Einsicht vor Ort im Lebensmittelbetrieb

In einer meiner Anfragen war die Stadt Leipzig sehr kreativ und wertet nun die Möglichkeit eines Termins bei einem Lebensmittelbetrieb als einfachen Zugang zu den angefragten Kontrollberichten und lehnt meine Anfrage daher ab.

Vorweg: Ich finde es wirklich sehr gut, wie transparent der Lebensmittelbetrieb mit der Situation umgeht und einem Dialog offen gegenüber steht.

Mir stellt sich nun aber die Frage, wie man sich für zukünftige Anfragen besser verhalten sollte. Ich denke, dass auch einige andere Personen Ihre VIG-Anfragen verteilt auf ein großes Gebiet stellen und bei solchen Situationen sehr viel reisen müssten, wenn sie das nicht sowieso schon tun - wer weiß. Auch ist der Zeitaufwand hierfür nicht unerheblich. Beantwortet man Schreiben der Lebensmittelbetriebe in Zukunft dann besser nicht mehr?

1 „Gefällt mir“

Die Kreativität von Behörden ist immer wieder erstaunlich.

Hier wird auch irgendwie Abs. 4 und Abs. 5 gemischt. Abs. 4 = Ich habe Infos jetzt gerade bereits vorliegen. Abs. 5 = Ich kann mir die Infos noch in Zukunft aus frei zugänglichen, allgemeinen Quellen besorgen.

Abs. 4 besagt, dass ein Antrag missbräuchlich ist “insbesondere, wenn der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits verfügt”. Du verfügst aber nicht bereits über die Informationen. Auf ein eventuelles Verfügungen in der Zukunft kann man m.E. nicht einfach abstellen. Wer sagt denn, dass du z.B. Kopien machen darfst? Die Privatperson ist ja nicht ans VIG gebunden.

Und der Paragraph spricht auch ganz klar von der Gegenwart.


Abs. 5 hingegen würde greifen, wenn du die Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kannst. Dieser Fall kann also auch für die Informationsbeschaffung gelten, die du noch nicht getätigt hast.

Auch das ist hier nicht der Fall, da ich mir die Infos nicht einfach so frei besorgen könnte. Falls das Unternehmen die Infos selbst auf seiner Internetseite oder wenigstens im Aushang aushängt, dann sieht es anders aus.

Einzig, falls die das Unternehmen nachweislich bereits alle Dokumente zugesandt hätte, würde ich sagen, dass § 4 Abs. 4 S. 2 VIG hier greifen könnte, da du dann ja wirklich die Infos hättest. Komisch wäre es trotzdem und wenn wir da mal ne Massenanfrage stellen, wollen wir doch mal schauen, ob das Unternehmen da wirklich noch Lust drauf hätte.

Paal / Gersdorf sagt dazu (Abs. 5):

Wenn der Antragsteller sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann, kann die Behörde den Antrag ablehnen und den Antragsteller auf diese Quellen verweisen. Allgemein zugängliche Quellen sind dabei insbes. das Internet sowie in öffentlichen Bibliotheken und Archiven zugängliche Bücher und Zeitschriften (Beyerlein/Borchert VIG § 3 Rn. 48). Die Zumutbarkeit der Informationsbeschaffung steht dabei in Wechselwirkung mit der Verpflichtung der Behörde, auf Quellen so genau wie möglich zu verweisen: Je genauer der Hinweis erfolgt, desto eher ist eine Informationsbeschaffung auf eben diesem Wege zumutbar (Beyerlein/ Borchert VIG § 3 Rn. 49). Als Ausnahmevorschrift ist die Norm eng auszulegen; den gesetzlich vorgesehenen Normallfall bildet die Informationsbereitstellung durch die Behörde. Gleichzeitig bietet die Möglichkeit der Verweisung auf allgemein zugängliche Quellen aber einen Anreiz für die Behörde, gewisse Daten grds. öffentlich über das Internet vorzuhalten, um Aufwand zu sparen (GIW VIG § 4 Rn. 25).

2 „Gefällt mir“