Hallo zusammen,
ich habe gerade eine Anfrage ans Bundespolizeipräsidium laufen, in der ich die Dienstanweisungen, Protokolle und Statistiken zum Afd-Bundesparteitag anfrage. Heute war der ablehnende Bescheid in der Post. Überraschenderweise wird argumentiert, dass die Information nicht vorläge und nicht mit öffentlicher Sicherheit und ermittlungstaktischen Gründen etc.
Im ablehnenden Bescheid wird im Sachverhalt ausschließlich vom Antrag nach den Dienstanweisungen gesprochen und das entsprechend begründet. Fürs weitere Vorgehen habe ich daher einige Fragen.
Ich würde in meiner Anfrage 3 trennbare Anträge sehen und daher von dieser Voraussetzung aus argumentieren:
Statistiken
Protokolle
Dienstanweisungen
Der ablehnende Bescheid hat ausschließlich Antrag 3 explizit benannt. Als Folge ergeben sich für mich dafür 3 mögliche Szenarien:
Der Bescheid ist so zu lesen, dass das Bundespolizeipräsidium argumentiert, dass keine der Infos vorliegt. (Dies wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch, da mindestens eine der Informationen vorliegen muss, da die BuPo beteiligt war und auch schon in einer kleinen Anfrage der Linken Auskunft gegeben hat.) Damit wäre ein Widerspruch gegen die Ablehnung aller Anträge statthaft.
Der Bescheid hat zum Gegenstand, dass nur die Dienstanweisungen nicht vorliegen. Folglich wären die anderen Anträge unbearbeitet geblieben und es läge eine Untätigkeit vor. Folglich wäre die Vorgehensweise noch einmal darauf hinzuweisen und ab dem 20.10 eine Verpflichtungsklage in Form einer Untätigkeitsklage statthaft.
Die anderen Anträge wurden konkludent ohne Begründung abgelehnt und wären damit formell rechtswidrig. Statthaft wäre der Widerspruch gegen die Ablehnung der anderen Anträge.
Hat da wer eine Einschätzung zu bei der teilweisen Ablehnung einer Anfrage. Ich habe jetzt erst einmal Akteneinsicht in das der Bearbeitung der Anfrage zugehörige Verwaltungsverfahren beantragt. Zudem würde ich zuerst auf jeden Fall in den Widerspruch gehen. Notfalls würde der in Szenario 2. als unzulässig für Anträge 1 und 2 und unbegründet für Antrag 3 zurückgewiesen werden. Eine UTK hätte ja keine Fristsetzung und könnte daher auch noch danach erhoben werden. Diese wäre dann als Klage gegen den Widerspruchsbescheid und hilfsweise als UTK zulässig.
Vielen Dank und ich freue mich auf eure Rückmeldungen
Vor dem Dilemma stehe ich regelmäßig bei verschiedenen Behörden. Schweigen bedeutet was genau? Ich wette: Wenn du keinen Widerspruch einlegst, wird die Behörde behaupten, dass implizit abgelehnt wurde und daher Untätigkeitsklage nicht statthaft sei.
In jedem Fall rechtzeitig beweisbar Widerspruch einlegen!
Es waren beide Polizeibehörden am Einsatz beteiligt. Daher habe ich auch beide angefragt. Die Anfrage für die Polizei Essen ist hier. Für die Frage ob für eine Dienstanweisung existiert, wäre es ja auch egal welche Behörde diese erlassen hat, sondern nur wo sie vorliegt
Ja mache ich und erhebe Widerspruch gegen alles. Da sie auf die Anfrage Bezug genommenen haben wäre aus meiner Sicht auch die Auffassung gut vertretbar dass es sich auf alles bezieht
Ich würde auf jeden Fall https://fragdenstaat.de/anfrage/einsatzprotokolle-afd-parteitag/#nachricht-934310 die Anhörung kommentieren und Argumente dafür finden, warum du die angefragten Schriftstücke doch bekommen solltest. Insbesondere darauf hinweisen, dass ja partiell geschwärzt werden kann. Und das Fluchtwege üblicherweise durch Aushänge bekannt gemacht werden müssen, also kaum schützenswert sind. Nutz diese Gegenrede-Möglichkeit.
Ja mache ich auf jeden Fall, bin nur noch nicht dazu gekommen. Schwärzungen müssten in jeden Fall geprüft werden und warum die Information wo Fluchtwege sind überhaupt einen Schutzbedarf haben sollten ist nicht dargelegt. Zu Einsatzprotokollen generell gibts ja auch schon Rechtsprechung, die sagt dass eine pauschale Ablehnung nicht geht.
Mir fällt gerade auf, dass du BPOLP angeschrieben hast. Macht/Hat die BPOLP selbst Einsätze? Ich glaube eher, dass damit eine bestimmte BPOLD beauftragt wurde. Und diese BPOLD musst du letztlich anfragen. Also die richtige/zuständige Bundespolizeidirektion. Selbst wenn der BPOLP Unterlagen dazu vorliegen, ist der Verantwortliche der Unterlagen die entsprechende BPOLD und nur diese zur Herausgabe befugt. Also nicht, dass du dich wunderst, dass irgendwann diese “Ausrede” kommt.
Ich habe mal gewissen Schriftverkehr zwischen BMF und BfDI angefragt. Die haben mir daraufhin jeweils den halben Schriftverkehr mitgeteilt, weil sie für die andere Hälfte eben nicht zuständig sind…
Also: Finde die passende BPOLD heraus und frag bei der auch an,
wenn es dich wirklich interessiert, die Info zu bekommen.
Danke für den Hinweis, kannte mich mit den BuPo-Strukturen nicht so gut aus und hatte in einer kurzen, aber falschen Recherche, zum Ergebnis gehabt, dass die Direktionen keine eigenständigen Behörden, sondern wie Dienststellen zu behandeln wären. Ist erledigt hier die neue Anfrage . Unabhängig gehe ich davon aus, dass aber auch beim Bundespolizeipräsidium Informationen vorliegen, da die die Aufsichtsbehörde sind.
Damit man weniger Akten hat, sorgen etliche Aufsichtsbehörden dazu, dass die Sachen nur in den Akten der nachgeordneten Behörden landen und nicht in den eigenen. Dann ist man nicht auskunftspflichtig und erspart sich vieles.