Erneute Ablehnung UIG-Anfrage nach vorheriger Aufhebung

Hallo zusammen,
die Bezirksregierung Arnsberg hebt ihre Ablehnungsbescheide meiner UIG-Anträge ohne Angabe von Gründen auf und lehnt sie am gleichen Tag erneut ab.
Die vorherigen Ablehnungen waren gemäß § 2 S. 3 UIG NRW i.V. m § 3 Abs. 2 S.4 UIG Bund abgelehnt. Da ich aber der Meinung bin, dass die von mir angeforderten Unterlagen (u.a. Prüfmatrizen, Gegenüberstellungen und Berechnungen) nicht in den Planungsunterlagen -auf die die BRA hinweist- enthalten sind, hatte ich Widerspruch zu den jeweiligen Ablehnungen eingereicht. In den Planungsunterlagen sind zwar die Ergebnisse zu finden, aber nicht die Herleitung und Belege.
Als “Bearbeitung” der Widersprüche kam nun der Aufhebungsbescheid mit der erneuten Ablehnung, auch nach § 2 S. § UIG NRW i.V. m. dem UIG Bund.




Meine Frage: Ist das rechtlich ok? Es ist ja m.E. reine Schikane und ich würde da gern gegen vorgehen.
Hat da jmd Erfahrung? Über Tipps würde ich mich freuen.
Viele Grüße
Silke

Schwierig. Sie behaupten ja, dass es die beantragten Informationen nicht gäbe. Kannst du das Gegenteil nachweisen?

Die Aufhebung und Neubescheidung sollte erstmal kein Problem darstellen…

Beweisen kann ich das nicht. Ich habe auch mittlerweile die Befürchtung, dass es außer den in den Planfeststellungsunterlagen enthaltenen Infos keine weiteren Untersuchungen stattgefunden haben. Nur, wenn dies tatsächlich der Fall ist, konnte die Bezirksregierung m.E. keine vernünftige Prüfung der Planfeststellungsunterlagen durchführen, da sie sich in weiten Teilen nur auf die Angaben Amprions verlassen hat.
Kann man dann diese Aussagen (dass keine weiteren Unterlagen vorliegen) vor Gericht gegen die Bezirksregierung verwenden?

Hallo Silke, der Planfeststellungsbeschluss

ist bereits unanfechtbar geworden, die Monatsfrist für Klagen ist abgelaufen.
Da sich Kommunen, Umweltverbände, Bürgerinitiativen und Privatpersonen auch mit anwaltlicher Unterstützung mit dem Verfahren rechtzeitig beschäftigt haben, ist es sehr unwahrscheinlich, dass rechtlich notwendige Untersuchungen oder Unterlagen gefehlt haben. Eine rechtlich korrekte Abwägung geht in vielen Fällen auch ohne Matrix.