Einschätzung zur Ablehnung nach §3b IFG und Aussicht eines Widerspruchs

Servus,

hat wer Erfahrung mit Ablehnungen nach § 3b IFG?

Ich hatte z.B. den folgenden IFG-Antrag (Digitalrat) der nach § 3b abgelehnt wurde.

Der Widerspruch dagegen wurde wie folgt begründet:

"Sie haben meine Anfrage […] gem. § 3 Nr. 3b IFG abgelehnt. Allerdings betrifft meine Anfrage konkret und spezifisch lediglich die Beratungsgegenstände, die Beratungsgrundlagen sowie Beratungsergebnisse, nicht jedoch den Beratungsprozess selber.

Diese Informationen sind nicht gem. §3 Nr. 3b IFG abzulehnen; Hierzu bitte ich auch z.B. mit “Bearbeitungshinweise zu Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, Auswärtiges Amt, Seite 18 letzter Absatz” sowie “Hinweise zur Bearbeitung von Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, EGO-BMBF 8.6., Seite 10” zu vergleichen."

Der Widerspruch wurde abgelehnt, da er als E-Mail nicht in wirksamer Form erfolgte, “lediglich ergänzend wird nochmals ausgeführt, dass die als einschlägig identifizierten Dokumente laufende behördliche Beratungen betreffen und Ihnen daher gem § 3 Nr. 3 b IFG kein Zugang zu diesen gewährt werden kann” (s.a. antwort-ifg-bk-ablehnung-widerspruch-20190614_geschwaerzt.pdf - FragDenStaat).

Die vom Bundesinnenministerium erhaltene aktuelle Ablehnung nach § 3b IFG betrifft die Anfrage nach Kommunikation mit dem DFB zur UEFA-Europameisterschaft 2020 (s.a. brief_geschwaerzt.pdf in Anfrage „UEFA Fußball Europameisterschaft - Kommunikation mit DFB“).

“[…] Ihr Antrag wird nach §3 b) IFG abgelehnt. […]
Durch eine Veröffentlichung der Kommunikation mit dem DFB besteht die Gefahr der Beeinträchtigung der Beratungen mit dem DFB. Dies betrifft die noch laufenden Beratungen und Abstimmungen zur Vorbereitung und Durchführung der Fußball-Europameisterschaft 2020.”

Danke schonmal vorab für etwaige Rückmeldungen.
VG

Moin,

das IFG kenne ich nicht so gut. Aber der DFB ist keine Behörde im Sinne des IFG. Daher kann der Antrag der Antrag nicht auf § 3 Nummer 3b IFG gestützt werden. Es könnte sein, dass sich die Behörde auf § 3 Nummer 1b, 1c, 2, 7 oder andere Ausnahmen (z.B. § 4 IFG etc.) in Betracht kommt. Aber dies müsste die Behörde gut begründen und vorallem auch nachvollziehbar machen.

Im Falle eines Widerspruchs solltest du auch auf andere Ausschlussgründe eingehen, weil die Behörde noch weitere Gründe im Widerspruchsverfahren dazu nehmen könnte (z.B. Behörde Argument A, Widerspruch: Widerlegung A, Ablehnung Widerspruch mit Argument A ist richtig, aber Argument B zählt doch). Im Falle eines Widerspruchs, den du innerhalb eines Monats schriftlich einreichen müsstest, entstünden dir Kosten in Höhe von 30€.

Vielleicht können dir andere noch hilfreiche Tips geben.

Dies ist keine Rechtsberatung, sondern meine persönliche Meinung.

2 „Gefällt mir“

Vielen Dank für die Einschätzung.

Eine kurze Nachfrage, ob mit 3b zwangsläufig die Beratungen zwuschen zwei Behörden gemeint sein müssen, oder die Behörde auch die sein kann, bei der die Anfrage gestellt wurde, in diesem Falle das Bundesinnenministerium, das sich noch in Beratungen mit egal wem (hier dem DFB) steht, denn so liest sich ja der Ablehnungsbescheid.
Hier nochmal der Wortlaut von IFG 3b:
“Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, […] 3. wenn und solange b) die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,”