Dürfen allgemeine Informations- resp. Gesetzesanfragen an das BMI anonym bleiben?

Hallo,

ich habe unter https://fragdenstaat.de/anfrage/verfahrensgarantien-nach-art-83-abs-8-dsgvo-rechtsvorschriften-nach-art-83-abs-9-dsgvo-3/#nachricht-551027 eine Anfrage zu allgemeinen aber konkreten Informationen zur EU-DSGVO gestellt, aber die Antwort darauf verweigert das BMI mir mit der Bergründung, dass es das ausschließlich beantworten würde/müsse/dürfe, wenn es meinen Namen und meine Postadresse hat. Ist das wahr?

Danke.

Auszug wie folgt:

Ich:
Bitte teilen Sie mir die Verfahrensgarantien der Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 83 Abs. 8 DSGVO mit und welche Verfahrensgarantien es nach Unionsrecht gibt sowie nach Abs. 9 die Rechtsvorschriften, die Deutschland der EU Kommission bis zum 25. Mai 2018 mitgeteilt hat nebst der Erwägungs- und Auslegungsgründe und aller späteren Änderungen und/oder Ergänzungen.

BMI:
Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen.

Ich:
Verständnis abgelehnt. Ihre Antwort ist unzutreffend, denn es handelt sich um keinen Verwaltungsakt, sondern um allgemeingültige Informationen, zu denen Sie verpflichtet sind und wofür Sie in keinem Fall personenbezogene Daten von mir brauchen, denn bei meiner Anfrage handelt es sich um ein Jedermannsrecht. Ihre Antwort ist entsprechend unsubstantiiert und eines integren und verlässlichen Staates nicht würdig. Teilen Sie mir bitte konkret die Person mit mit Namen und Position, in deren Auftrag Sie die Antwort verfasst haben - im Auftrag des Bundesinnenministers, der Leitung des Referats Z II 4 - Justiziariat.
Zudem sehe ich den von mir angefragten Informationen kurzfristig entgegen. Beachten Sie bitte, dass Ihre Antworten resp. deren Verweigerung Bestandteil eines laufenden EU-Beschwerdeverfahrens ist zwecks Erwirkung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik, notfalls via Untätigkeitsklage beim Gerichtshof.

BMI:
Sie haben mit Ihrer E-Mail vom 20. Dezember 2020 einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt. Bei dem IFG-Verfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, für das die Maßstäbe des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten. Der Zugang nach IFG setzt einen Antrag voraus. Mit diesem Antrag tritt der Antragsteller in Rechtsbeziehung zu der Behörde, wodurch zwischen ihm und der Behörde ein Verfahrensrechtsverhältnis begründet wird. Mit der Tätigkeit der Behörde (aufgrund des Antrags) beginnt das Verwaltungsverfahren (vgl. § 22 Satz 2 Nr. 1 VwVfG). Abgesehen davon, dass durch ein Verwaltungsverfahren für die Verfahrensbeteiligten Rechte und Pflichten begründet werden (vgl. §§ 29, 30 VwVfG), kann ein (Verfahrens-) Rechtsverhältnis nur zwischen konkreten, individualisierbaren und beteiligungsfähigen Rechtssubjekten entstehen. Anträge, die offensichtlich unter Pseudonym gestellt sind, werden daher nicht bearbeitet, weitere E-Mails Ihrerseits ohne Nennung Ihres Namens und Ihrer Postanschrift nicht mehr beantwortet.

FragDenStaat bietet für solche Fälle unter https://fragdenstaat.de/hilfe/textbausteine sogar schon eine vorformulierte Antwort.

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Leider wird dies beim BMI nicht helfen. Wie bspw. in diesem Thread zu sehen ist, werden nicht mal mehr die Alias-E-Mail-Adressen von FragDenStaat akzeptiert:

Das maximale, was man erreichen kann, ist, dass an eine Privatadresse geantwortet wird – selbst auf CC wird die Mail von FragDenStaat nicht gesetzt (siehe die Anfrage hier – in den internen Regelungen steht allerdings nichts zu dem Thema).

Übrigens noch etwas: In einem hat die Behörde auf jeden Fall Recht, es handelt sich um einen Verwaltungsakt. Dieser ist dir auch in einem Bescheid zu zu stellen, im Normalfall (bei allen anderen Behörden) stört man sich dabei aber nicht an einer FragDenStaat-E-Mail o.ä.

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Es gibt hier eine Differenz zwischen dem BMI und dem BfDI, die zur Zeit auf dem Rechtsweg geklärt wird, da das BMI die Anordnung des BfDI nicht beachtet hat. Es bleibt die gerichtliche Entscheidung abzuwarten.

Ich würde Widerspruch gegen einlegen und zugleich beantragen, die Entscheidung über den Widerspruch bis zum Abschluss des Verfahrens vom BfDI gegen das BMI zurückzustellen. Nach der Klärung muss das BMI die Bearbeitung dann -mit welchem Ergebnis auch immer- fortsetzen.

Es gibt nur eine Ausnahme: wenn die begehrte Auskunft kostenpflichtig ist, müssen zur Versendung des Bescheids, der Kostennote und zur Durchführung eines bei Nichtzahlung eventuell notwendigen Vollstreckungsverfahrens der Name und die Anschrift des Kostenschuldners bekannt sein.

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Wie du bestimmt an den bisherigen Antworten erkennen kannst sehen das viele andere hier ähnlich wie der BfDI oder ich, nämlich dass das BMI diese Daten bei einfachen Anfragen nicht erheben darf. Deine Frage, ob das wahr ist oder nicht, lässt sich damit nicht wirklich beantworten. Das Problem an dieser Situation ist dass man sich dagegen nicht wirklich wehren kann, da eine Auseinandersetzung mit dem BMI offensichtlich nur auf dem Rechtsweg möglich ist. Damit gibt man automatisch seine Adresse preis und damit ist der Fall für das BMI erledigt und man steht vielleicht dann doof vor Gericht da.
Da die Verwaltungsgerichte aktuell recht viel zu tun haben glaube ich nicht dass sich bei der Klage schnell was tun wird, das hier erwähnt Verfahren zwischen BMI und BfDI trägt übrigens das Aktenzeichen 13 K 1189/20. Grade hab ich beim Nachgucken gesehen, dass sogar ein mündlicher Verhandlungstermin für den 11. Februar gesetzt wurde! Dann scheint da ja wenigstens etwas zu passieren, aber mich würde nicht überraschen, wenn das Verfahren via Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgreicht geht.

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Top Tipp, Danke! Habe die Vorlage soeben nochmal datenschutzrechtlich erweitert ans BMI geschickt, da die Verweigerung des BMI qualifizierten Verstößen gegen meine Datenschutzrechte nach DSGVO unterliegt und die Verstöße ausserdem schadenbewehrt nach Art. 82 DSGVO und für die verantwortliche/entscheidende Behördenperson/en strafbewehrt nach 42 Abs. 2 BDSG.
Mal schaun was kommt.

Wenn das das maximal Erreichbare ist, bedeutet es, dass die Kontrollzwänge des Staates überwiegen udn ‘gewonnen haben’, was gegen rechtsstaatliche Prinzipien verstoßen würde. Für mich keine Option. Das maximal Erreichbare ist die Durchsetzzung meiner Rechte, und da steht an oberster Stelle der Schutz meiner Persönlichkeit nach DSGVO, den ich ggfs. auch per Klage gegen das BMI durchzusetzen gedenke.
Hab dem BMI soeben geschroeben, mal schaun, wie es weitergeht.

Das ist das - die Behörden dürfen sich daran auch nicht stören, umso weniger, da es sich hier um eine allgemeine (wenn auch spezifische) Anfrage handelt, ein Jedermannsrecht, denn ich möchte einfach nur die Verfahrensgarantienen nach DSGVO mitgeteilt bekommen, die die Bundesrepublik verpflichtet war, an die EU zu melden.

Spannend! Hast du nähere Informationen zu dem Verfahren vom BfDI gegen das BMI? Wo wird es geführt, vor welchem Gericht, AZ, etc.?

Keineswegs stüpnden man dann blöd da, denn dass das BMI via Klage sodann meine Postadresse erfahren würde (was für mich nicht schlimm wäre), ändert ja nichts daran, dass ich mein Recht auf Anwort via fragdenstaat.de einklagen würde. Würde der Antrag per Gericht rechtskräftig bestätigt, müsste das BMI sodann via fds antworten und weitere deratige Streitigkeiten dürften sich erübrigt haben. .

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Ich kann mir vorstellen dass dir das BMI dann via FragDenStaat antwortet, da sie ja dank dem Gerichtsverfahren deine Adresse haben. Bei anderen pseudonymen Anträgen vermute ich dass sie da wieder aus den gleichen Gründen blockieren und die Anfrage erst per Mail beantworten wenn nach den Verwaltungsvorschriften eine Anschrift des Antragsstellenden vorliegt.
In dieser Kostellation denke ich dass das Verfahren und die Unterstützung vom BfDI die beste Chance ist, diese Praktik beim BMI zu beenden.

AZ und damit auch Gerichtsstand sind in meiner Antwort schon vorhanden. :slight_smile:

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