Datenweitergabe und DSGVO

Hallo Freunde,

falls der Betrieb eure Daten von der Behörde übermittelt bekommen hat, dann stellt Anträge auf 1) Datenauskunft und 2) Datenlöschung. Ansonsten bleiben die Daten bei den Betrieben für die Ewigkeit liegen. Und es wäre interessant zu wissen, ob die Unternehmen die Daten weitergegeben haben.

Ich kann die Texte von https://www.datenanfragen.de/generator empfehlen. Und die Anträge dann per E-Mail an die Betriebe senden.

In diesem Thread können wir die Erfahrungen dazu austauschen.

Beste Grüße

Johannes

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Wir haben uns auch überlegt einen Formbrief dafür bei Topf-Secret-Anfragen generieren zu lassen, den man dann nur ausdrucken, unterschreiben und abschicken muss.

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DSGVO-Anträge gehen auch per E-Mail. Und wenn die Betriebe nicht reagieren, werden die LfDIs schon nachhelfen. Sehe keinen Vorteil zu der postalischen Zustellung.

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Mögliches Argument gegen eine Löschung der Daten durch den Betrieb: Verteidigung von Rechtsansprüchen (Art. 17 Abs. 3 lit. e DS-GVO).

Grundgedanke:
Es ist momentan nicht endgültig geklärt, ob Antragsteller Kontrollberichte auf FragDenStaat.de veröffentlichen dürfen. Der Betrieb könnte die Daten des Antragstellers daher behalten wollen, um für den Fall einer Veröffentlichung seine Position zur Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche abzusichern.

(Müsste man ggfs. genauer untersuchen, es handelt sich nur um einen spontanen Gedanken, wie hier Gegenwehr möglich sein könnte.)

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Hallo,

welchen Zeitpunkt sollte man wählen, um nach einer VIG-Anfrage (und der Namensoffenlegung) eine Datenlöschung beim jeweiligen Betrieb zu beantragen?

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Ich würde damit anfangen die Lebensmittelbehörde um eine Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu bitten. Sie muss nämlich auch über die Empfänger […], gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind" Auskunft geben.
Falls Dir ohnehin bekannt ist, dass die Daten auch offen gelegt wurden, kannst Du auch direkt beide Verantwortliche um Auskunft bitten.

Bei dem Betrieb könnte man insofern damit anfangen um eine Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu bitten.
Diese Auskunft soll auch die “geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden”, beinhalten.

Auf dieser Grundlage kann man dann prüfen, ob man mit den Löschfristen einverstanden ist oder hierzu eine andere Meinung hat.

(Vorstehendes soll keine Rechtsberatung darstellen. Eigentlich wäre die Aufklärung über den Datenschutz Aufgabe des Verantwortlichen gewesen.)

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Hallo zusammen,
in diesem Zusammenhang stellt sich mir die Frage, ob es überhaut sinnvoll ist, der Weitergabe der Daten zuzustimmen.
Ich habe gerade einen Fall mit einem Imbiss direkt bei mir an der Ecke.
Ich kenne die Leute dort nicht persönlich, bin aber trotzdem nicht an der Weitergabe meiner Daten interessiert, an dem Hygienebericht aber durchaus.
Nachträgliche Auskunft nach DSGVO bzw. Forderung nach Löschung der Daten halte ich für viel Aufwand.
Gruß
Ingo

Weil die Behörde gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG verpflichtet ist, dem betroffenen Lebensmittelunternehmen auf Nachfrage mitzuteilen, wer den Antrag gestellt hat, wird die Behörde vermutlich keine Auskunft geben, wenn man der Datenweitergabe widersprochen hat.

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Ich habe jetzt eine Antwort erhalten, der LfDI musste nachhelfen. Der angefragte Edeka aus Potsdam hat meine Daten an so eine Regionalstelle weitergeleitet. Die scheinen die Adressen zentral zu sammeln.

Konkret hat Edeka eine Kopie des VIG-Bescheids erhalten. Ich hatte die Kommunikation zwischen Edeka und der Behörde einsehen konnte.

Ich versuche jetzt noch mal die Daten löschen zu lassen, mal sehen, ob das gelingt. :wink:

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@filter
Du schreibst, dass du keinen Vorteil sehen würdest gegenüber der postalischen Zustellung. Ich denke du meinst, dass die postalische Zustellung keinen Vorteil gegenüber E-Mail hätte.
Dem muss ich leider widersprechen. Es gibt mehrere Urteile welche E-Mail Kommunikation als nicht so rechtsicher eingestuft haben. Jedoch ist postalische Zustellung außer bei förmliche Zustellungen (gelber Briefumschlag) ebenfalls nicht sonderlich haltbar.

Es gibt aber eine unschlagbare Zustellungsmethode welche höchstrichterlich als das allerbeste nach mehrere Urteile gestellt wurde: Fax(Mit Zustellbericht und “OK” beim Sendestatus).
Beim Fax hast du die Wahl zwischen anonyme Faxe (Ausgehende Faxnummer unterdrücken, Behörde/Firma muss per Post antworten) oder du gibst deine Faxnummer an und die Behörde/Firma kann dir ebenfalls per Fax antworten. Zweiteres geht natürlich Papierfrei wenn du auf deiner Seite alles Papierfrei eingerichtet hast.

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Hier geht es ganz konkret um DSGVO. Und in der DSGVO steht de facto drin, dass ein Antrag per E-Mail ausreicht. Hier geht es nicht um ‘Zustellung im Allgemeinen’. Und der LfDI hat ja auch meine E-Mail als validen Antrag gewertet. Es gibt wirklich keinen einzigen Grund, warum man keine E-Mail versenden sollte. Und der E-Mail-Server weiß auch ganz genau, dass und wann eine E-Mail zugestellt wurde. Das Fax in irgendeiner Form besser als E-Mail ist, bleibt ein Mythos der deutschen Justiz.

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Bisher habe ich keine Anfrage nach dem VIG gestellt, weil ich ein Problem mit der pauschalen Datenweitergabe habe. Aus dem Text habe ich folgende Reihenfolge entnommen:

  • VIG-Antrag stellen.
  • Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO stellen, falls es zu einer Datenweitergabe gekommen ist. [ggf. auch IFG-Anfrage]
  • Datenausauskunft nach Art. 15 DSGVO beim Unternehmen erfragen
  • Löschung der Daten nach Art. 17 DSGVO verlangen

Nur stellen sich für mich zwei Fragen (Prämisse: VIG-Bescheid ist rechtskräftig.):

  • Wie lange darf das Unternehmen meine Daten speichern, bis diese automatisch löschen müsste? (Wenn kein Antrag nach Art. 17 DSGVO gestellt ist)
  • Wenn ein Antrag nach Art. 17 DSGVO stellt wird, gibt es rechtliche Gründe, die Löschung nicht durchzuführen?
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