Hallo,
ich habe unter https://fragdenstaat.de/anfrage/verfahrensgarantien-nach-art-83-abs-8-dsgvo-rechtsvorschriften-nach-art-83-abs-9-dsgvo-3/#nachricht-551027 eine Anfrage zu allgemeinen aber konkreten Informationen zur EU-DSGVO gestellt, aber die Antwort darauf verweigert das BMI mir mit der Bergründung, dass es das ausschließlich beantworten würde/müsse/dürfe, wenn es meinen Namen und meine Postadresse hat. Ist das wahr?
Danke.
Auszug wie folgt:
Ich:
Bitte teilen Sie mir die Verfahrensgarantien der Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 83 Abs. 8 DSGVO mit und welche Verfahrensgarantien es nach Unionsrecht gibt sowie nach Abs. 9 die Rechtsvorschriften, die Deutschland der EU Kommission bis zum 25. Mai 2018 mitgeteilt hat nebst der Erwägungs- und Auslegungsgründe und aller späteren Änderungen und/oder Ergänzungen.
BMI:
Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen.
Ich:
Verständnis abgelehnt. Ihre Antwort ist unzutreffend, denn es handelt sich um keinen Verwaltungsakt, sondern um allgemeingültige Informationen, zu denen Sie verpflichtet sind und wofür Sie in keinem Fall personenbezogene Daten von mir brauchen, denn bei meiner Anfrage handelt es sich um ein Jedermannsrecht. Ihre Antwort ist entsprechend unsubstantiiert und eines integren und verlässlichen Staates nicht würdig. Teilen Sie mir bitte konkret die Person mit mit Namen und Position, in deren Auftrag Sie die Antwort verfasst haben - im Auftrag des Bundesinnenministers, der Leitung des Referats Z II 4 - Justiziariat.
Zudem sehe ich den von mir angefragten Informationen kurzfristig entgegen. Beachten Sie bitte, dass Ihre Antworten resp. deren Verweigerung Bestandteil eines laufenden EU-Beschwerdeverfahrens ist zwecks Erwirkung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik, notfalls via Untätigkeitsklage beim Gerichtshof.
BMI:
Sie haben mit Ihrer E-Mail vom 20. Dezember 2020 einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt. Bei dem IFG-Verfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, für das die Maßstäbe des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten. Der Zugang nach IFG setzt einen Antrag voraus. Mit diesem Antrag tritt der Antragsteller in Rechtsbeziehung zu der Behörde, wodurch zwischen ihm und der Behörde ein Verfahrensrechtsverhältnis begründet wird. Mit der Tätigkeit der Behörde (aufgrund des Antrags) beginnt das Verwaltungsverfahren (vgl. § 22 Satz 2 Nr. 1 VwVfG). Abgesehen davon, dass durch ein Verwaltungsverfahren für die Verfahrensbeteiligten Rechte und Pflichten begründet werden (vgl. §§ 29, 30 VwVfG), kann ein (Verfahrens-) Rechtsverhältnis nur zwischen konkreten, individualisierbaren und beteiligungsfähigen Rechtssubjekten entstehen. Anträge, die offensichtlich unter Pseudonym gestellt sind, werden daher nicht bearbeitet, weitere E-Mails Ihrerseits ohne Nennung Ihres Namens und Ihrer Postanschrift nicht mehr beantwortet.
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