Erledigung erklären oder erklären lassen?

Ich habe bei der Ärztekammer Thüringen angefragt, ob es eine Fortbildung zum Thema Impfschäden gibt:

Da mich die Behörde ein halbes Jahr lang ohne Antwort hingehalten hat, habe ich Untätigkeitsklage erhoben. Dadurch habe ich die Antwort erhalten, dass es eine solche Fortbildung nicht gibt. Ich würde die Sache nun gerne für erledigt erklären und der Ärztekammer die Gerichtskosten wegen Untätigkeit überlassen. Ich weiß, bei einer Erledigung muss derjenige zahlen, der bei dem Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre und die Hilfsregel ist, dass derjenige, der die Erledigung erklärt, potentiell derjenige ist, der unterlegen wäre. Die Ärztekammer erklärt aber bislang keine Erledigung und hat auch formal keinen Ablehnungsbescheid mit Grund “Information nicht vorhanden” erlassen.
Soll ich jetzt einfach selbst die Erledigung erklären? Oder gehe ich damit ein Kostenrisiko ein?

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Das Verfahren für erledigt zu erklären, ist Sache des Klägers. Ich würde dazu schreiben, dass die Beklagte Behörde die sich leider erst im Prozess geäußert hat und dadurch Anlass zur Klage gegeben hat, verbunden mit dem Antrag, der Gegenseite gem. §161 (3) VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Das aber nur, wenn die Frist nach §75 VwGO vor Einreichen der Klage auch tatsächlich abgelaufen war.

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