E-Mail wird zum (kostenpflichtigen) Widerspruch

Ich habe eine IFG-Anfrage an die BPOL gestellt und wollte u. a. (datenschutzrechtlich relevante) Verarbeitungsverzeichnisse, welche mit VS-NfD abgeschmettert wurde.

Darauf habe ich dann eine E-Mail geschrieben (kein richtiger Widerspruch), weil ich dachte die Behörde kann nicht richtig lesen (“Vermutlich haben Sie die Dokumente lediglich verwechselt”) und es kam natürlich ein Widerspruchsbescheid mit 30 EUR Gebühren.

Ich halte das für Schwachsinn.

Es handelt sich schlichtweg um eine E-Mail und höchstens um eine Fachaufsichtsbeschwerde beruhend auf dem Petitionsrecht aus Art. 17 GG, da ich einen fachlichen Fehler vermutet hatte und außerhalb eines förmlichen Verfahrens auf diesen hinweisen wollte. Das ist weder ein Widerspruch noch gebührenpflichtig.

Ich meine es kann ja jetzt nicht sein, dass ich wegen 30 EUR den ganzen Widerspruchsbescheid vor Gericht aufheben lassen muss mit der Begründung ich habe nie Widerspruch eingelegt?

Moin & willkommen im Forum.

Grundsätzlich müsste man hier mal in die Anfrage schauen, weil es da insbesondere auf die Formulierung ankommt.

Denn: Tatsächlich könnte eine Email als Widerspruch gewertet werden, der wäre dann bereits unzulässig (aufgrund der Form) und kann abgelehnt werden.

Ich war jetzt mal etwas kreativ und habe eine Fachaufsichtsbeschwerde eingereicht und darauf hingewiesen, dass meine vorherige E-Mail auch nur eine FAB war und auf einen fachlichen Fehler hingewiesen hatte…daher war der Erlass des Widerspruchbescheids ein fachlicher Fehler dem abgeholfen werden muss.

Das halte ich aber für eine wilde Interpretation deinerseits. Aber wie gesagt, ohne den Wortlaut zu kennen, würde ich das nicht weiter beurteilen.

Ich habe jetzt mal den ganzen Verlauf sauber hochgeladen unter Protokolle zum maschinenlesbaren Bereich von Ausweisdokumenten - FragDenStaat

“Für jede Rechtsauffassung findet sich ein Jurist, der sie vertritt.”^^

Wenn ich ein Verarbeitungsverzeichnis anfordere und eine Antwort für Errichtungsanordnungen bekomme, kann ich schon einen Fehler vermuten…und den habe ich natürlich per E-Mail angesprochen.

Natürlich ist das Angreifen von einem Bescheid mit einer FAB nicht gerade Standard…aber möglich ist es. Vor allen Dingen lässt sich mit einer FAB eine erste Antwort immer rügen ohne sofort einen Widerspruchsbescheid erwarten zu müssen.

Andere Behörden haben sich da schon etwas “kooperativer” gezeigt in der Vergangenheit.

Nun, deine Antwort hätte ich aber auch als Widerspruch aufgefasst…

Naja unabhängig davon finde ich es schon etwas übertrieben eine E-Mail als unzulässigen Widerspruch zurückzuweisen…mit Blick auf § 25 VwVfG wäre da ein kurzer Hinweis per E-Mail (auf den unzulässigen Widerspruch) doch etwas sachdienlicher als gleich das ganze Vorverfahren zu beenden.

Allerdings habe ich mich bisher auch noch nicht oft über IFG-Gebühren gestritten…

Naja, ich muss mal ganz vorsichtig sagen, das ist halt deine Meinung. Rechtlich muss die Behörde dich nicht darauf hinweisen.