Erfahrungen mit dem BayDSG?

Hat schon jemand Erfahrungen mit dem allgemeinen Auskunftsanspruch nach Art. 39 BayDSG?

Kann man damit etwas erreichen, oder ist das ein zahnloser Papiertiger?

Ich habe bisher nur zwei auf Art. 39 BayDSG gestütze Anfragen gestellt, bei denen die Frist noch läuft. Erreicht habe ich bislang daher natürlich noch nichts und kann auch noch keine Aussage darüber treffen, ob der Auskunftsanspruch wirklich was bringt.

Kürzlich habe ich mir die Gesetzgebungsmaterialen zum gescheiterten Versuch der FDP, ein Bayerisches IFG zu schaffen, angeschaut. Zu finden sind sie bei den Drucksachen des Bayerischen Landtags, wenn nach der Drucksache Nr. 18/4202 gesucht wird. Ich versuche hier, die Vorgangsmappe mit den Debatten zu verlinken.
Die CSU hat das Bayerische IFG abgelehnt, weil mit Art. 39 BayDSG schon ein wirksamer Auskunftsanspruch bestehe. Sofern das nicht bloß vorgeschoben war, scheint zumindest die Fraktion der CSU an die Wirksamkeit des Auskunftsanspruchs zu glauben.

Das Problem am BayDSG ist aus meiner Sicht vor allem, dass es kein - für ein Informationsfreiheitsgesetz übliches - voraussetzungsloses Auskunftsrecht schafft. Im Gegenteil: Nach Art. 39 BayDSG muss ein berechtigtes Interesse am Informationszugang nachgewiesen werden. Das wird regelmäßig von den Behörden verneint.

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Wenn man als Beteiligter im Verwaltungsverfahren aber eh ein Akteneinsichtsrecht hätte wie bei https://fragdenstaat.de/anfrage/benutzungspflichtiger-radweg-an-der-franz-eugen-huber-strae/ , sollte das unproblematisch sein.

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Zum BayDSG Art. 39 hatte ich mich bei einer Anfrage an das Stmwi auf folgende beiden Punkte verwiesen

Das Bundesverwaltungsgericht konkretisiert, dass “ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse anzuerkennen [ist], wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz).” und “hierfür die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Information nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden [muss]”. (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.3.2016, 7 C 2.15, BeckRS 2016, 46247, Rn. 35)

und

Des Weiteren hält “Das allgemeine Recht auf Auskunft im Bayerischen Datenschutzgesetz”, auf das Sie verweisen, ebenso fest, dass “als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nur solche „Interna“ eines Unternehmens geschützt sind, die mit der unternehmerischen Wertschöpfung in Zusammenhang stehen” (vgl. Seite 33/34 in Kai Engelbrecht, Das allgemeine Recht auf Auskunft im Bayerischen Datenschutzgesetz).

Das Stmwi ist der Meinung, dass

“das berechtigte Interesse an der Auskunft [NICHT] glaubhaft dargelegt” worden ist.

Auch ich versuche derzeit per Art. 39 BayDSG von einer bayerischen Behörde Auskunft zu erhalten. Meine Anfrage wurde bislang nicht abgelehnt, aber mit der Bitte um Beleg für ein berechtigtes Interesse zurückgespielt. Nunmehr habe ich zwei Ansätze gewählt:

a) Das berechtigte Interesse sei begründet, da in der Presse über entsprechende Sachverhalte berichtet würde und damit schon ein allgemeines öffentliches, berechtigtes Interesse bestehe.

b) An die Behörde habe ich eine neue Anfrage gestellt, sie möge mir eine Liste mit Gründen zur Verfügung stellen, die sie als “berechtigtes Interesse” anerkenne.

Analog hierzu:
https://www.datenschutz-bayern.de/3/auskunftsrecht.pdf (S. 36, II. 4. a., Rn. 87)
BayLfD: Auskunftsanspruch

Hat jemand weitere Erfahrungen bzw. Ideen?

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Lustige Idee :smile: Ich bin gespannt auf die Antwort!

Umgekehrt gibt es keine harten (Bereichs-)Ausnahmen im BayDSG. Das könnte doch ein Vorteil gegenüber vielen Landes-IFGs sein.

Ja, wir nähern uns der Sache zum Guten. Immerhin schon mal gut der Verweis auf die pdf-Datei:

Jede/r hat das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird“. Wir sehen in der konkreten Anfrage keinen berechtigten Anspruch, nachdem der konkret gewünschte Auskunftsumfang nicht in Form einer Liste bzw. nicht in Dateien und Akten vorliegt. Die Begründungen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, eine zusätzliche Führung in Listen o.ä. erübrigt sich daher. Es wird auf die Ausführungen des BayLDSB zum Thema hingewiesen (s.: https://www.datenschutz-bayern.de/0/Auskunftsrecht_geltend_machen.pdf).

Jeder kann das allgemeine Recht auf Auskunft geltend machen.
Wieso muss dann zunächst die Identität angegeben werden? (Vgl. Punkt 10 der Broschüre zum allgemeinen Auskunftsrecht.) - Das müsste doch dann gerade eigentlich nicht nötig sein, insbesondere bspw. bei Nutzung der FdS-Plattform.

Noch ein Ansatz:

"gemäß Art. 56 (1) Gemeindeordnung Bayern (GO Bayern) muss die gemeindliche Verwaltungstätigkeit mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen.
Im Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG) findet sich meines Erachtens kein Hinweis auf eine notwendige Identifikation. Ihr Verweis auf eine Broschüre des bayerischen Datenschutzbeauftragten geht aufgrund fehlender Gesetzmäßigkeit ins Leere.
Gerade die Formulierung “Jede/r” des Art. 39 (1) BayDSG lässt eine Identifikation überflüssig erscheinen.

Auch ein möglicher Hinweis auf eine Identifikationsnotwendigkeit aufgrund einer denkbaren Kostenerhebung gemäß Art. 39 (5) BayDSG geht im Einzelfall ins Leere.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bat und bitte ich, von der Erhebung von Gebühren abzusehen.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bat und bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Auf sachliche Kostenfreiheit für einfache Auskünfte gemäß Art. 3 (1) Nr. 3 Kostengesetz Bayern (KG Bayern) sei im Gesamtzusammenhang hingewiesen.

Auf Kostenfreiheit gemäß Punkt 1.I.10/1 der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis zum KG Bayern) sei hingewiesen."

Auch wenn ich mich damit nicht sonderlich beliebt mache: in den meisten fällen verlangen die Behörden die Angabe von Name und Anschrift um den Verwaltungsakt (Bescheid) dem Antragsteller zur Kenntnis zu geben. Dies erfolgt unter Berufung auf die jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetze als lex specialis.

Ob eine Anfrage kostenfrei oder eben nicht kostenfrei ist, hat damit erst mal gar nichts zu tun.
Dass die Behörden ihre Entscheidung gegenüber dem Antragsteller ordnungsgemäß bekannt geben möchten, ist in der Sache auch nicht verwerflich. Nichts ist nerviger als wenn der (anonyme) Antragsteller im Nachgang behauptet ein Bescheid wäre gar nicht zugegangen. Dies hat auch erhebliche Auswirkungen auf mögliche Fristen im Klageverfahren. Auch ist eine Vollstreckung von Gebühren gegenüber unbekannt nicht möglich. Über die Gebührenfreiheit wird letztlich auch erst im Rahmen des Leistungsbescheides entschieden. Und ob ein Anliegen wirklich gemeinnützig ist oder nicht entscheidet nicht der Antragsteller, sondern die Behörde (oder das Gericht) nach billigem Ermessen.

Außerdem finde ich persönlich gebietet es der Anstand, dass eine Behörde oder ganz allgemein ein Gesprächspartner weiß mit wem man es zu tun hat. Das ist aber nur meine persönliche Meinung.

Bei FragDenStaat arbeitet man ja normalerweise mit seinem bürgerlichen Namen. Also anonyme Anfragen sind das ja nicht. Nur die Post-Adresse und die private E-Mail-Adresse erfährt die Behörde bei Verwendung von FragDenStaat nicht.

Die wirksame Zustellung eines Kostenbescheids (spätestens aber dessen Vollstreckung) erfordert aber nunmal eine Anschrift. Per Mail ist eben keine förmliche Zustellung nach VwGO oder ZPO möglich.