Energieausweis kann nach Voranmeldung angesehen werden = ausreichend?

Auf meine Anfrage zum “Klima-Gebäude-Check” erhielt ich diese Antwort:

“Sehr geehrte …
Der Energieausweis kann im Eingangsbereich zu den Öffnungszeiten des Finanzamtes nach Voranmeldung angesehen werden.
MIt freundlichen Grüßen …”

Ist das ausreichend? Es ist ja zumindest nicht barrierefrei!?

Moin und Willkommen hier im Forum!

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG ist die Form, die man der Behörde nennt (also Einsichtnahme, als Scan, als Kopie etc.) für die Behörde bindend, sofern nicht (Satz 3) das ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand wäre.

Ich glaube nicht, dass es ein großer Aufwand wäre, den Ausweis einmal unter einen Scanner zu halten, von daher sollte es eine elektronische Übersendung eigentlich schon erfolgen.

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Für die Finanzämter in Schleswig-Holstein scheint das Amt für Informationstechnik zentral zuständig zu sein.

Ich denke nach der Masse an Anfragen sind sie etwas überlastet. Ich hatte am Anfang noch Glück, hab den selben Text bekommen aber der Ausweis war noch als attachment dabei:

https://fragdenstaat.de/anfrage/energiebedarfsausweis-fur-gebaude-finanzamt-kiel-feldstrae-2324105-kiel/

Tatsächlich besteht nach der EnEV kein Anspruch auf Übersendung, wohl aber nach dem UIG. Andererseits muss das Amt keine Informationen doppelt herausgeben, die schon öffentlich gemacht wurden. Ob der Aushang dafür jetzt reicht, darüber könnte man sicher unterschiedlicher Meinung sein.

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Ich habe hier das gleiche Problem. Die Behörde schreibt:

Wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 01.10.2020 und teilen hierzu mit, dass der angefragte Energieausweis im Eingangsbereich des Dienstgebäudes öffentlich ausgehängt ist.
Selbstverständlich kann dieser zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden, was aufgrund der für das Dienstgebäude erlassenen, „corona-bedingten“ Zutrittsbeschränkung jedoch derzeit nicht möglich ist.

Ich werde die Behörde mal auf § 3 Abs. 2 S. 2 UIG hinweisen. Insbesondere hier, wo ein Zugang zum öffentlichen Aushang wegen Zugangsbeschränkungen nicht möglich ist, ist ja klar, dass sich die Behörde nicht auf § 3 Abs. 2 S. 4 UIG berufen kann.
Aber wie sieht das bei normalem Zugang aus? Kann eine Behörde die Auskunft verweigern und den Antragsteller auf einen Aushang im Gebäude hinweisen?

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Ja, da Informationen, die bereits öffentlich sind und die sich der Antragsteller aus öffentlichen Quellen selbst beschaffen kann, nicht noch einmal veröffentlicht werden müssen.

Ich würde diese Frage nicht so eindeutig bejahen. §3 Abs. 2 UIG sieht folgendes vor:

(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.

Ich weiß nicht ob man sich hier darauf berufen kann, dass ein Besuch bei der Behörde, vor allem wenn man weiter weg wohnt, eine “leicht zugängliche Art” darstellt.
Desweiteren wird in dem auch erwähnten §10 aus meiner Sicht noch mal ausdrücklich betont, dass elektronische Kommunikationsmedien verwendet werden sollen und dass die Unterrichtung der Öffentlichkeit auch durch eine Verknüpfung auf der Internetseite ausreichend ist.

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Insbesondere falls du weit weg wohnst, kannst du natürlich zusätzlich dazu argumentieren, dass eine Einsichtnahme in dem Fall nicht vor Ort ohne Anfahrtskosten o.ä. möglich ist. Oder einfach, dass es ein unverhältnismäßiger Aufwand ist, dich extra dafür dorthin zu begeben um dein Recht in Anspruch zu nehmen.

Ich sehe es auch so, dass dies zwei Paar Schuhe sind. Das UIG setzt auf Herausgabe der Informationen.
Teils wird auch nur ein Teil des Energieausweises wirklich ausgehängt (es gibt eine extra Seite für den Aushang) und der Teil mit Berechnung und co hängt eben nicht aus.

Also auch wenn das gerne mal selbst hier bspw. von der BVerwG-Verwaltung probiert wird, lass dich einfach nicht darauf ein. (Argumentation aus der Anfrage kann auch gerne übernommen werden.)

Disclaimer: Wie immer stellt dies keine Rechtsberatung, sondern nur meine persönliche Ansicht/Idee/Vorgehensweise dar. IANAL.
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Zur Info für euch:

Wir haben im FAQ die Frage “Die Behörde will den Ausweis nicht schicken, da dieser aushängt. Was ist zu tun?” ergänzt und einen Textbaustein geschrieben, an dem ihr euch in eurer Argumentation orientieren könnt.

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