiben, sodass auf jeden Fall zum Zeitpunkt der Ausfertigung eine digitale Version vorliegen sollte.

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Ja, Mysteriös.
Ich habe dennoch einen unbegründeten Verdacht dass die Gebühr zum abschrecken undoder Aufwandsentschädigung für den Druck darstellt.
Es ist unwahrscheinlich dass solche Lektüre die jeder Beamter dort bekommen haben muss, als ausgedruckte Form bekommt. Wenn doch… wäre das eine Wirtschafts sowie Umwelt Katastrophe!!

Ich frag mich wie man herausfinden kann, beziehungsweise die Anfrage formuliert um zu erfahren wer der „Schreiber“ der AGA ist.( *Schreiber die Person die diese AGA eintippt/abtippt,
In welcher Abteilung arbeitet, …

Vielleicht lohnt sich erstmal auch eine nette Bitte, die Anfrage an eine Person weiterzuleiten, die Zugang zur digitalen Version hat.

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Hallo a.m
Wie wäre es mit einer Anfrage nach dem LandesIFG, wie die Verwaltung organisiert ist, insbesondere wie die Aktenverwaltung, interne Verteilung und Überarbeitung von Dokumenten, Anweisungen etc. von statten geht.
Dass diese AGA nicht in elektronischer Form vorliegt ist sehr unwahrscheinlich (wir haben 2020 glaub ich), zumal die AGA auch intern in der Verwaltung kommuniziert werden muss (Intranet?).
Sofern diese Information elektronisch vorliegt wäre es mE ein Verstoß gegen das Gesetz, wenn auf Wunsch der elektronischen Übermittlung mit einer Kopie, die Kosten verursacht, verbeauskunftet wird.
Ggf. kannst du dies erfragen/Klarstellen?
how

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Wenn die Behörde ihr Argument zur Kostenerhebung darauf stützt, das Dokument läge nur in Papierform vor, ist das möglicherweise ein Fall für den Beauftragten für das Recht auf Information. Dieser hat ja nach § 13 Abs. 4 S. 2 IFG NRW die nötigen Befugnisse um herauszufinden, ob das wirklich stimmt.

Praktisch mag man sich eine solche Situation kaum vorstellen. Nämlich, dass ein Dokument, das jedem Beamten/ Mitarbeiter in der Behörde bekannt sein sollte, jedes Mal, wenn es benötigt wird, einen so hohen Aufwand verursacht.

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