Eine Beantwortung von IFG-Anfragen ohne gültige Postanschrift ist leider nicht möglich.
Woran scheitert es? Sie schreiben ja nicht, dass sie keinen Bock haben, es per Mail zu schicken. Sie schreiben, dass sie es nicht können, es ist ihnen einfach nicht möglich eine PDF per Mail zu schicken.
Gibt es tatsächlich technische Hürden? Oder ein Gesetz, dass es ihnen unmöglich macht?
Ich bin etwas verwirrt. Ich kann ja verstehen, auch wenn ich kein Verständnis dafür habe, wenn sie von sich aus keinen Bock auf Bürgerfragen haben und die Auskunft so umständlich wie möglich machen wollen. Aber das haben sie ja nicht gesagt. Sie haben gesagt, dass es ihnen einfach nicht möglich sei.
Ich habe mal eine Anfrage gestellt, wie sie die ganzen Postadressen eigentlich DSGVO-konform verarbeiten:
Ich würde in deinem Falle nach einer Datenschutzerklärung fragen. Und zwar nicht nach einer allgemeinen, sondern konkret für die Verarbeitung der Postadresse. Aus dieser Datenschutzerklärung sollten sich ergeben: Zweck der Datenerhebung, Art und Ort der Verarbeitung, Dauer der Speicherung. Nach dem Zweck richtet sich ja auch der Aufwand der Verarbeitung.
Wir hatten zu diesen Thema im März eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Dort hat der Datenschutzbeauftragte zurecht dargelegt, dass eine korrekte Datenverarbeitung gar nicht so einfach ist. Wenn es darum geht, die Identität des Antragstellers zu prüfen, müsste das Ministerium ja auch eine Abfrage beim Meldeamt oder so stellen. Wenn es darum gehen sollte, Spam-Anfragen abzuwehren, dann müsste das Ministerium eine Tabelle verwalten und dort speichern, wer schon wie oft Anfragen gestellt hat. Dann wäre die Frage, wie lange dort alte Anfragen gespeichert werden. Und ob diese Tabelle lokal im Ministerium gepflegt wird, oder in der Microsoft-Cloud mit Vollzugriff durch US-amerikanischer Behörden.
Daher mein Tipp: Ministerium nach einer konkreten Datenschutzerklärung fragen - diese müsste zum Zeitpunkt der Abfrage der Postadresse schon vorliegen - und wenn da keine Antwort kommt, dann Datenschutzbeschwerde beim Datenschutzbeauftragten erheben.
IFG-Anfragen sind per Verwaltungsakt zu beantworten. Der Verwaltungsakt muss für den Beginn der Wiederspruchsfrist zugestellt werden. Ohne Postadresse oder De-Mail-Adresse oder so etwas kann nicht zugestellt werden. Ohne Zustellung kein Fristbeginn. Die Vorgänge bleiben also in gewissem Sinne offen. Der Fragende kann einfach irgendwann Untätigkeitsklage erheben, weil die angefragte Behörde ja nicht zugestellt hat… Diese komische Zwischensituation will man halt nicht haben…
Hat schon mal jemand Erfolg mit einer Untätigkeitsklage gehabt, die er erhoben hat, obwohl das Amt E-Mails geschrieben hat aber keinen Brief? Ich denke, jeder Richter würde eine Untätigkeitsklage abweisen, wenn das Amt E-Mail-Nachrichten versendet hat.
Du stellst Anfrage, Behörde antwortet per E-Mail, du erhebst Untätigkeitsklage?
(A) Wenn du zugibst, die Mail erhalten zu haben, ist dir der Bescheid rechtskräftig zugegangen, du verlierst, du trägst die Kosten des Verfahrens.
(B) Wenn du beweisbar schriftlich angefragt hast und dann behauptest, du hättest keinerlei Bescheid erhalten und du nach drei Monaten Klage einreichst, dann setzt das Gericht der Behörde eine Frist (1 Monat bis 6 Monate), die Behörde schickt dir die Antwort noch mal im gelben Brief, du hast deine Antwort, die Behörde war schuld, du bekommst deine vorgestreckten Gerichtskosten erstattet.
(C) Du hast nur per Mail angefragt, die Behörde antwortet per Mail. Du verklagst die Behörde auf Untätigkeit, weil diese nur per E-Mail geantwortet hat? Wenn du zugibst eine Behörden-E-Mail bekommen zu haben, trägst du sowieso die Kosten. Wenn du die Mail nicht bekommen hast: Die Behörde wird sagen, dass du nicht schriftlich angefragt hast und sie daher auch nicht verpflichtet war zu antworten.
Es scheitert daran, daran das jetzt das Bundesverwaltungsgericht eine Regel vorgeschoben hat und demnach Adresse angeben werden müssen vgl BVerwG, Az: 6 C 8.22 - Urteil vom 20. März 2024
Das war nur ein Urteil in einem Einzelfall. Man kann es natürlich weiterhin versuchen, ohne Angabe der eigenen Anschrift einen Bescheid zu bekommen und in vielen Fällen wird das auch funktionieren.
Also möglich ist die Beantwortung ohne Erhebung der Postadresse weiterhin. Das BVerwG hat nur gemeint, dass die Postadresse kein so sehr schützenswertes Datum sei (außer die Wohnanschrift der Richter, wie der Datenschutzbeauftragte in der mündlichen Verhandlung bemerkte) und in vielen Fällen sowieso erhoben werden müsse, und da dürfe das Amt die auch gleich pauschal und vorab erheben, auch wenn sie am Ende nicht gebraucht wird. Das war der für Datenschutz zuständige Senat. Weißte bescheid.
Wenn Behörden erfahren, welchen Datenschutzaufwand sie sich mit einer datenschutzkonformen Erhebung und Verarbeitung und Speicherung ans Bein binden, lassen sie die pauschale Erhebung der Adressen möglicherweise sein.